Rechtsprechung
Gericht
VGH Baden-Württemberg
Datum
24.09.2001
Aktenzeichen
8 S 641/01
Dazu im Internet
dejure.org
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die Aufhebung eines erst nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwalungsakts erfolgt grds. nach § 49 VwVfG, nicht nach § 48 VwVfG, anders jedoch im Sonderfall eines Dauerverwaltungsakts (dann kommt es nicht auf die erhöhten Anforderungen wie Gefährdung des öffentlichen Interesses an);
§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, isolierte Aufhebung einer Auflage und Ersetzung durch eine neue, weniger nachbarschützende, Auflage
Fundstellen
BauR 2002, 933
NVwZ-RR 2002, 621
NVwZ-RR 2002, 621
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