Rechtsprechung
| BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93 |
Bierflasche mit Salzsäure
§ 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF
Volltextveröffentlichungen (2)
- DRSP
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Kurzfassungen/Presse
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1994, 1166
- NStZ 1994, 187
- MDR 1994, 398
- StV 1994, 656
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95
Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert).
Neben dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (durch Mitsichführen einer geladenen Schußwaffe) ist auch der des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, da der Angeklagte bei der Begehung der Erpressung die Rohrbombe, also eine Waffe, bei sich führte, um sie einzusetzen (vgl. BGH NStZ 1994, 187;… Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 33). - BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98 a) Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).
So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266), eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 ["in aller Regel"]).
- BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97 Zwar diente die Verwendung der Schrotpatrone nach der Vorstellung des Angeklagten dem Zweck, daß das Tatopfer die Drohung ernst nahm und der Einschüchterungseffekt in besonderer Weise gesteigert wurde (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 3 a.E.).
- BGH, 11.08.1999 - 5 StR 207/99
Versuch; Räuberische Erpressung; Schuldschein; Schadensgleiche …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt ein Täter ein Tatmittel im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. auch dann bei sich, wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am Tatort ergreift (BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1, 3, 4 jeweils m.w.N.). - BGH, 10.03.1998 - 1 StR 731/97 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, daß ein Täter ein Tatmittel i.S.d. § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB auch dann "bei sich führt", wenn er es zu irgendeinem Zeitpunkt der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung einsatzbereit bei sich hat, wobei es genügt, daß er das Mittel erst am Tatort ergreift (vgl. BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187 ).
- BGH, 30.06.1999 - 2 StR 146/99
"Gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben" bei der räuberischen Erpressung
Jedenfalls nach Ablauf dieser kurzen Bedenkzeit hätte sich die angedrohte Gefahr nach der festgestellten Drohungsäußerung jederzeit verwirklichen können, so daß sie im Sinne einer Dauergefahr gegenwärtig war (vgl. BGH NStZ 1996, 494; 1994, 187;… BGHR StGB § 255 Drohung 6, 9). - BGH, 05.10.2004 - 3 StR 349/04
Schwerer Raub (sonst ein Werkzeug oder Mittel; Beisichführen).
Es genügt, daß sie das Mittel erst am Tatort ergriffen haben ( BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGH MDR 1993, 720; BGH NStZ 1994, 187; 1999, 242;… BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 4). - BGH, 31.03.1998 - 5 StR 685/97 Für das Merkmal des Beisichführens genügt es, daß der Täter das Mittel zu irgendeinem Zeitpunkt des gesamten Tatgeschehens einsatzbereit bei sich hat (BGHSt 13, 259, 260; 20, 194, 197; BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 1 und 3).
