Rechtsprechung
   BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66; 1 BvR 665/66; 1 BvR 667/66; 1 BvR 754/66   

Bevorratungspflicht für Erdöl

Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, zur Frage der Grenzen einer zulässigen Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Erdölbevorratung

  • hartzkampagne.de

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über Mindesvorräte an Erdölerzeugnissen

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gesetz über Mindestvorräte an Erdölerzeugnissen
    Vorschriften über die Organe, Konjunkturpolitik

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 30, 292
  • NJW 1971, 1255
  • MDR 1971, 904
  • WM 1971, 734
  • DB 1971, 1516
  • DÖV 1971, 454
  • DVBl 1971, 691
  • BB 1971, 932



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Wird zitiert von ... (376)  

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Zwar kommt eine Berufswahlregelung nicht nur dann in Betracht, wenn der Zugang zu einem Beruf rechtlich beschränkt wird, sondern auch dann, wenn die sinnvolle Ausübung eines Berufs faktisch unmöglich gemacht wird (vgl. BVerfGE 30, 292 ).

    Allein die gemeinwohlbezogene Zielsetzung gebietet es nicht, hierfür einen Kostenersatz vorzusehen (vgl. BVerfGE 30, 292 ).

    Ein Gesetz, das die Berufsausübung in der Weise regelt, dass es Privaten bei der Ausübung ihres Berufs Pflichten auferlegt und dabei regelmäßig eine Vielzahl von Personen betrifft, ist nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn es einzelne Betroffene unzumutbar belastet, sondern erst dann, wenn es bei einer größeren Betroffenengruppe das Übermaßverbot verletzt (vgl. BVerfGE 30, 292 ).

    Insofern ist nicht weiter zu prüfen, ob hinsichtlich besonderer Fallgruppen (vgl. BVerfGE 30, 292 ) oder Sondersituationen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Härteregelungen geboten sind.

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69  

    'Leberpfennig'

    Art. 2 Abs. 1 GG ist als Prüfungsmaßstab insoweit ausgeschlossen (BVerfGE 30, 292 [336] - Mineralölbevorratung - mit weiteren Nachweisen).

    Allerdings kann eine Berufsausübungsregelung, als welche diese Vorschriften danach anzusehen sind, in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen (BVerfGE 30, 292 [313]) und damit wie ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl zu beurteilen sein.

    Ein berufsregelndes Steuergesetz ist jedoch nur dann wegen Verletzung des Rechts auf freie Berufswahl verfassungswidrig, "wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebens führung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen" (BVerfGE 30, 292 [314] mit weiteren Nachweisen).

    b) Bei der Prüfung, ob eine Berufsausübungsregelung mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, müssen der geschützte Freiheitsbereich des Einzelnen, die vom Gesetzgeber im Interesse der Allgemeinheit verfolgten Zwecke und die zu dessen Erreichung eingesetzten Mittel gegeneinander abgewogen werden (BVerfGE 30, 292 [305]).

    Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der für die Allgemeinheit drohenden Gefahren einen Beurteilungsspielraum zu; er überschreitet ihn nur dann, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 25, 1 [12, 17]; 30, 292 [317]).

    aa) Bei diesen Unternehmen handelt es sich nicht um "eine nach gewissen objektiven Merkmalen abgrenzbare Unternehmensgruppe", für die nach den in der Entscheidung BVerfGE 30, 292 (327) aufgestellten Grundsätzen Eignung und Verhältnismäßigkeit der Straßengüterverkehrsteuer als Berufsausübungsregelung gesondert festgestellt werden müßten.

    Der Schutzbereich des Art. 14 GG wurde durch das Straßengüterverkehrsteuergesetz nicht berührt (vgl. BVerfGE 30, 292 [334 f.]).

  • VG Berlin, 02.07.2008 - 27 A 3.07  

    Müssen Telekommunikationsunternehmen entschädigungslos Überwachungstechnik

    Diese ist nicht grundsätzlich unzulässig (BVerfGE 30, 292), ihre Zulässigkeit im Einzelfall ist jedoch am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen.

    Es handelt sich vielmehr um eine Berufsausübungsregelung; eine solche kann allerdings dann in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung einer Zulassungsbeschränkung nahekommen und die Freiheit der Berufswahl beeinträchtigen, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer unternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen (BVerfGE 30, 292; BVerfGE 13, 181 (187); 16, 147 (165)).

    Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen die Regelung zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerfGE 30, 292 ; stRspr).

    Die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private ist nicht schon für sich genommen unzumutbar (BVerfGE 30, 292).

    (b) Ein Zurechnungsmoment liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann vor, wenn es sich bei der zu übernehmenden Pflicht um eine nicht unternehmensfremde Tätigkeit handelt und diese nicht in erheblicher Weise Betriebsmittel bindet (Kuponsteuer, BVerfGE 22, 380; Mineralölbevorratung, BVerfGE 30, 292).

    (d) Teilweise wird die Kostentragungspflicht der Telekommunikationsunternehmer auch deswegen für zumutbar gehalten, weil die gesetzliche Regelung nicht ausschließe, dass die Kosten auf den Kunden abgewälzt werden könnten (BVerfGE 30, 292).

    Dies kann dann der Fall sein, wenn durch eine Berufsausübungsregelung innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte, wenn auch zahlenmäßig begrenzte, Gruppen typischer Fälle ohne zureichende sachliche Gründe wesentlich stärker belastet werden (BVerfGE 30, 292, ; BVerfGE 25, 236 ).

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