Rechtsprechung
| BGH, 06.04.2000 - 1 StR 502/99 |
Beweisantrag Deckert-Prozeß
§ 130 Abs. 3 StGB, "Verharmlosen", § 86 Abs. 3 StGB, Strafverteidigung als "ähnlicher Zweck"
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 130 Abs. 3 und 5 StGB; § 86 Abs. 3 StGB; § 244 Abs. 3 StPO; Art 5 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 3 lit.c MRK
Volksverhetzung; Verharmlosen des Holocaust; Anwendung des § 130 StGB auf Verteidigerhandeln; Tatbestandsausschlußklausel; Erklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung; Eignung, den öffentlichen Frieden zu stören; Offenkundigkeit; Meinungsfreiheit - Günstige Deutung; Auslegung; Berufsfreiheit; Anspruch auf "konkrete und wirkliche" Verteidigung - HRR Strafrecht
§ 465 StPO; § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 40 Abs. 1 GKG
Kostenbeschwerde; Teilweise Nichterhebung der Kosten; Unrichtige Behandlung der Sache; Verfahrensverzögerung - lexetius.com
StGB § 130 Abs. 3, 5; § 86 Abs. 3
- DFR
Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln I
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- Alpmann Schmidt
- openjur.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GKG § 8 Abs. 1
Keine Kostenniederschlagung bezüglich der Auslagen des Angeklagten - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Volksverhetzung
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust - Freispruch eines Hamburger Strafverteidigers aufgehoben -
Sonstiges
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 46, 36
- NJW 2000, 2217
- NStZ 2000, 530
- StV 2000, 418
Wird zitiert von ... (19)
- BGH, 10.04.2002 - 5 StR 485/01
Volksverhetzung durch Strafverteidiger
Der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft ist historisch eindeutig belegt und damit offenkundig (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216).Das zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer Völkermordhandlung ist unter Strafe gestellt, um rechtsextremistische Propaganda, die zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet ist, zu verfolgen und zu verhindern (vgl. BGHSt 46, 36, 40; ferner BGHSt 46, 212, 218).
Eine Äußerung, die sonst die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt, gilt dann nicht als tatbestandlich, wenn sie der Strafverteidigung dient; diese steht den in § 86 Abs. 3 StGB ausdrücklich benannten Zwecken gleich ( BGHSt 46, 36, 43).
Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Norm gebietet die Achtung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung auch im Blick auf Art. 12 GG erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerhandeln; dies muss auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGHSt 46, 36, 43 ff.).
Darin wird der (insbesondere) an den Juden begangene Völkermord unter der nationalsozialistischen Herrschaft, der historisch eindeutig belegt und damit offenkundig ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 90, 241, 249; BGHZ 75, 160; BGHSt 40, 97, 99; 46, 36, 46 f.; 46, 212, 216;… BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Offenkundigkeit 1;… BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 32), tatbestandlich vorausgesetzt.
Das zur Störung des öffentlichen Friedens geeignete öffentliche Billigen, Leugnen oder Verharmlosen einer dieser Völkermordhandlungen ist unter Strafe gestellt; dadurch soll rechtsextremistische Propaganda, die zur Vergiftung des politischen Klimas geeignet ist, verfolgt und verhindert werden (vgl. BGHSt 46, 36, 40; ferner BGHSt 46, 212, 218;… von Bubnoff aaO Rdn. 43).
b) Zwischen den einzelnen Handlungsvarianten der Strafnorm besteht ein gewisses Gefälle (vgl. BGH NJW 2000, 2217, 2220, insoweit in BGHSt 46, 36 nicht abgedruckt; dazu Stegbauer JR 2001, 37, 38).
Dabei fehlt es an einer klaren Trennschärfe zwischen den Varianten des Billigens und des "qualitativen" Verharmlosens einerseits, des (etwa nur partiellen) Leugnens und des "quantitativen" Verharmlosens andererseits (dazu BGHSt 46, 36, 41 f.;… Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 130 Rdn. 19, 21).
Eine weitergehende Verbreitungsgefahr, wie sie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall der Volksverhetzung im Rahmen einer Strafverteidigung festgestellt war (vgl. BGHSt 46, 36, 39, 42 f.), ist insoweit nicht gefordert.
a) Allerdings gilt nach diesen Vorschriften eine Äußerung, die sonst die Voraussetzungen des § 130 Abs. 3 StGB erfüllt, dann nicht als tatbestandlich, wenn sie der Strafverteidigung dient; diese steht den in § 86 Abs. 3 StGB ausdrücklich benannten Zwecken (u.a. Wissenschaft, Forschung, [zeit]geschichtliche Berichterstattung) gleich ( BGHSt 46, 36, 43).
