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   BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71   

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Blockade, § 823 Abs. 1 BGB, eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, Art. 5, 8 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer einer Demonstration

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 59, 30
  • NJW 1972, 1366
  • GRUR 1973, 90
  • BB 1972, 857
  • DB 1972, 1530
  • VersR 1972, 938



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Wird zitiert von ... (33)  

  • BGH, 04.11.1997 - VI ZR 348/96  

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Behinderung des

    a) Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen Verhaltensweisen, wie sie hier im Berufungsurteil zugrunde gelegt werden, als rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Bauunternehmers anzusehen sind (vgl. zu diesem Problemkreis z.B. BGHZ 59, 30, 34).

    Für eine zielbewußte Anwendung unmittelbaren Zwanges gegenüber einem bestimmten Rechtsgut eines Dritten kann sich der Schädiger in der Regel nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen (vgl. BGHZ 59, 30, 35 f.; Senatsurteil vom 30. Mai 1972 - VT ZR 139/70 - VersR 1972, 935, 937).

    Dieses Grundrecht ist - ebenso wie die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit - darauf angelegt, die (kollektive) Kundgabe von Standpunkten in dem der demokratischen Gesellschaft immanenten Kampf der Meinungen mit geistigen Mitteln zu gewährleisten (vgl. BGHZ 59, 30, 36; BGHZ 63, 124, 127; BGHZ 89, 383, 394).

    c) Soweit - wofür sich in den getroffenen Feststellungen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte finden - ein auf Erfahrungen der Beteiligten im Umgang mit früheren staatlichen Verhältnissen in der DDR beruhendes Fehlen des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit ihrer Aktionen in Betracht käme, könnte dies nur im Bereich des Verschuldens von rechtlicher Relevanz sein (vgl. BGHZ 59, 30, 39 f.).

    Ein derartiger Mangel des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit vermag jedoch, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, unter den hier gegebenen Umständen den Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens nicht entfallen zu lassen, da ein derartiger Rechtsirrtum, sollte er vorgelegen haben, nicht unvermeidbar gewesen wäre (vgl. BGHZ 59, 30, 39 f.; BGHZ 118, 201, 208).

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03  

    Bankrecht - Schadensersatz wegen Interviewäußerungen des Bankvorstandssprechers?

    (aa) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die Haftung für solche Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll (BGHZ 43, 359, 361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041).
  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82  

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

    Zur Begründung beruft es sich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Blockade und zu Angriffen gegen Betriebe des Verlages Springer in Frankfurt a.M. und Berlin (BGHZ 59, 30 und Urteil vom 30. Mai 1972 - VI ZR 139/70 - NJW 1972, 1571) sowie zu unerlaubten Handlungen im Zusammenhang mit einer Hausbesetzung (BGHZ 63, 124).

    Dem Urteil vom 30. Mal 1972 (BGHZ 59, 30) lag ein Sachverhalt zugrunde, der die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen einer Mittäterschaft des damaligen Beklagten rechtfertigte.

    a) Die verfassungsrechtlich mit der Meinungs- und Versammlungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 GG gewährleistete Demonstrationsfreiheit gibt allerdings kein Recht zur Ausübung von Gewaltakten, insbesondere auch nicht gegenüber den Ordnungskräften der Polizei, weil die Gewährleistungen nur auf die friedliche Auseinandersetzung mit geistigen Mitteln angelegt sind (vgl. u. a. BGHZ 59, 30 mit Anm. Pehle bei LM BGB § 823 [Ai] Nr. 42 und BGHZ 63, 124 mit Anm. Steffen bei LM BGB § 830 Nr. 19; ferner BGHZ 70, 277, 287).

    Mittäter oder Gehilfen haften nicht für den sogenannten Exzeß des unterstützten Täters, d.h. für diejenigen unerlaubten Handlungen, die dieser außerhalb der gemeinschaftlichen Tat ohne ihre Kenntnis und Billigung begeht (BGHZ 59, 30, 42; 63, 124, 128).

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