Rechtsprechung
   BGH, 19.12.1986 - 2 StR 324/86   

Beweisvermutung

§ 244 StPO, zur Abgrenzung zwischen Beweisantrag (§ 244 Abs. 3 StPO) und Beweisermittlungsantrag (§ 244 Abs. 2 StPO), wenn der Antragsteller eine Vermutung in die Form einer Behauptung kleidet

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 244 Abs. 3
    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag; Vermutung in Form der Behauptung

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1987, 2385
  • NJW 1987, 2384
  • NStZ 1987, 181
  • MDR 1987, 426
  • StV 1987, 141
  • JR 1988, 383



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 31.03.1989 - 3 StR 486/88  
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  • BGH, 04.04.2006 - 4 StR 30/06  

    Abgrenzung von Beweisantrag und Beweisermittlungsantrag (Antrag auf Einholung

    Dem Antragsteller kann es grundsätzlich nicht verwehrt sein, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält (vgl. BGHSt 21, 118, 125; BGH NStZ 1993, 143, 144 jeweils m.w.N.) oder nur vermutet (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2).

    Dem Antragsteller kann es grundsätzlich nicht verwehrt sein, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält (vgl. BGHSt 21, 118, 125; BGH NStZ 1993, 143, 144 jeweils m.w.N.) oder nur vermutet (BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 244 Rdn. 20 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 25.01.1988 - 7 CB 81.87  
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  • BGH, 19.09.2007 - 3 StR 354/07  

    Ablehnung eines Beweisantrags (ins Blaue hinein aufgestellte Behauptung;

    Entschieden werden muss auch nicht, ob das Landgericht nach den Maßstäben der bisherigen Rechtsprechung die Beweisbehauptung der Verteidigung zu Recht als aufs Geratewohl aufgestellt angesehen oder nicht vielmehr verfahrensfehlerhaft deren Befugnis eingeschränkt hat, auch solche Tatsachen zum Gegenstand eines Beweisantrags zu machen, deren Richtigkeit sie lediglich für möglich hält (vgl. BGHSt 21, 118, 125; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2, 15, 25).
  • OLG Köln, 21.12.2007 - 81 Ss 111/07  

    Bücherklau aus der Uni-Bibliothek: Literaturprofessor rechtskräftig verurteilt

    Dem Antragsteller kann es daher grundsätzlich nicht verwehrt sein, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er lediglich für möglich hält (vgl. BGH NStZ 2006, 405) oder nur vermutet (BGHR StPO § 244 VI Beweisantrag 2; Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 244 Rn 20 - jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1992 - 5 StR 474/92  

    Beweisermittlungsantrag bei Vermutung aufs Geradewohl - Begründungspflicht bei

    Dies findet jedoch seine Grenze an dem Grundsatz, daß es dem Antragsteller nicht verwehrt sein kann, mit dem Mittel des Beweisantrags auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die er nur für möglich hält (BGHSt 21, 118 [125]; BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 2, 5, 8, 10 und 15; BGH NJW 1983, 126, 127; ebenso Herdegen in KK, StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 43).
  • BGH, 26.10.1999 - 1 StR 109/99  

    Auslieferung nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem; Ablehnung von

    b) Hinsichtlich der Behauptung, die Angeklagten hätten Treffen in Portugal dazu genutzt, die Tat zu planen und die Beute zu teilen, liegt allein ein Beweisermittlungsantrag vor, weil lediglich eine in die Form einer bestimmten Behauptung gekleidete, "ins Blaue hinein" angestellte Vermutung vorgetragen wird (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2).
  • BGH, 17.02.1988 - 2 StR 624/87  
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  • BGH, 03.02.1989 - 2 StR 622/88  

    Strafprozeßrecht: Fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen

    Daß die Verteidiger sich der unter Beweis gestellten Tatsache nicht sicher waren, sondern sie nach den gesamten Umständen des Falles lediglich für möglich hielten, nimmt dem Begehren nicht den Charakter eines Beweisantrags (BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisantrag 2).
  • BayObLG, 13.04.1995 - 4St RR 65/95  
    Ob es sich im konkreten Fall nur um die Äußerung einer Vermutung oder aber die bestimmte Behauptung von Tatsachen handelt, entscheidet sich nicht allein nach dem Wortlaut und damit der äußeren Form des Antrags, sondern nach seinem durch Auslegung unter Berücksichtigung aller insoweit wesentlichen Umstände zu ermittelnden Sinn (BGH StV 1982, 55 ; BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 2).
  • BGH, 03.05.1989 - 2 StR 44/89  
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