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| BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78 |
Bethel
Art. 140 GG (Art. 137 Abs. 3 WRV), Frage des Zutrittsrechts von Gewerkschaftsvertretern zu kirchlichen Einrichtungen, Art. 9 Abs. 3 GG
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Bethel
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zutritt für Gewerkschaften zu karitativen Einrichtungen der Kirchen
Kurzfassungen/Presse (2)
- BetriebsratsZentrum (Leitsatz)
§ 118 Abs. 2 BetrVG
Gewerkschaft - Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Verfahrensgang
- LAG Hamm, 21.01.1977 - 3 Sa 941/76
- BAG, 14.01.1978 - 1 AZR 280/77
- BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 280/77
- BVerfG, 17.02.1981 - 2 BvR 384/78
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 57, 220
- NJW 1981, 1829
- MDR 1981, 817
- DB 1981, 1467
- BB 1981, 1150
Wird zitiert von ... (58)
- BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83
Loyalitätspflicht
Es kann die angegriffenen Entscheidungen vielmehr unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin prüfen (vgl. BVerfGE 42, 312 [325 f.] m.w.N.; 53, 366 [390]; 57, 220 [241].Nächstliegender Maßstab für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Entscheidungen ist deshalb Art. 140 GG i. V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, der den Religionsgesellschaften, also auch den Kirchen, die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 [85]; 53, 366 [391]; 57, 220 [241 f.]).
a) Diese Selbstordnungs- und Selbstverwaltungsgarantie kommt nicht nur den verfaßten Kirchen und deren rechtlich selbständigen Teilen zugute, sondern allen der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, wenn sie nach kirchlichem Selbstverständnis ihrem Zweck oder ihrer Aufgabe entsprechend berufen sind, ein Stück des Auftrags der Kirche wahrzunehmen und zu erfüllen (vgl. BVerfGE 46, 73 [85 f.]; 53, 366 [391]; 57, 220 [242] jeweils m.w.N.).
Sie umfaßt nicht nur die kirchlich getragene Krankenpflege, sondern allgemein die an den religiösen Grundanforderungen ausgerichtete Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen einschließlich ihrer Erziehung und Ausbildung (vgl. BVerfGE 57, 220 [243]).
An der Erfüllung dieser Aufgaben haben beide Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer bekenntnismäßigen und organisatorischen Verbundenheit mit der katholischen Kirche Anteil; dies äußert sich hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1) in ihrer Satzung und ergibt sich bei der Beschwerdeführerin zu 2) schon aus ihrer Eigenschaft als kirchlicher Orden (vgl. BVerfGE 24, 236 [247]; 46, 73 [86 f.[; vgl. auch BVerfGE 57, 220 [243] m.w.N.).
Das bezieht sich aber nicht nur auf die Beschwerdeführerinnen als Träger kirchlicher Einrichtungen, sondern auch auf die Einrichtungen selbst, die Funktionseinheit, durch die der kirchliche Auftrag seine Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 53, 366 [398 f.]; 57, 220 [243]).
Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerinnen zur Kirche wird nicht dadurch aufgehoben oder gelockert, daß sie sich bei der Erfüllung ihres Auftrags der Organisationsformen des staatlichen Rechts bedienen und daß bei ihrer Verwaltung oder in sonstigen Bereichen Laien mitwirken (vgl. BVerfGE 53, 366 [392]; 57, 220 [243]).
b) Mit der Feststellung, daß die Beschwerdeführerinnen und die von ihnen getragenen karitativen bzw. erzieherischen Einrichtungen zur Kirche gehören, ist gleichzeitig entschieden, daß diese Einrichtungen "Angelegenheiten" der Kirche sind, deren Ordnung und Verwaltung innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ihnen von Verfassung wegen garantiert ist (vgl. BVerfGE 46, 73 [94]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).
Dieses Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht umfaßt alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten karitativ-diakonischen Aufgaben zu treffen sind, z. B. Vorgaben struktureller Art, aber auch die Personalauswahl und die mit all diesen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der "religiösen Dimension" des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 [249]; 53, 366 [399]; 57, 220 [243]).
Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirche die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 53, 366 [401]; 57, 220 [244]; 66, 1 [20]).
- BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung jedoch mit Beschluss vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 -BVerfGE 57, 220) aufgehoben und unter Hinweis auf die sog. Kernbereichsformel festgestellt, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts das verfassungsmäßige Recht der beklagten Arbeitgeberin aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verletze.bb) Die Funktion und Bedeutung der Kernbereichsformel, mit der das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, zu C II 4 a der Gründe) maßgeblich argumentiert hatte, hat es mit Beschluss vom 14. November 1995 klargestellt.