Bei der Bestimmung der Reichweite dieser Norm gebietet die Achtung der rechtsstaatlich geforderten Gewährleistung einer effektiven Strafverteidigung - auch im Blick auf Art. 12 GG - erhebliche Zurückhaltung bei gerichtlicher Inhaltskontrolle von Verteidigerhandeln; dies muß auch für die Abgrenzung von erlaubtem und unerlaubtem Verteidigerverhalten gelten (vgl. BGHSt 46, 36, 43 ff. mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
Der Tatbestandsausschluß kommt indes nicht zum Tragen, wenn die Prozeßerklärung des Verteidigers ohne jeden Bezug zur Verteidigung ist oder sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweist, das sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung gibt, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermag ( BGHSt 46, 36, 45 m. w. N.).
Die Anknüpfungstatsachen und Erwägungen, welche die Aussichtslosigkeit der in Frage stehenden Beweisanträge kennzeichneten, lagen für den Angeklagten als erfahrenen Strafverteidiger in diesem Bereich auf der Hand (vgl. BGHSt 46, 36, 46).
Ein grundsätzlicher Ausschluß des Tatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB für Verteidigerhandeln in einem Strafverfahren wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 5, § 86 Abs. 3 StGB, wie ihn der 1. Strafsenat im Rahmen der Begründung und im Leitsatz seines Urteils vom 6. April 2000 bezogen auf die Handlungsvariante des Verharmlosens angenommen hat ( BGHSt 46, 36), kommt daher in einem Fall, in dem der Verteidiger einen wesentlichen Bestandteil des Holocaust leugnet, nicht in Betracht.
- BGH, 12.12.2000 - 1 StR 184/00
Holocaust-Leugnung im Internet
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof in der Revisionshauptverhandlung vom 6. April 2000 verworfen ( BGHSt 46, 36).Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des § 130 Abs. 5 StGB i.V.m. § 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHSt 46, 36) liegen nicht vor.
d) Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; BGH NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 36 bestimmt, BGH NStZ 1981, 258).
- BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01
Verfassungsrechtliche Grenzen einer Bestrafung von Strafverteidigern wegen …
Die Feststellung sicheren Wissens aufgrund äußerer Indikatoren wird dabei regelmäßig - wie auch in sonstigen Konstellationen schwieriger Beweislagen und in vergleichbaren Fällen einer möglichen Strafbarkeit des Verteidigers durch ein Verhalten, das im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht (vgl. BGHSt 38, 345 ; 46, 36 ; 46, 53 ) - besondere Anforderungen an die richterliche Beweiswürdigung stellen.
- OLG Karlsruhe, 31.03.2006 - 3 Ausschl 1/06
Strafverfahren gegen Ernst ZündelAusschluss der Wahlverteidigerin angeordnet
Die dagegen erhobene Beschwerde des Angeklagten verwarf der Senat mit Beschluss vom 14.12.2005 als unbegründet, da in Anbetracht letzterer Äußerung von Rechtsanwältin A. zum Holocaust davon auszugehen sei, dass der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Angeklagten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährdet sei, indem Rechtsanwältin A. verteidigungsfremdes Verhalten an den Tag legen, sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung geben, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beitragen werde (BGHSt 46, 36, 45).Diese Schrift vom 18.10.2005 hat, wie der Senat in seinem Beschluss vom 14.12.2005 dargetan hat, teilweise strafbaren Inhalt (BGHSt 46, 36; 46, 212; 47, 278;… Senat a.a.O. m.w.N.).
Das aufgezeigte Prozessverhalten von Rechtsanwältin A. ist nicht mehr als übliche, sachbezogene und prozessual zulässige Verteidigertätigkeit einstufbar, vielmehr als unerlaubtes Verteidigerhandeln zu werten (BGH NJW 2000, 2433, 2434; BGHSt 38, 345; NJW 2000, 2217).
- OLG Stuttgart, 24.04.2006 - 1 Ss 449/05
Strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Setzen von Hyperlinks auf …
Der Angeklagte bleibt straflos, da nach §§ 86 Abs. 3, 86 a Abs. 3, 130 Abs. 6 StGB jeweils die sog. - als Tatbestandsausschluss gestaltete (BGHSt 46, 36, 43) - Sozialadäquanzklausel eingreift.c) Schließlich war bei der sachlich-rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils zu beachten, dass die gebotene Würdigung, ob im Einzelfall ein legitimer Zweck verfolgt wurde, in erster Linie Sache des Tatrichters ist und, wenn sie sich als tragfähig erweist, vom Revisionsgericht hinzunehmen ist (vgl. BGHSt 46, 36, 46).
