Rechtsprechung
   BGH, 25.11.1993 - IX ZR 32/93   

Betrug in Washington

§§ 328 Abs. 1 Nr. 1, 723 ZPO, Prüfung der internationalen Zuständigkeit bei doppelrelevanten Tatsachen;

§ 945 ZPO, keine Haftung für Vermögensschäden Dritter (hier: wegen Einstandspflicht aus Bürgschaft)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zuständigkeitsfrage bei Rechtsstreit auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 124, 237
  • NJW 1994, 1413
  • MDR 1994, 1240
  • BB 1994, 331
  • VersR 1994, 374
  • WM 1994, 394



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Wird zitiert von ... (81)  

  • OLG Schleswig, 15.02.2007 - 5 U 59/06  

    Einwand der Rechtshängigkeit im Ausland und der Rechtskraft einer ausländischen

    § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt wegen seines Schutzzwecks eine selbständige Prüfung durch die deutschen Gerichte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht voraus (BGHZ 124, 237, 245).

    Der Begriff der unerlaubten Handlung ist dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht nach amerikanischem Recht, sondern nach deutschem materiellen Zivilrecht zu bestimmen (Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 328 Rdnr. 108; LG Heilbronn RIW 1991, 343), wobei beide Parteien im Anerkennungsverfahren neue Tatsachen vortragen dürfen, die eine Zuständigkeit des Erststaates begründen oder entfallen lassen (BGHZ 124, 237, 245), es also nicht darauf ankommt, ob in der amerikanischen Klageschrift eine nach deutschem materiellen Recht in den Vereinigten Staaten begangene unerlaubte Handlung hinreichend dargetan ist.

    Allerdings reicht im Anerkennungsverfahren auch bei so genannten doppelrelevanten Tatsachen die bloße - schlüssige - Behauptung durch den (Anerkennungs-) Kläger nicht aus, weil es dem (Anerkennungs-) Beklagten offen stehen soll, sich vor einem international unzuständigen Gericht nicht einzulassen, ohne daraus nachteilige Folgen für die Rechtsverteidigung in Deutschland befürchten zu müssen (BGHZ 124, 237, 243).

    Fehlt es somit an einem schlüssigen Vortrag des Beklagten zu einer unerlaubten Handlung des Klägers, kommt es - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht mehr darauf an, ob nach BGHZ 124, 237, 242 ff. der volle Beweis schon im Rahmen der Zulässigkeit zu führen ist, weil es sich um eine so genannte doppelrelevante Tatsache handelt.

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09  

    Verfahrensrecht - Persönlichkeitsverletzung im Internet: Deutscher Gerichtsstand

    Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGHZ 124, 237, 241; 132, 105, 110 f., jeweils m.w.N.).
  • BGH, 29.06.2010 - VI ZR 122/09  

    Verfahrensrecht - Prüfung internationaler Zuständigkeit, deliktische Ansprüche

    Ob sie tatsächlich gegeben sind, ist eine Frage der Begründetheit (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110).

    Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (so genannte doppelrelevante Tatsachen; Senat, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07 - VersR 2008, 1129, 1130; BGHZ 124, 237, 240 f.; 132, 105, 110).

    Es müssen daher (nur) konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die - ihre Richtigkeit unterstellt - bei zutreffender rechtlicher Würdigung alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen (BGHZ 124, 237, 241; RGZ 95, 268, 271; Ost, Doppelrelevante Tatsachen im internationalen Zivilverfahrensrecht, S. 23 f.).

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