Rechtsprechung
   BVerwG, 22.02.1972 - I C 24.69   

Bestattungsordner

Bestattungswesen, wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde, Art. 12 GG, §§ 102 ff GemO

Volltextveröffentlichungen

  • saarheim.de

    Betattungsunternehmen - wirtschaftliche Betätigung einer Stadt auf dem Gebiet des Bestattungswesens

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 39, 329



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (65)  

  • BVerwG, 21.03.1995 - 1 B 211.94  

    Grundrechte schützen nicht vor Konkurrenz durch Kommunalunternehmen

    In bezug auf Abwehrrechte eines Konkurrenten gegenüber solchen Betätigungen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß im Grundsatz das Hinzutreten des Staates oder wie hier einer Gemeinde als Konkurrent lediglich eine weitgehend systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdrucks beinhaltet (BVerwGE 71, 183 [193]) vor der Art. 12 Abs. 1 GG nicht bewahrt, solange dadurch nicht die private Konkurrenz unmöglich gemacht wird (BVerwGE 39, 329 [336]).

    Art. 14 GG schützt ebenfalls nicht vor dem Auftreten eines neuen, auch in öffentlicher Trägerschaft stehenden Konkurrenten, es sei denn, daß dieser durch eine behördliche Maßnahme eine unerlaubte Monopolstellung erlangt (BVerwGE 17, 306 [314]; 39, 329 [337]; Beschluß vom 1. März 1978 - BVerwG 7 B 144.76 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 16 = GewArch 1979, 14).

    a) Der Kläger vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht sei von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 1972 (BVerwGE 39, 329), vom 1. März 1978 - BVerwG 7 B 144.76 - (aaO.) und vom 11. Juni 1975 - BVerwG 7 C 12.73 - (VersR 1976, 466), von den Beschlüssen des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73 - (BSGE 37, 292) und vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85 - (BVerwGE 74, 368 = NJW 1986, 2359), sowie von dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 22. März 1976 - GSZ 2/75 - (BGHZ 67, 81) abgewichen.

    c) Die Beschwerde macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 - (BVerwGE 39, 329) ab.

    Das Berufungsgericht bezieht sich (UA S. 8) auf die in Abschnitt 4 des Urteils vom 22. Februar 1972 dargestellten Erwägungen des beschließenden Senats, die in BVerwGE 39, 329 ff. nicht abgedruckt sind (s. GewArch 1972, 201 [203 f.]).

    aa) Nach der zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts (vgl. Urteil vom 22. Februar 1972 - BVerwG 1 C 24.69 -, insoweit GewArch 1972, 201 [204]) kann ein Anspruch auf Trennung von Aufgabenbereichen "allenfalls" dann bestehen, wenn "die Doppelfunktion ... ohne Rücksicht auf die Art und Weise, in der die privaten Geschäfte abgeschlossen werden, zwangsläufig zu einem unlauteren Wettbewerb der Beklagten führte und dieser sich ohne die erstrebte organisatorische Trennung nicht verhindern ließe".

  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.10.2008 - 4 L 146/05  

    Schutz privater Konkurrenten gegen wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde

    Der in der Rechtsprechung als Ausnahme hiervon angesehene Fall, dass der Konkurrent durch die hoheitliche Tätigkeit eine Monopolstellung erlangt (BVerwG, Urt. v. 22.02.1972 - I C 24.69 -, BVerwGE 39, 329 [337]), ist hier angesichts des Betriebs der beiden klägerischen Fitness-Studios im Stadtgebiet der Beklagten von vornherein nicht gegeben.

    Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet keinen Konkurrentenschutz, auch nicht gegenüber der öffentlichen Hand; das Grundgesetz garantiert der Privatwirtschaft nicht die Ausschließlichkeit des wirtschaftlichen Handelns (BVerwG, Urt. v. 22.02.1972, a. a. O.; Beschl. v. 21.03.1995 - 1 B 211/94 -, NJW 1995, 2938).

    Jedenfalls macht die Beigeladene nicht schon dadurch, dass sie das wirtschaftliche Unternehmen betreibt, jede private Konkurrenz unmöglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1972, a. a. O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.02.1972, a. a. O.) verstößt im Übrigen eine Kopplung zwischen der hoheitlichen Tätigkeit einer Gemeinde und des von ihr privatwirtschaftlich wahrgenommenen Aufgabenbereichs grundsätzlich nicht gegen grundrechtlich geschützte Positionen der privaten Wettbewerber, weil gerade der Vorteil, den die Gemeinde aus der Verbindung ihrer privatwirtschaftlichen und ihrer hoheitlichen Tätigkeit zieht - vorliegend die gemeinsame Bewirtschaftung aller Teilbereiche des Sport- und Freizeitzentrums einschließlich des zum Zwecke der Daseinsvorsorge vorgehaltenen Schwimmbads -, einer der Gründe sein kann, die das wirtschaftliche Unternehmen der Beigeladenen rechtfertigt.

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84  

    Transparenzliste

    Andererseits gibt es in der freien Wettbewerbswirtschaft im Grundsatz kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfanges und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (BVerfGE 24, 236 [251]; 34, 252 [256]; BVerwGE 39, 329 [336 f.]).

    So beinhalten beispielsweise die staatliche Konzessionierung eines neuen Konkurrenten (vgl. BVerwGE 10, 122 [123]; BVerfGE 34, 252 [256]) oder das Hinzutreten des Staates als Konkurrent (BVerwGE 39, 329 [336 f.]) lediglich eine weitgehend systemimmanente Verschärfung des marktwirtschaftlichen Konkurrenzdrucks.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht