Rechtsprechung
   BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58   

Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

Art. 80 GG, Rechtsverordnung darf den Umfang der Grundrechtsbeschränkung nicht völlig dem Verwaltungsermessen überlassen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DFR

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit von grundrechtsbeschränkenden unbestimmten Verordnungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 8, 71
  • NJW 1958, 1388
  • BB 1958, 792
  • DVBl 1958, 704



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Wird zitiert von ... (82)  

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09  

    Freiheit der Person (Vertrauensschutz nach den Wertungen der EMRK);

    Im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (vgl. BVerfGE 8, 71, 78 f.).

    (1) Im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (vgl. BVerfGE 8, 71 ).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56  

    Preisgesetz

    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt vielmehr die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406 letzter Absatz]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]; vgl. BVerfGE 6, 273 [281]); ferner dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 1, 264 Z272]), wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (BayVfGH n. F. 3, 28 [50]).

    Die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ist allerdings nur bei dieser "verfassungskonformen" Auslegung (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 2, 336 [340 f.]; 4, 7 [22]; 6, 32 [43]; 6, 222 [242]; 7, 120 [126 f.]; 7, 267 Z273]; 8, 71 [77 f.]), die vor anderen möglichen Auslegungen den Vorzug verdient, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

    Eine "vage Generalklausel", die es dem Ermessen der Exekutive überläßt, die Grenzen der Freiheit im einzelnen zu bestimmen, ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 7, 282 [302]; 8, 71 [76]; BayVfGH n. F. 1, 81 [91]; 4, 181 [191]; 7, 113 [119 f.]; BVerwGE 2, 114 [116]; 2, 118 [121]; 3 205 [207]; BayVGH n. F. 8, 30 [34]; OVG Hamburg, VerwRspr. 3, 187 [201 f.]; LVG Düsseldorf, DVBl. 1951, 670 [671]; Ule in: Staats- und verwaltungswissenschaftliche Beiträge, 1957, S. 127 [156 ff.]).

    Das verletzt den Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 8, 71 [76]; BVerwGE 2, 114 [116]; Bay-VfGH n. F. 4, 181 [191]; Kägi, ZfSchwR n. F. 71, 1952, S. 173 [228]; Ule aaO S. 153 ff.).

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63  

    Weinwirtschaftsgesetz

    Die Bundesregierung hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Landesregierung Rheinland-Pfalz und auf BVerfGE 8, 71 ff. von einer Äußerung abgesehen.

    Eine entsprechende Anordnung des Reichsbauernführers von 1937 ist durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1958 (BVerfGE 8, 71 ff.) aus rechtsstaatlichen Gründen für nichtig erklärt worden.

    Die Anbaubeschränkung nach § 1 des Weinwirtschaftsgesetzes ist eine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 8, 71 [79]).

    Eine Regelung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG steht, mit anderen Worten, unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 8, 71 [80]); die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse muß zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und notwendig, sie darf nicht übermäßig belastend und deshalb unzumutbar sein.

    Deshalb ist es nicht erforderlich und es wäre sogar nicht sinnvoll, mit dem Einsatz dieses Mittels bis zum Vorliegen einer "akuten" sozialen Krise zu warten (BVerfGE 8, 71 [80]).

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