Das Zutrittsrecht aus § 2 Abs. 2 BetrVG dient - ebenso wie sonstige, im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung gewährte spezielle Zugangsrechte - besonderen, den Gewerkschaften im Rahmen der Betriebsverfassung zugewiesenen Aufgaben (vgl. BVerfG 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, zu C II 4 b der Gründe).
bb) Ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung ist jedenfalls für Betriebe nicht kirchlicher Arbeitgeber durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220) nicht mit Bindungswirkung verneint (so auch Brock S. 211 f.;… aA Richardi § 2 Rn. 151).
Hiernach entfaltet der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - aaO) jedenfalls keine Bindungswirkung für den nicht kirchlichen Bereich.
Daher kann dahinstehen, ob die Bindungswirkung der Entscheidung vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - aaO) dadurch eine wirksame Einschränkung erfahren hat, dass nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 1995 (- 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352) die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nicht, wie es noch im Beschluss vom 17. Februar 1981 heißt, nur in ihrem Kernbereich geschützt ist.
- BVerfG, 17.10.2007 - 2 BvR 1095/05
Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer öffentlich geförderten kirchlichen …
Eine Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV, das den Kirchen die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbständig zu ordnen und zu verwalten (vgl. BVerfGE 46, 73 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ), liegt nicht vor.a) Hierzu rechnet alles, was materiell, der Natur der Sache oder der Zweckbestimmung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist (BVerfGE 18, 385 ), wobei das Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgemeinschaften für die Qualifizierung einer Angelegenheit als eigene im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV maßgebend ist (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
Die privatrechtlich organisierten diakonischen und karitativen Werke und Einrichtungen der Kirche haben als Mitglieder des diakonischen Werkes oder des Caritasverbandes unstreitig am kirchlichen Auftrag teil und stehen damit auch unter dem religionsverfassungsrechtlichen Schutz des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts, unabhängig davon, ob sie sich einer Organisationsform staatlichen Rechts, hier der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bedienen (vgl. BVerfGE 57, 220 ).
Dies beinhaltet alle Maßnahmen, die in Verfolgung der vom kirchlichen Grundauftrag her bestimmten Aufgaben zu treffen sind, beispielsweise Vorgaben struktureller Art, die Personalauswahl und die mit derartigen Entscheidungen untrennbar verbundene Vorsorge zur Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses (vgl. BVerfGE 24, 236 ; 53, 366 ; 57, 220 ; 70, 138 ).
Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich als notwendige Sicherung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben unerlässliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 53, 366 ; 57, 220 ).
- BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92
Bundesverfassungsgericht
Gewerkschaftliche Betätigung sei nur insoweit verfassungskräftig verbürgt, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Koalition als unerläßlich betrachtet werden müsse (vgl. BVerfGE 17, 319 [333 f.]; 19, 303 [321 ff.]; 28, 295 [304]; 38, 281 [305]; 38, 386 [393]; 50, 290 [368]; 57, 220 [245 f.]).Ausgangspunkt der Kernbereichsformel ist die Überzeugung, daß das Grundgesetz die Betätigungsfreiheit der Koalitionen nicht schrankenlos gewährleistet, sondern eine Ausgestaltung durch den Gesetzgeber zuläßt (vgl. BVerfGE 28, 295 [306]; 57, 220 [245 f.]).
Mit der Kernbereichsformel umschreibt das Gericht die Grenze, die dabei zu beachten ist; sie wird überschritten, soweit einschränkende Regelungen nicht zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind (vgl. BVerfGE 57, 220 [246]).
Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt seien, tasteten den Kernbereich der Koalitionsbetätigung an (vgl. BVerfGE 57, 220 [246]).
Anders als in der vom Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in der es um das Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu einer kirchlichen Einrichtung ging (BVerfGE 57, 220), wird hier über eine Vertragsverletzung gestritten.
- BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04
Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung jedoch mit Beschluss vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 -BVerfGE 57, 220) aufgehoben und unter Hinweis auf die sog. Kernbereichsformel festgestellt, dass das Urteil des Bundesarbeitsgerichts das verfassungsmäßige Recht der beklagten Arbeitgeberin aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verletze.bb) Die Funktion und Bedeutung der Kernbereichsformel, mit der das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, zu C II 4 a der Gründe) maßgeblich argumentiert hatte, hat es mit Beschluss vom 14. November 1995 klargestellt.
