Rechtsprechung
   BGH, 20.11.1990 - XI ZR 107/89   

Blanko-"Oberschrift"

"Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO;

keine Rechtsscheinshaftung (nach § 172 Abs. 2 BGB analog) für abredewidrig ausgefülltes Blankett im Falle einer "Oberschrift"

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bedeutung eines über dem Blanko-Überweisungsauftrag stehenden Namenszugs

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Echtheitsvermutung für eine Urkunde bei am oberen Rand eines Überweisungsträgers stehendem Namenszug ("Oberschrift")

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 113, 48
  • NJW 1991, 487
  • ZIP 1991, 92
  • BB 1991, 156
  • NJW-RR 1991, 365
  • WM 1991, 57
  • VersR 1991, 312
  • DB 1991, 331
  • AnwBl 1991, 338



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Wird zitiert von ... (48)  

  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95  

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muß in entsprechender Anwendung des § 172 Abs. 2 BGB derjenige, der ein Blankett mit seiner Unterschrift aus der Hand gibt, den durch dessen Ausfüllung geschaffenen Inhalt einem gutgläubigen Dritten gegenüber als seine Erklärung gegen sich gelten lassen, unabhängig davon, ob der vervollständigte Text seinem Willen entspricht oder nicht (BGHZ 40, 65; 113, 48, 53).
  • BGH, 24.09.1997 - XII ZR 234/95  

    Nach § 566 BGB erforderliche Schriftform auch ohne körperlich feste

    Voraussetzung für eine Namensunterschrift im Sinne dieser Vorschrift ist zwar, daß sie die Urkunde räumlich abschließt, also unterhalb des Textes steht (vgl. BGHZ 113, 48, 54 m.N.).
  • BGH, 13.10.1994 - IX ZR 25/94  

    Darlegungs- und Beweislast bei Berufung auf Unternehmensbezogenheit einer

    Eine rechtsgültige Unterschrift - im Gegensatz zur "Oberschrift" (BGHZ 113, 48) - kann auch dann vorliegen, wenn die Erklärung räumlich am Ende der Urkunde auf einer dafür vorgedruckten Linie unterzeichnet wird, aber ein erst im unmittelbaren Anschluß unter dieser Linie vorgedruckter Text ergibt, in welcher rechtlichen Eigenschaft (hier: als Bürge) der Erklärende gehandelt hat.«.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte nicht eine - im Rahmen des § 126 Abs. 1 BGB möglicherweise unzureichende (vgl. BGHZ 113, 48, 53 f) - "Oberschrift" geleistet.

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