Rechtsprechung
   BGH, 15.03.1996 - 3 StR 506/95   

Bestimmtheit einer Baumschutzsatzung

§ 3 OWiG, Art. 103 Abs. 2 GG, Blankettvorschriften, unbestimmte Rechtsvorschriften, dynamische Verweisungen

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    Art. 103 Abs. 2 GG; § 79 Abs. 3 OWiG; § 121 Abs. 2 GVG
    Gesetzlichkeitsprinzip und Bestimmtheitsgrundsatz (Geltung bei Ordnungswidrigkeiten; Auslegung bei Blanketttatbeständen; Bestimmtheit einer kommunalen Baumschutzsatzung in Nordrhein-Westfalen, insbesondere die Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereichs als Grundlage zur Verhängung eines Bußgeldes); Vorlage.

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Räumlicher Geltungsbereich einer Gemeindesatzung zum Schutz des Baumbestandes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Bestimmtheit des räumlichen Geltungsbereiches von Baumschutzsatzungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baumschutzsatzung ohne Pläne veröffentlicht - gültig? (IBR 1996, 217)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 42, 79
  • NJW 1996, 1482
  • NStZ 1996, 342
  • MDR 1996, 731 (Ls.)
  • DVBl 1996, 690 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 728
  • NVwZ 1996, 568
  • IBR 1996, 217
  • DÖV 1996, 567



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Wird zitiert von ... (5)  

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2006 - 2 Ss 24/05  

    Fahrradstraßen dürfen höchstens mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h befahren

    Die Verhängung eines Bußgeldes wegen Nichteinhalten der mäßigen Geschwindigkeit verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, das nach § 3 OWiG auch in Bußgeldsachen gilt (vgl. BVerfGE 71, 108; BGHSt 42, 79).

    Vielmehr ist es im Hinblick auf die Allgemeinheit und Abstraktheit von Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen, mit denen der Normgeber der "Vielgestaltigkeit des Lebens" Rechnung tragen muss, unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten unter einen gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht (BVerfGE 71, 108; BGHSt 42, 79; KK-Rogall, OWiG, § 3 Rn 31).

    Verfassungsrechtliche Bedenken scheiden daher dann aus, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Normzusammenhangs, eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmung gewinnen lässt (BGHSt 42, 79) und die Vorschriften in ihrem Sinngehalt vom Normadressaten noch erfasst werden können (KK-Rogall, OWiG, § 3 Rn 33).

  • BGH, 04.12.2001 - 4 StR 93/01  

    Konkurrenzverhältnis zwischen bundesrechtlichen und landesrechtlichen

    Die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Vorschriften der §§ 32, 33 StVO zu den (jeweiligen) landesstraßenrechtlichen Bestimmungen der Sondernutzung stehen, ist daher identisch und bedarf einheitlicher Beantwortung (vgl. auch BGHSt 37, 366, 368; 42, 79, 81 jeweils m.w.N.; Franke in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rdn. 54; Kissel GVG 3. Aufl. § 121 Rdn. 15).
  • OLG Hamm, 06.11.2007 - 3 Ss OWi 494/07  

    Immobilien - Abschneiden überhängender Äste als Ordnungswidrigkeit

    Insoweit hält der Senat angesichts der Entscheidung des BGH vom 15.03.1996 (3 StR 506/95; BGHSt 42, 79) und der Entscheidung des BVerwG vom 16.06.1994 (4 C 2/94; BVerwGE 96, 110) an der im Beschluss vom 25.02.1993 (3 Ss OWi 1060/92; JMBl. 1993, 155) dargelegte Auffassung nicht fest.
mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2007 - 1 S 2720/06  

    Normenkontrollverfahren gegen den in einer Polizeiverordnung geregelten

    Dies ist etwa bei einer Baumschutzsatzung der Fall (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110, sowie BGH, Beschluss vom 15.03.1996 - 3 StR 506/95 -, NStZ 1996, 342).
  • OLG Braunschweig, 30.06.2003 - 2 Ss (BZ) 14/03  

    Bestimmtheit der Bußgeldvorschrift in einer kommunalen Abfallentsorgungssatzung

    Bei der Frage, ob sich der Gesetz- oder Satzungsgeber unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf oder ob er die Vorschrift ins einzelne gehend zu fassen hat, verfügt er über einen Gestaltungsspielraum, wobei nicht zuletzt auch Erwägungen der praktischen Handhabbarkeit seine Entscheidung beeinflussen dürfen (BVerfGE 49, 89, 137; BGH NStZ 1996, 342).
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