Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 06.07.1998 - 1 S 2630/97 |
Bettelverbot
§§ 1, 3 PolG, 'stilles Betteln' ist nicht polizeiwidrig, § 10 PolG, Begriffe der Störung und abstrakten Gefahr;
§§ 13, 16 Abs. 7 StrG, Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung;
das Betteln als solches verstößt nicht gegen § 118 OWiG
Volltextveröffentlichungen (3)
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 1 PolG BW, § 10 PolG BW, § 118 OWiG, § 16 StrG BW
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung, die Betteln auf öffentlichen Straßen schlechthin untersagt - Alpmann Schmidt
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Betteleiverbot; stilles Betteln; aggressives Betteln; Gemeingebrauch; Sondernutzung; Störung; Gefahr
Kurzfassungen/Presse (2)
- Universität des Saarlandes (Pressemitteilung)
Bettelverbot in Stuttgart nichtig
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- ESVGH 48, 301
- NJW 1999, 2059
- VBlBW 1998, 428
- NVwZ 1999, 560
- DVBl 1999, 333
- DÖV 1998, 1015
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - 1 S 2272/97
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Bettelverbot und Alkoholgenuß auf …
Nach der Rechtsprechung des Senats (…Urt. v. 16.8.1978 - 1 S 2576/77 -, ESVGH 28, 241, Beschl. v. 29.4.1983, a.a.O. und Beschl. v. 6.7.1998 - 1 S 2630/97) wäre hierfür Voraussetzung, daß das Niederlassen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke des Alkoholgenusses nach der Lebenserfahrung im Einzelfall regelmäßig zu konkreten Gefahren für polizeiliche Schutzgüter zu führen pflegt und seine Untersagung den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entspricht.Im einzelnen wird hierzu auf den Normenkontrollbeschluß des Senats vom 6.7.1998 - 1 S 2630/97 - Bezug genommen.
- VG Sigmaringen, 02.07.2004 - 3 K 1344/04
Zulässigkeit polizeirechtlicher Videoüberwachung eines Volksfestes
Eine abstrakte Gefahr liegt vor, wenn ein bestimmtes Verhalten oder eine Sachlage nach allgemeiner Lebenserfahrung regelmäßig und typischerweise zu konkreten Gefahren für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.1998, -1 S 2630/97 -, VBlBW 1998, 428). - VGH Baden-Württemberg, 11.10.2000 - 1 S 2964/99
Normenkontrolle einer Polizeiverordnung: Verhaltensregelung für Freier im …
Dabei darf allerdings die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen nicht wesentlich eingeschränkt werden, und die zuständigen Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 06.07.1998 - 1 S 2630/97 -, VBlBW 1998, 428ff.). - VG Neustadt, 16.11.2006 - 4 K 1291/06
Toilettenanlage im Außenbereich
Grob ungehörig ist die Handlung erst dann, wenn sie in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt (s. z.B. VGH Baden-Württemberg NVwZ 1999, 560).