- BGH, 22.12.2004 - 2 StR 365/04
BGH hebt Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung auf
Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert ( BGHSt 46, 36, 40; 47, 278).Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert ( BGHSt 46, 36, 40; 47, 278): Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermordes als historisches Gesamtgeschehen, es genügen ein "Herunterrechnen der Opferzahlen" und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts (vgl. BT-Drucks. 9/2090 S. 7, 8; 10/1286 S. 9; BGHSt 46, 36, 40;… Tröndle/Fischer aaO Rdn. 31;… Bubnoff aaO Rdn. 44;… Lenckner in Schönke/Schröder, aaO Rdn. 21 jeweils zu § 130; vgl. auch Wandres; Die Strafbarkeit des Auschwitz-Leugnens 2000 S. 230 ff.; 245 ff.; König/Seitz NStZ 1995, 1, 3; Stegbauer NStZ 2000, 281, 285), wobei es sich dann um eine abgeschwächte Form des Leugnens handelt (…"teilweises Leugnen" vgl. Wandres aaO S. 230; Stegbauer NStZ 2000, 284).
- BGH, 24.05.2006 - 2 ARs 199/06
Volksverhetzung im Rahmen von Verteidigerhandeln
Hierbei wird im Zweifel davon auszugehen sein, dass es sich um wirksame Verteidigung handelt (vgl. BGHSt 46, 36, 46).Ein Fall effektiver Strafverteidigung liegt nicht vor, wenn die zu beurteilenden Handlungen eines Verteidigers sich als verteidigungsfremdes Verhalten erweisen, die sich nur den äußeren Anschein der Verteidigung geben, tatsächlich aber nach den Maßstäben des Strafverfahrensrechts und des materiellen Strafrechts nichts zu solcher beizutragen vermögen (vgl. BGHSt 46, 36, 45).
- BVerwG, 05.08.2009 - 6 A 3.08
Vereinsverbot, Vereinszeitschrift, Anhörung, Zuständigkeit als Verbotsbehörde, …
Die Bestimmung schützt danach zunächst das Rechtsgut des öffentlichen Friedens (BTDrucks 12/8588 S. 8; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 502/99 - BGHSt 46, 36 , vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 - BGHSt 46, 212 …und vom 10. April 2002 a.a.O. S. 280).Das Handlungsmerkmal des Verharmlosens erfasst darüber hinaus alle denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung (BGH, Urteil vom 6. April 2000 a.a.O. S. 40).
- BGH, 09.05.2000 - 1 StR 106/00
Strafvereitelung durch Verteidigerhandeln
Die Stellung als Verteidiger in einem Strafprozeß und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion erfordert eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten ( BGHSt 38, 345, 347; BGH, Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 502/99 jew. m.w.N.). - OLG Rostock, 23.07.2007 - 1 Ss 80/06
Volksverhetzung durch Schlachtrufe von Fußballfans
Mit den verschiedenen Handlungsmodalitäten wollte der Gesetzgeber alle insoweit denkbaren Facetten agitativer Hetze wie auch verbrämter diskriminierender Missachtung erfassen und zu erwartenden Bemühungen um eine Nuancierung, Verfeinerung und Anpassung der Äußerungen an die neue Gesetzeslage vorbeugen (…vgl. auch Leutheuser-Schnarrenberger, BT-Verh. 12/227, S. 19671 f.; BGHSt 46, 36, 40; 47, 278, 280;… Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB § 130 Rdn. 66).Ein Verharmlosen ist gegeben, wenn der Täter das betreffende Geschehen in tatsächlicher Hinsicht herunterspiel, beschönigt, in seinem wahren Gewicht verschleiert oder in seinem Unwertgehalt (quantitativ oder qualitativ) bagatellisiert bzw. relativiert (vgl. BGHSt 46, 36, 40;… von Bubnoff in: LK aaO;… Lenckner/Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder aaO § 130 Rdn. 21;… Miebach/Schäfer in: MünchKomm-StGB aaO Rdn. 70).
- BGH, 24.05.2006 - 2 AR 102/06
- LG Augsburg, 01.04.2011 - 3 KLs 400 Js 116928/08
Der Fall Lucas, der zu einem Fall Junggeburth wurde
- BGH, 07.04.2005 - 1 StR 326/04
Zeugnisverweigerungsrecht eines Notars und seines Gehilfen amtspflicht- und …
- BGH, 24.06.2009 - 5 StR 181/09
Unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt (Versagung …
- OLG München, 07.08.2006 - 4St RR 142/06
Abbildungen Adolf Hitlers auf Postkarten als verfassungsfeindliche Kennzeichen
- LG Köln, 10.08.2009 - 13 S 195/09
Bauvertrag - Gesamtsicherungshypotheken auf allen Einzelgrundstücken
- BGH, 22.01.2004 - 5 StR 546/03
Verwerfung der Revision als unbegründet.
- OLG Dresden, 05.08.2011 - 4 W 624/11
- OLG Brandenburg, 09.11.2010 - 53 Ss 67/10
Mindestanforderungen an ein freisprechendes Urteil
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