Rechtsprechung
   BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66   

Betriebsbetretungsrecht

Art. 12 GG, Schutzbereich;

Art. 2 GG, Zwangsmitgliedschaft;

Art. 13 GG

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 32, 54
  • NJW 1971, 2299
  • MDR 1972, 117
  • DÖV 1972, 51
  • DVBl 1971, 982
  • WM 1971, 1363



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (153)  

  • BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2138/05  

    Berufsrecht - Betriebsbesichtigungsrecht der Handwerkskammern

    Er umfasst auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 76, 83 ; 97, 228 ).

    Zwar ist das in einer Reihe von Gesetzen den Behörden der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung - wie namentlich den Handwerkskammern in § 17 Abs. 2 HandwO - eingeräumte Recht, zu Kontrollzwecken Geschäftsräume zu betreten und darin Besichtigungen und Prüfungen verschiedener Art vorzunehmen, nicht als Eingriff im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG anzusehen (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    Allerdings müssen auch für solche Betretungs- und Besichtigungsrechte von Verfassungs wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Beeinträchtigung des Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auszuschließen (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    bb) Allerdings müssen das Betreten der Räume und dortige Prüfungen und Besichtigungen auch einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    Mangels Einschlägigkeit der Rechtfertigungsvoraussetzungen des Art. 13 Abs. 7 GG können die in § 17 Abs. 2 HandwO normierten Betretungs- und Besichtigungsrechte verfassungsrechtlich nur Bestand haben, weil und soweit sie die im Beschluss vom 13. Oktober 1971 (vgl. BVerfGE 32, 54 ) aufgestellten Voraussetzungen erfüllen und daher nicht als Eingriffe oder Beschränkungen im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG zu qualifizieren sind.

    Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht auch auf der klaren Unterscheidung von in § 17 Abs. 2 HandwO geregelten Besichtigungs- und Betretungsrechten einerseits und Durchsuchungen andererseits bestanden (so bereits BVerfGE 32, 54 ).

    cc) Ein weitergehender Betretungszweck ist vorliegend auch nicht einer anderen "besonderen gesetzlichen Vorschrift" (vgl. BVerfGE 32, 54 ), die zum Betreten von Räumen ermächtigt, zu entnehmen.

    So kann § 91 Abs. 1 Nr. 1 HandwO schon dem Wortlaut nach die notwendige gesetzliche Ermächtigung speziell zum Betreten von Räumen (vgl. BVerfGE 32, 54 ) nicht entnommen werden.

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91  

    Kurzberichterstattung

    Er umfaßt auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (vgl. BVerfGE 32, 54 ; 42, 212 ; 44, 353 ; 76, 83 ).

    Auch dann gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    Je größer ihre Offenheit nach außen ist und je mehr sie zur Aufnahme sozialer Kontakte für Dritte bestimmt sind, desto schwächer wird der grundrechtliche Schutz (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

    Nach diesen Grundsätzen verstoßen Rechte zum Betreten von Betriebsräumen dann nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift zum Betreten ermächtigt, das Betreten einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichung erforderlich ist, das Gesetz Zweck, Gegenstand und Umfang des Betretens erkennen läßt und das Betreten auf Zeiten beschränkt wird, in denen die Räume normalerweise für die betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 32, 54 ).

  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76  

    Zwangsvollstreckung I

    aa) Es kann dahingestellt bleiben, wie weit der Begriff der Durchsuchung in Art. 13 Abs. 2 GG reicht und wie er gegenüber den "Eingriffen und Beschränkungen" im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG abzugrenzen ist (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]).

    Denn jedenfalls beschränkt sich Art. 13 Abs. 2 GG nicht auf strafprozessuale Durchsuchungen, sondern gilt auch für andere behördliche Durchsuchungen der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 32, 54 [73] und 16, 239 [240 f.]; s.a. ( Bettermann, in: Bettermann-Nipperdey-Scheuner, Die Grundrechte, 3. Bd., 2. Halbband, S. 894; Knemeyer, a.a.O., m.w.N.; Gentz, Die Unverletzlichkeit der Wohnung, 1968, S. 53 ff.; a.A. Friedrich Klein, in: von Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., 1957, Art. 13 Anm. IV 2 a; - zum Begriff der Wohnung vgl. BVerfGE 32, 54 Leitsatz 1 und S. 68 ff., bes. S. 68, 72).

    Insoweit kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogen werden vgl. ebenso BVerfGE 32, 54 [73]), wonach für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will (BVerwGE 47, 31 [37]; 28, 285 [287 ff.]).

    Der - ebenso wie bei dem elementaren Grundrecht der Freiheit der Person vgl. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG) - verstärkte verfassungsrechtliche Schutz gerade der Wohnräume im engeren Sinn entspricht daher dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (BVerfGE 32, 54 [73]) und hängt eng zusammen mit dem Schutz der Persönlichkeitsentfaltung in Art. 2 Abs. 1 GG.

    Dem Einzelnen soll das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 27, 1 [6]), in seinen Wohnräumen gesichert werden (BVerfGE 32, 54 [75]).

    Einer solchen restriktiven Auslegung steht vielmehr der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellte Grundsatz entgegen, "wonach in Zweifelsfällen diejenige Auslegung zu wählen ist, welche die juristische Wirkungskraft der Grundrechtsnorm am stärksten entfaltet" (BVerfGE 6, 55 [72]; 32, 54 [71]; 39, 1 [38]).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht