Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1981 - IVa ZR 286/80   

Beteiligungsmodell britischer Spirituosenmarkt

§ 675 Abs. 2 BGB, Abgrenzung Anlageberater - Anlagevermittler, Unterrichtungspflichten des Anlagevermittlers, § 254 Abs. 1 BGB, Mitverschulden wegen blinden Vertrauens bei Vorliegen besonderer Umständen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • zimmermann-notar-rostock.de

    Prospekthaftung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Haftung des für eine Publikums-KG tätigen Anlagevermittlers und zum Mitverschulden des Anlageinteressenten und späteren Kommanditisten bei Verlust der Kommanditeinlage

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1982, 1095
  • ZIP 1982, 169
  • MDR 1982, 465
  • WM 1982, 90



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Wird zitiert von ... (155)  

  • BGH, 31.05.1990 - VII ZR 340/88  

    Prospekthaftung der lnitiatoren eines Bauherrenmodells

    Es ist allgemein anerkannt, daß zwischen Klagevermittler und Kapitalanleger sogar stillschweigend ein Beratervertrag zustande kommen kann, der Anlageberatung und Erteilung von Auskünften zum Gegenstand hat (BGH NJW 1982, 1095).

    Wenn nötig muß der Vermittler hierzu auch eigene Nachforschungen anstellen (BGH NJW 1982, 1095).

    a) Bei der Frage nach dem Kausalzusammenhang ist nicht auf das letzte, sondern auf das erste Glied der Ursachenkette (BGHZ 79, 337; BGH NJW 1982, 1095), mithin auf die Anlageentscheidung abzustellen.

  • KG, 09.10.2001 - 21 U 959/00  

    Beratungs- und Aufklärungspflichten des Anlageberaters

    Im Rahmen der Vermittlung von Anlagen ist zwischen der bloßen Anlagenvermittlung und der Anlagenberatung zu unterscheiden (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114).

    Häufig zahlt er dafür auch ein besonderes Honorar unmittelbar an den Berater (BGH, NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114).

    Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114).

    Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114).

    Dennoch kann unter besonderen Umständen der Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) auch bei einem Beratervertrag begründet sein, etwa wenn Warnungen von dritter Seite oder differenzierende Hinweise des anderen Teils nicht genügend beachtet wurden (BGH, NJW 1982, 1095/1096; NJW-RR 1993, 1114, 1115).

  • BGH, 14.03.2003 - V ZR 308/02  

    Immobilienmakler - Verkäufer muss nicht über Innenprovision aufklären

    Nur unter besonderen Umständen, für die vorliegend ein Hinweis fehlt, ist für den (angeblich) Sachkundigen der Einwand des Mitverschuldens eröffnet (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1981, IVa ZR 286/80, NJW 1982, 1095, 1096).
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