Rechtsprechung
   BGH, 27.09.1999 - II ZR 371/98   

Betonbrecheranlage

§§ 705, 714, GbR 'mbH', keine Haftungsbegrenzung durch bloße Erkennbarkeit des Haftungsbegrenzungswillens

Volltextveröffentlichungen (14)

mehr
  • rws-verlag.de

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer "GbR mbH"

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Unzulässigkeit der allgemeinen Haftungsbegrenzung bei der GbR durch den Zusatz "mbH”

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    GbR mbH

    Haftungsbegrenzung in der BGB-Gesellschaft und Stellvertretungsrecht

  • jurawelt.com

    GbR mbH

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Haftungsbegrenzung in der BGB-Gesellschaft und Stellvertretungsrecht: "GbR mbH"

  • uni-konstanz.de

    §§ 705, 714 BGB
    Unzulässigkeit der allgemeinen Haftungsbegrenzung bei der GbR durch den Zusatz "mbH"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft,

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung der Gesellschafter einer GbR: Ausschluß oder Beschränkung möglich?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausschluß der Haftung von GbR-Gesellschaftern durch individualvertragliche Vereinbarung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer "GbR mbH”

Kurzfassungen/Presse (6)

mehr
  • ra-heinicke.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit der allgemeinen Haftungsbegrenzung bei der GbR durch den Zusatz "mbH”

  • RA Kotz (Leitsatz)

    Persönliche Haftung von GbR-Gesellschaftern - Ausschluss der Haftung

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    GbR mbH: Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftskapital möglich?

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Architektur-GbR mbH": In welchem Umfang haftet der einzelne Architekt? (IBR 2000, 29)

  • nomos.de , S. 43 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 705, 714 BGB
    Gesellschaft bürgerlichen Rechts/Haftung der Gesellschafter

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Haftungsbegrenzung in der BGB-Gesellschaft und Stellvertretungsrecht: "GbR mbH"

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Persönliche Haftung der Gesellschafter einer "GbR mbH"

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Akzessorische Gesellschafterhaftung und ,Vielgestaltigkeit´ der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ein Widerspruch" von RA Dr. Jörg Wössner, original erschienen in: ZIP 2003, 1235 - 1240.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Offene Fragen der Haftung des BGB-Gesellschafters" von Privatdozent Dr. Carsten Schäfer, original erschienen in: ZIP 2003, 1225 - 1234.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verfassungswidrigkeit der akzessorischen Haftung in der GbR?" von Prof. Dr. Holger Altmeppen, original erschienen in: NJW 2004, 1563 - 1564.

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 142, 315
  • NJW 1999, 3483
  • ZIP 1999, 1755
  • MDR 2000, 94
  • BauR 2000, 266
  • BB 1999, 2152
  • Rpfleger 2000, 21
  • NZBau 2000, 288
  • DNotZ 2000, 135
  • ZMR 2000, 14
  • WM 1999, 2071
  • VersR 1999, 1425
  • NZBau 2000, 288 (Ls.)
  • IBR 2000, 29
  • DB 1999, 2205



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Wird zitiert von ... (138)  

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00  

    ARGE - Ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig?

    Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.

    Zwar zeigt der Umstand, daß dort nur von einer Vertretungsmacht für die Gesellschafter, nicht aber für die "Gesellschaft" die Rede ist, daß bei der Formulierung der Norm an eine Verselbständigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einer verpflichtungsfähigen Organisation nicht gedacht worden ist (Senat, BGHZ 142, 315, 319 f.).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 27. September 1999 (BGHZ 142, 315, 318 ff.) die Frage der rechtlichen Einordnung der Gesellschafterhaftung noch offengelassen.

    Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch persönlich haftet (BGHZ 142, 315, 318), ist der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld also auch für die persönliche Haftung maßgebend.