Das Zutrittsrecht aus § 2 Abs. 2 BetrVG dient - ebenso wie sonstige, im Rahmen der gesetzlichen Betriebsverfassung gewährte spezielle Zugangsrechte - besonderen, den Gewerkschaften im Rahmen der Betriebsverfassung zugewiesenen Aufgaben (vgl. BVerfG 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/78 - BVerfGE 57, 220, zu C II 4 b der Gründe).
bb) Ein betriebliches Zutrittsrecht der Gewerkschaften zum Zwecke der Mitgliederwerbung ist jedenfalls für Betriebe nicht kirchlicher Arbeitgeber durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 (- 2 BvR 384/78 -BVerfGE 57, 220) nicht mit Bindungswirkung verneint (so auch Brock S. 211 f.;… aA Richardi § 2 Rn. 151).
- BVerfG, 13.12.1983 - 2 BvL 13/82
Konkursausfallgeld
Der Staat erkennt die Kirchen als Institutionen mit dem Recht der Selbstbestimmung an, die ihrem Wesen nach unabhängig vom Staat sind und ihre Gewalt nicht von ihm herleiten (vgl. BVerfGE 18, 385 [386]; 19, 1 [55]; 30, 415 [428]; 42, 312 [321 f., 332]; 46, 73 [94]; 57, 220 [244]).Die Garantie freier Ordnung und Verwaltung der eigenen Angelegenheiten erweist sich auch hier als notwendige, rechtlich selbständige Gewährleistung, die der Freiheit des religiösen Lebens und Wirkens der Kirchen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerläßliche Freiheit der Bestimmung über Organisation, Normsetzung und Verwaltung hinzufügt (vgl. BVerfGE 42, 312 [332]; 53, 366 [401]; 57, 220 [244]).
- BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85
Aussperrung
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach geäußert, es sei "Sache des Gesetzgebers", die Koalitionsfreiheit näher auszugestalten (BVerfGE 50, 290 [368 f.]; 57, 220 [245 ff.];… kritisch zu einer Regelungspflicht: Jörn Ipsen, DVBl. 1984, S. 1102 [1105]). - BGH, 18.01.2000 - KVR 23/98
Vergabe - Berliner Tariftreueregelung verfassungswidrig?
Die Koalitionsfreiheit als individuelles Freiheitsrecht umfaßt auch die negative Koalitionsfreiheit, also das Recht des einzelnen, einer Koalition fernzubleiben (vgl. BVerfGE 50, 290, 367; 57, 220, 245; 64, 208, 213; 73, 261, 270; 93, 352, 357 f.). - BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81
Brokdorf
Es hat aber wiederholt betont, daß dieser Befugnis durch den rechtsstaatlichen Grundsatz der richterlichen Rechtsbindung und Gesetzesbindung Grenzen gezogen sind (BVerfGE 49, 304 [318 f.]; 57, 220 [248]; 59, 330 [334]; 65, 182 [190 f., 194 f.]). - BAG, 23.09.1986 - 1 AZR 597/85
Gewerkschaftliche Werbung im Betrieb
Die genannte Vorschrift schützt die Koalitionsfreiheit und damit auch das Betätigungsrecht der Koalition nur in einem Kernbereich (BVerfGE, aa0 und Beschluß vom 17. Februar 1981, BVerfGE 57, 220, 245 f. = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG, mit weiteren Nachweisen).Auch eine koalitionsmäßige Betätigung ist verfassungsmäßig nur insoweit verbürgt, als diese für die Erhaltung und Sicherung der Existenz der Koalition als unerläßlich betrachtet werden muß (BVerfG Entscheidungen vom 14. April 1964, BVerfGE 17, 319, 333 = AP Nr. 1 zu Art. 81 PersVG Bayern; vom 26. Mai 1970, BVerfGE 28, 295, 304 = AP Nr. 16 zu Art. 9 GG; vom 17. Februar 1981, BVerfGE 57, 220, 246 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG).
b) Im Anschluß an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 (BVerfGE 57, 220 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG) hat der Senat in seiner Entscheidung vom 26. Januar 1982 (BAG 41, 1 = AP Nr. 35 zu Art. 9 GG) ausgesprochen, daß die nur auf einen Kernbereich beschränkte verfassungsrechtliche Garantie einer koalitionsmäßigen Betätigung der Koalitionen und damit einer Werbe- und Informationstätigkeit einer Gewerkschaft gleichzeitig besage, daß jede über diesen Kernbereich hinausgehende Betätigung ihre rechtliche Grundlage nicht in Art. 9 Abs. 3 GG finden könne.
