Rechtsprechung
   BGH, 22.12.1993 - 3 StR 419/93   

Bierflasche mit Salzsäure

§ 255 StGB, Dauergefahr, § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1994, 1166
  • NStZ 1994, 187
  • MDR 1994, 398
  • StV 1994, 656
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Wird zitiert von ... (8)  

  • BGH, 30.11.1995 - 5 StR 465/95  

    Begriff der Tat bei sukzessiver Ausführung (hier: Erpressung; Fall Dagobert).

    Neben dem Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (durch Mitsichführen einer geladenen Schußwaffe) ist auch der des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, da der Angeklagte bei der Begehung der Erpressung die Rohrbombe, also eine Waffe, bei sich führte, um sie einzusetzen (vgl. BGH NStZ 1994, 187; Herdegen in LK 11. Aufl. § 250 Rdn. 33).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 332/98  
    a) Eine Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 255 StGB - die, wie hier, auch zum Nachteil von mit dem Erpressungsopfer nicht identischen zu schädigenden Personen angedroht werden kann (vgl. BGH NStZ 1985, 408; 1994, 187; 1996, 494) - ist dann als "gegenwärtig" anzusehen, wenn die in Aussicht gestellte Schädigung an Leib oder Leben bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge nach menschlicher Erfahrung als sicher oder höchst wahrscheinlich zu erwarten ist, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH NJW 1989, 176 und 1289; 1997, 265, 266 m.w.N.).

    So hat der Bundesgerichtshof etwa eine ohne nähere Fristsetzung (BGH NJW 1997, 265, 266), eine erst für den nächsten Tag (BGH MDR 1957, 691) oder zwei bis drei Tage später (BGH NStZ 1994, 187; 1996, 494; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1979 - 4 StR 505/79) in Aussicht gestellte Gefahrverwirklichung als Drohung mit "gegenwärtiger" Gefahr ausreichen lassen; andererseits hat er aber eine Drohung mit Tötung oder körperlicher Mißhandlung, falls das Opfer nicht binnen Monats- oder Jahresfrist zahlt, nicht als "gegenwärtige" Gefahr angesehen (vgl. BGH MDR 1957, 691; StV 1982, 517; NJW 1997, 265, 266 ["in aller Regel"]).

  • BGH, 09.09.1997 - 4 StR 423/97  
    Zwar diente die Verwendung der Schrotpatrone nach der Vorstellung des Angeklagten dem Zweck, daß das Tatopfer die Drohung ernst nahm und der Einschüchterungseffekt in besonderer Weise gesteigert wurde (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Beisichführen 3 a.E.).
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