Rechtsprechung
   BGH, 08.05.1985 - IVa ZR 138/83   

Bestechung in Nigeria

§ 138 BGB, Sittenwidrigkeit eines Vertrages über die Vermittlung eines Regierungsauftrags im Wege der Bestechung;

§ 362 BGB, eine nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung bewirkte Erfüllung führt im Prozeß nicht zur Erledigung der Hauptsache

Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 94, 268
  • NJW 1985, 2405
  • MDR 1985, 825
  • BB 1985, 1422
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Wird zitiert von ... (108)  

  • BGH, 06.04.2009 - II ZR 255/08  

    Schiedsfähigkeit II

    Die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht davon abhängig, dass den Erklärenden ein sittlicher Vorwurf trifft (BGHZ 94, 268, 272 f.) .
  • OLG Köln, 10.02.2010 - 2 U 64/09  

    Auslegung eines Testaments

    Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat, wird die Annahme einer Erfüllung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruches nicht dadurch gehindert, dass der Beklagte, wie sich aus dem zeitlichen Ablauf und dem Aufrechterhalten des Berufungsantrags auf Abweisung der Klage ergibt, ersichtlich nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil die Auskünfte erteilt hat (vgl. zu diesem Verständnis eines entsprechenden prozessualen Verhaltens grundlegend RGZ 29, 379, 382; dem folgend BAG AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau und BGH NJW 1985, 2405, 2406).

    Zwar haben sowohl der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1985, 2405) als auch der Senat selbst (OLG Köln NJW-RR 2005, 1319) entschieden, dass auch für Auskunftsansprüche der allgemeine Grundsatz gelte, wonach die Erbringung der titulierten Pflicht zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Titel keine Erfüllung im Sinne des § 362 BGB darstelle.

    Auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1985, 2405) und des Senats (OLG Köln NJW-RR 2005, 1319) sowie den darin zitierten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 23 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) und des Reichsgerichts (RGZ 29, 379) lässt sich keine über die - nach Ansicht des Senats hier nicht einschlägigen - vorstehend erörterten grundsätzlichen Erwägungen hinausgehende Begründung dafür entnehmen, warum die Erteilung einer Auskunft in Fällen der vorliegenden Art nicht als Erfüllung gewertet werden sollte.

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 156/06  

    Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin

    Eine Rückgabe der Sache an das Landgericht zur Entscheidung über die beiden unerledigten Stufen wäre deshalb eine bloße Förmelei, so dass das Rechtsmittelgericht die Klage in vollem Umfang abweisen kann (vgl. BGHZ 94, 268, 275; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 254 Rn. 14).
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