- LAG Baden-Württemberg, 08.09.2010 - 2 Sa 24/10
Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu einem kirchlichen …
- BGH, 08.07.1982 - III ZR 103/80
Einfluß der Koalitionsfreiheit auf Stiftungssatzung
- BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 22.78
- BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90
Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag
- BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 16/99
Verzicht auf tarifliche Leistungen als Einstellungsvoraussetzung
- BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 710/07
Befristung - Tariföffnungsklausel - Kirche
- BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 84/87
Rechtswirksamkeit von qualitativen Besetzungsregelungen
- BSG, 04.10.1994 - 7 KlAr 1/93
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2859/06
Statusfeststellung einer Stiftung; Zuordnung zur Kirche i.S.v. Art. 140 GG i.V.m. …
- BAG, 30.03.1994 - 7 AZR 229/93
Befristung nach HRG , Verlängerung wegen Gremienzugehörigkeit nach BerlHG
- BVerfG, 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06
- BAG, 12.09.1984 - 1 AZR 342/83
Warnstreiks und ultima-ratio-Prinzip
- BAG, 17.02.1998 - 1 AZR 364/97
Verband der Gewerkschaftsbeschäftigten zulässig
- BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05
Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in …
- BAG, 19.01.1982 - 1 AZR 279/81
Zutrittsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter
- BGH, 25.01.1990 - I ZR 19/87
HBV-Familien- und Wohnungsrechtsschutz - Kopplung …
- BAG, 19.11.1985 - 1 ABR 37/83
Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft
- ArbG Heilbronn, 26.03.2009 - 7 Ca 28/09
Zugangsrecht betriebsfremder Gewerkschaftsbeauftragter zu kirchlichen …
- BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90
Mischbetrieb; Tarifpluralität
- BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 5/97
Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG verfassungsgemäß
- BVerfG, 03.07.2000 - 1 BvR 945/00
Verfassungsmäßigkeit der Nachwirkung eines Tarifvertrages nach Austritt aus einem …
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2003 - 1 S 1083/00
Eintragung einer Kirche ins Denkmalbuch
- LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 208/07
Tarifpluralitaet - Tarifeinheit - Streikmassnahmen - Untersagung
- VerfGH Bayern, 20.06.2008 - 14-VII-00
Vergabe - Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Tariftreueregelung
- BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 341/81
- VerfGH Saarland, 01.12.2008 - Lv 2/08
Rauchverbot für die Kleingastronomie gelockert
- BAG, 02.06.1987 - 1 AZR 651/85
Recht auf gewerkschaftliche Betätigung
- BVerfG, 21.05.1990 - 2 BvR 1499/89
Verstoß gegen das Willkürverbot im Rahmen einer strafvollzugsrechtlichen …
- BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90
- VG Düsseldorf, 31.08.2001 - 18 K 11762/96
Verwaltungsgericht verpflichtet Innenminister des Landes NRW Genehmigung zur …
- BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 16/91
Kündigung eines Lehrers im Kirchendienst - Unterrichtung der …
- ArbG Hamburg, 18.03.2011 - 14 Ca 223/10
- LAG Hessen, 08.07.2011 - 3 Sa 742/10
- BayObLG, 20.08.1981 - BReg. 2 Z 56/81
- BVerfG, 14.08.1992 - 2 BvR 1463/91
Verfassungsmäßigkeit des Art. 10 Nr. 2 Bayerisches Sammlungsgesetz
- LAG Köln, 03.02.1995 - 12 Sa 1073/94
Arbeitskampf: Verteilung gewerkschaftlichen Werbematerials - Eingriff in den …
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/06
Stiftung; Satzungsänderung; Genehmigung; Kirche; Klagebefugnis
- VGH Hessen, 31.08.2011 - 1 B 1413/11
Tragen der Dienstuniform außerhalb des Dienstes
- BVerfG, 20.02.1984 - 1 BvR 1240/82
Koalitionsfreiheit: Verfassungsmäßigkeit des Anrechnungsverbotes des § 42 SchwbG
- BFH, 22.07.1987 - II R 204/84
- BVerfG, 12.10.1994 - 2 BvR 1339/89
Verfassungsmäßigkeit der Einstufung eines kirchlich getragenes Krankenhauses als …
- LAG Köln, 19.02.1999 - 11 Sa 962/98
Kirchenautonomie; Koalitionsfreiheit; Meinungsäußerungsfreiheit; Pressefreiheit; …
- VGH Bayern, 16.06.1999 - 17 P 98.1241
Personalvertretungsrecht - Potentielle Anwendung des BayPVG auf Orden mit Sitz in …
- VG Freiburg, 21.07.2005 - 2 K 1296/05
Zur staatlichen Gerichtsbarkeit bei innerkirchlichen Streitigkeiten
- VGH Baden-Württemberg, 08.05.2009 - 1 S 2860/09
Kirchliche Stiftung; Genehmigung einer Satzungsänderung; Klagebefugnis
- BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvL 779/85
Umfang der Koalitionsfreiheit - Verhandlungsparität
- OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.1988 - 5 A 24/87
- ArbG Frankfurt/Main, 19.06.1996 - 14 Ca 522/95
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