Rechtsprechung
   BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54   

Besoldungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Art. 75 GG, Grundsatz der Bundestreue

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 75
    Verletzung der Rahmengesetzgebungskompetenz durch bundesgesetzliche Regelung von Höchstbeträgen für die Landesbeamtenbesoldung

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 4, 115
  • NJW 1955, 57
  • MDR 1955, 87
  • DVBl 1955, 50
  • DÖV 1956, 30



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Wird zitiert von ... (111)  

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02  

    Juniorprofessur

    Schon aus der Systematik der im VII. Abschnitt des Grundgesetzes enthaltenen Vorschriften folgt, dass die Kompetenz des Bundes zum Erlass von Rahmenvorschriften inhaltlich begrenzter sein muss als im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (vgl. BVerfGE 4, 115 ).

    Die Gesetzgebungsbefugnis der Länder bleibt in den Sachbereichen des Art. 75 Abs. 1 GG - anders als im Fall des Art. 74 GG - erhalten (vgl. BVerfGE 4, 115 ).

    Rahmenvorschriften des Bundes müssen der Ausfüllung durch Landesgesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 36, 193 ; 38, 1 ; 51, 43 ; 80, 137 ).

    Der Landesgesetzgeber kann Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung beanspruchen, er darf nicht darauf beschränkt werden, nur zwischen engen vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu wählen (vgl. BVerfGE 4, 115 ) oder gar wie eine nachgeordnete Instanz lediglich eine Bundesregelung zu exekutieren.

    Schon nach bisheriger Verfassungsrechtslage mussten die bundesrechtlichen Vorschriften inhaltlich beschränkt sein, sodass Bundesgesetze und Landesgesetze nebeneinander wirksam werden, um die gewollte gesetzliche Ordnung zu er-reichen und praktisch anwendbares Recht zu schaffen (vgl. BVerfGE 4, 115 ).

    Als Folge der Überschreitung der Rahmenkompetenz des Bundes ist das Fünfte Änderungsgesetz insgesamt nichtig (vgl. BVerfGE 4, 115 ).

    Rahmenvorschriften des Bundes müssen auf Ausfüllung durch die Landesgesetzgebung hin angelegt sein (BVerfGE 4, 115 ; stRspr).

  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvL 3/00  

    Beamtenbesoldung Ost I

    Die Länder müssten hinreichend Spielraum haben, um die Besoldung ihrer Beamten ihrer Finanzkraft anzupassen und entsprechend den jeweiligen Verhältnissen und Bedürfnissen des Landes auszugestalten (BVerfGE 4, 115 ; 18, 159 ).

    Die Kompetenz der jeweiligen Landesbesoldungsgesetzgeber finde ihre Schranke jedoch im Grundsatz der Bundestreue, wonach die Besoldungsgesetzgebung auf das Gesamtinteresse des Bundesstaates und die Belange der übrigen Länder, insbesondere auf die Erhaltung des Gleichgewichts und des Gesamtgefüges der öffentlichen Haushalte, Rücksicht zu nehmen habe (vgl. BVerfGE 4, 115 ; 32, 199 ).

  • BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04  

    Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie

    Es gilt der allgemeine Verfassungssatz (vgl. BVerfGE 4, 115 [139]), dass weder der Bund noch die Länder über ihre im Grundgesetz festgelegten Kompetenzen verfügen können; Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]).
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