  • BGH, 21.01.2002 - II ZR 2/00  

    Immobilienrecht - Haftungsbeschränkung bei Immobilienfonds

    a) Aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfen sich Anlagegesellschafter bereits existierender geschlossener Immobilienfonds, die als Gesellschaften bürgerlichen Rechts ausgestaltet sind, auch nach der durch die Entscheidungen BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341 eingetretenen Änderung der Rechtsprechung des Senats für die davor abgeschlossenen Verträge weiterhin auf eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbeschränkung unter der nach der früheren Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzung berufen, daß die Haftungsbeschränkung dem Vertragspartner mindestens erkennbar war.*).

    b) Für nach der Änderung der Rechtsprechung abgeschlossene Verträge von geschlossenen Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt als Ausnahme von den Grundsätzen der Senatsurteile BGHZ 142, 315 und BGHZ 146, 341, daß die persönliche Haftung der Anlagegesellschafter für rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten des Immobilienfonds wegen der Eigenart derartiger Fonds als reine Kapitalanlagegesellschaften auch durch wirksam in den Vertrag einbezogene formularmäßige Vereinbarungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, ohne daß darin grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne von § 307 BGB n.F. (§ 9 AGB-Gesetz) gesehen werden kann.*).

    Nach den Grundsatzentscheidungen des Senats vom 27. September 1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315, 318 ff. und vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 358, haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Regelfall für die rechtsgeschäftlich begründeten Verbindlichkeiten ihrer Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand persönlich und der Höhe nach unbeschränkt.

    Auch das Berufungsgericht stützt die Wirksamkeit der Haftungsbeschränkung nicht auf eine dahingehende von der Gesellschaft mit der Klägerin getroffene, der Übernahme der Mithaftung und der Bestellung der grundpfandrechtlichen Sicherung zugrunde gelegte individualvertragliche Vereinbarung, sondern in Verkennung der von ihm zitierten Senatsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO), nach der bloße Erkennbarkeit gerade nicht genügt, allein darauf, daß der Wille der Gesellschafter zur Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag und die entsprechende Regelung in § 2 des Vertrages mit der C. GmbH der Klägerin auf Grund ihrer Beteiligung an dieser Gesellschaft erkennbar gewesen sei.

    Für nach diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge geschlossener Immobilienfonds in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist angesichts der Eigenart dieser Gesellschaften eine Ausnahme von dem in der Senatsentscheidung vom 27. September 1999 (aaO) ausgesprochenen Grundsatz geboten, daß die gesamtschuldnerische persönliche Haftung der Gesellschafter für aus Rechtsgeschäften herrührende Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur durch eine Individualvereinbarung ausgeschlossen werden kann.

  • KG, 11.11.2008 - 4 U 12/07  

    BGB-Gesellschaft: Akzessorische Haftung der Gesellschafter bei quotaler

    Die §§ 128 ff. HGB sind grundsätzlich analog auf die Haftung der Gesellschafter einer GbR anwendbar (begonnen mit Urteil des BGH vom 29. Januar 2001, II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 ff., das sich auf die Entscheidung vom 27. September 1999, II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 ff. stützt; vgl. auch Urteil des BGH vom 7. April 2003, II ZR 56/02 und Urteil vom 12. Dezember 2005, II ZR 283/03; vgl. auch Nobbe, a.a.O., S. 9).

    Die Haftung nach der Theorie der Doppelverpflichtung als auch die akzessorische Haftung entsprechend den §§ 128, 130 HGB lassen jeweils Raum bei der Haftung für eine vertragliche Schuld für eine abweichende Vereinbarung (vgl. schon BGH, Urteil vom 27. September 1999, II ZR 371/98, Rn. 14 und 15 für beide Haftungssysteme).

    Eine andere Frage ist, dass - im Einklang mit dem OLG München - sicherlich die vom BGH zugelassene Beschränkung der Haftung der Gründungsgesellschafter (wie auch der später Beitretenden aufgrund eines Konsenses mit dem Vertragspartner, vgl. schon BGH, Urteil vom 27. September 1999, II ZR 371/98, Rn. 14 und 15 für beide Haftungssysteme) auch hier vorgenommen worden ist.

    Da der Beklagten des Gesellschaftsvertrag sowie das Gesamtkonzept bekannt waren und sie gerade auf den Beitritt sowie die Mithaftung der Neubeitretenden Wert legte, sind die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für eine Haftungsbeschränkung der Kläger aufgrund eines Konsenses mit dem Vertragspartner (vgl. schon BGH, Urteil vom 27. September 1999, II ZR 371/98, Rn. 14 und 15 für beide Haftungssysteme) gegeben.

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