Rechtsprechung
   BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52   

Besoldungsrecht

Art. 3 GG, verfassungskonforme Auslegung, Erklärung für verfassungswidrig

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Besoldungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beamtenbesoldung

Verfahrensgang

  • OLG Nürnberg, 20.06.1952 - 1 U 62/52
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 8, 28
  • NJW 1958, 1435
  • NJW 1958, 1227
  • MDR 1958, 575



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Wird zitiert von ... (156)  

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09  

    Freiheit der Person (Vertrauensschutz nach den Wertungen der EMRK);

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28, 34; 54, 277, 299 f.; 78, 20, 24; 119, 247, 274).

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 54, 277 m.w.N.; 78, 20 m.w.N.; 119, 247 ).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02  

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BVerfGE 8, 28 ; 54, 277 ; m.w.N.).
  • BVerwG, 18.12.1987 - 4 C 9.86  

    Zulässige Einführung und (einschränkende) Ausgestaltung eines Klagerechts für

    Läßt nämlich ein Berufungsgericht eine Norm des Landesrechts außer Anwendung, weil sie - angeblich - mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, so verletzt seine auf Nichtanwendung der Norm beruhende Entscheidung Bundes-(Verfassungs-)Recht auch dann, wenn es bei der Feststellung des Inhalts der Norm die im Einzelfall gegebenen Möglichkeiten, sie im Einklang mit der Verfassung auszulegen, nicht beachtet oder nicht ausgeschöpft hat: Das die Gerichte verpflichtende Gebot verfassungskonformer Auslegung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 28 [34]; 31, 119 [132]; 48, 40 [45 f]) wurzelt im Grundgesetz .

    Die soeben dargelegte Auslegung hält sich innerhalb der Grenzen, die jeder - auch der verfassungskonformen - Auslegung durch den im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers sowie durch Sinn und Zweck des Gesetzes gezogen werden (vgl. hierzu BVerfGE 8, 28 [34]; 18, 97 [111]; 54, 277 [299 f]; 71, 81 [105]).

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