Rechtsprechung
   BVerfG, 26.02.1969 - 1 BvR 619/63   

Blinkfüer

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Boykottmaßnahmen des Springer-Verlags gegen kleine westdeutsche Zeitschrift, die DDR-Fernsehprogramm abdruckte, verfassungsrechtlich unzulässig

Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • wikipedia.org (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Blinkfüer-Entscheidung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 25, 256
  • NJW 1969, 1161
  • MDR 1969, 636
  • DÖV 1969, 460
  • DVBl 1969, 497
  • DB 1969, 916



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Wird zitiert von ... (45)  

  • OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05  

    Einstweiliger Rechtsschutz: Untersagung einer Boykottaktion im Eilverfahren

    Hierbei sind unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198 - 230 - Lüth; BVerfGE 25, 256 - 269 - Blinkfüer; BVerfGE 62, 230 - 248 - Denkzettel-Aktion) folgende Grundsätze zu beachten:.

    Findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, mit dem Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass die Aufforderung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfGE 7, 198 [212, 215]; 25, 256 [264]), auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 7, 198 [219]).

    Dies kann sogar dann gelten, wenn der Verrufer - was vorliegend gar nicht der Fall ist - zu dem Boykottierten in einem Konkurrenzverhältnis steht (BVerfGE 25, 256 [264]).

    Das ist der Fall, wenn der Verrufer sich gegenüber den Adressaten des Aufrufs - hier also den Kunden des Supermarktes - auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (BVerfGE 7, 198 [221]; 25, 256 [266]).

    Dagegen ist die Ausübung wirtschaftlichen Drucks, der für die Adressaten des Boykottaufrufs schwere Nachteile bewirkt und ihnen demgemäß die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit zu treffen, nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 25, 256 [264 f., 266 f.]).

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07  

    Caroline von Monaco III

    a) Die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG und die in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 25, 256 ; 34, 269 ; 35, 202 ).
  • BVerfG, 15.11.1982 - 1 BvR 108/80  

    Boykottaufruf

    Findet diese ihren Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient sie der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, daß die Aufforderung durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt ist (BVerfGE 7, 198 [212, 215]; 25, 256 [264] -- Blinkfüer), auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 7, 198 [219]).

    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Verrufer zu dem Boykottierten in einem Konkurrenzverhältnis steht (BVerfGE 25, 256 [264]).

    Das ist der Fall, wenn der Verrufer sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflußnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten (BVerfGE 7, 198 [221]; 25, 256 [266]).

    Dagegen ist die Ausübung wirtschaftlichen Drucks, der für die Adressaten eines Boykottaufrufs schwere Nachteile bewirkt und ihnen demgemäß die Möglichkeit nimmt, ihre Entscheidung in voller innerer Freiheit zu treffen, nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 25, 256 [264 f., 266 f.]).

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