Rechtsprechung
   BGH, 21.04.1955 - 4 StR 552/54   

Blutrausch

§ 15 StGB, Vorsatz: (hier unwesentliche) Abweichung vom Kausalverlauf

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 7, 325
  • NJW 1955, 1077



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Wird zitiert von ... (13)  

  • BGH, 09.10.1969 - 2 StR 376/69  
    "Hat der Täter sein Opfer durch mehrere Messerstiche getötet und wurde er schon mit dem Beginn des Zustechens zurechnungsunfähig, so ist er wegen vollendeter und nicht wegen versuchter Tötung zu bestrafen, wenn sich der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit aus dem vorausgehenden Handeln entwickelt hat und nicht durch äußere (von der Persönlichkeit unabhängige) Einflüsse ausgelöst worden ist (im Anschluß an BGHSt 7, 325).".

    Nach ihrer Ansicht, für die sie sich auf die Entscheidung BGHSt 7, 325 stützen zu können glaubt, kommt allenfalls ein Tötungsversuch in Frage; denn der Angeklagte habe Frau H. die tödlichen Stiche im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit beigebracht, so daß ihm diese Stiche als strafrechtlich relevante Handlungen nicht zugerechnet werden dürften.

    Der Senat kann diese Auffassung nicht teilen; die Entscheidungen BGHSt 7, 325 (21.4.1955) und BGH GA 1956, 26 (19.4.1955) können dafür nicht in Anspruch genommen werden.

    Wie Oehler in Ga 1956, 1 ff und H. Mayer in JZ 1956, 109 ff im Anschluß an BGHSt 7, 325 zutreffend dargelegt haben, geht es in Fällen der vorliegenden Art, ob nämlich der Täter wegen vollendeten oder nur wegen versuchten Delikts zu bestrafen sei, nicht um ein Problem des § 51 Abs. 1 StGB, sondern um eine Frage des Vorsatzes und des Kausalverlaufs.

    Nun geht allerdings die Entscheidung BGHSt 7, 325 für die Annahme eines vollendeten Delikts ausdrücklich von der Feststellung aus, durch die ersten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit ausgeführten Hammerschläge sei die Täterin in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Blutrausch geraten.

  • BGH, 30.04.2003 - 2 StR 503/02  

    Heimtücke (verminderte Schuldfähigkeit während eines Teils der Tathandlung; Arg-

    In einem solchen Fall ist der Täter wegen vollendeter Tat, begangen im schuldfähigen Zustand, zu bestrafen (Bestätigung von BGHSt 7, 325, 328, 329; 23, 133, 135, 136).

    Welche Folgen sich ergeben, wenn der Täter erst während der Tathandlung in einen Zustand nach §§ 20, 21 StGB gerät, hat die Rechtssprechung bisher insbesondere für den Eintritt eines völligen Ausschlusses der Schuldfähigkeit nach Tatbeginn entschieden ( BGHSt 7, 325, 328, 329; 23, 133, 135, 136; siehe auch BGHR StGB § 21 Vorverschulden 3; BGH, Urt. vom 14. Dezember 1976 - 1 StR 568/76).

  • BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92  

    Zwei Schüsse

    Insbesondere aber ist in den Fällen, in denen der Täter nach einer tötungstauglichen Handlung eine weitere, hinzutretende Bedingung für den Tod gesetzt hat, auch die erste Handlung für den Tod ursächlich ( BGHSt 7, 325, 328; BGH StV 1993, 75).

    Insbesondere aber ist in den Fällen, in denen der Täter nach einer tötungstauglichen Handlung eine weitere, hinzutretende Bedingung für den Tod gesetzt hat, auch die erste Handlung für den Tod ursächlich ( BGHSt 7, 325, 328 ; 10, 291, 293 f; 14, 193, 194; BGH NJW 1989, 2480; vgl. auch BGH StV 1993, 75).

mehr
  • BGH, 10.04.2002 - 5 StR 613/01  

    Versuch; Totschlag; unmittelbares Ansetzen; Koinzidenz des Vorsatzes;

    In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, dass eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf unter Gesichtspunkten des Vorsatzes regelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleichwertig sind ( BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135; BGH NJW 2002, 1057).

    In der Rechtsprechung ist als Rechtsfigur der unerheblichen Abweichung des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf anerkannt, daß eine Divergenz zwischen dem eingetretenen und dem vom Täter gedachten Geschehensablauf unter Gesichtspunkten des Vorsatzes regelmäßig dann unbeachtlich ist, wenn sie unwesentlich ist, namentlich weil beide Kausalverläufe gleichwertig sind ( BGHSt 7, 325, 329; 23, 133, 135; BGH GA 1955, 123, 125; BGH NJW 1960, 1261; BGH NJW 2002, 1057; ebenso schon RGSt 67, 258; RG DStR 1939, 177, 178).

  • BGH, 11.07.1991 - 1 StR 357/91  

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Irrtum über

    Es kann hier dahinstehen, ob das vorliegende Problem der Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf allein unter dem Gesichtspunkt des Vorsatzes von Bedeutung (so die Rechtsprechung und die bislang wohl herrschende Meinung in der Literatur, vgl. BGHSt 7, 325; 14, 193; 23, 133; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 13; RGSt 67, 258; OGHSt 2, 285; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 16 Rdn. 7, vor § 13 Rdn. 16 b; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. § 15 Rdn. 56; Baumann/Weber, Strafrecht AT 9. Aufl. S. 393, jeweils m.w.Nachw.) oder ob bereits die objektive Zurechnung in Zweifel zu ziehen ist (vgl. Schroeder in LK, 10. Aufl. § 16 Rdn. 25; Puppe GA 1981, 15; Prittwitz GA 1983, 111; Driendl GA 1986, 253; Wolter ZStW 89, 649).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Abweichungen des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf nur dann für die rechtliche Bewertung bedeutungslos, wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen (BGH GA 1955, 123; NJW 1960, 1822; BGHSt 7, 325, 329; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 13; vgl. zum Ganzen auch Struensee ZStW 102 (1990), 21ff).

  • OLG Koblenz, 12.10.2006 - 12 W 471/06  

    Verfahrensrecht - Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung

    Anerkannt ist zwar, dass auch eine hochgradige affektive Erregung des geistig und körperlich gesunden Täters als normalpsychologische Reaktion auf Ereignisse eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Folge haben kann (BGHSt 7, 325, 327 f.).
  • BGH, 25.10.1990 - 4 StR 371/90  

    Irrtum des Täters über Person des Tatopfers bei Anstiftung

    Der Irrtum des Mitangeklagten stellte sich für den Angeklagten zwar als eine Abweichung von dem geplanten Tatgeschehen dar (vgl. Wolter in Schünemann, Grundfragen des modernen Strafrechtssystems [1984] S. 103, 123 f), sie ist aber rechtlich unbeachtlich, weil sie sich in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hielt, so daß eine andere Bewertung der Tat nicht gerechtfertigt ist (BGHSt 7, 325, 329; vgl. auch Wolter a.a.O.).
  • BGH, 30.06.1988 - 1 StR 165/88  

    Banküberfall: Sicherheitsverglasung - § 255 StGB, Kausalität, unwesentliche

    Diese Abweichung von den Vorstellungen des Mittäters war gering und hielt sich in den Grenzen allgemeiner Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 7, 325, 329; 14, 193, 194; Lackner, StGB 17. Aufl.; § 15 Anm. II 2 a bb); sie ändert nichts am Vorsatz des Mittäters.
  • BGH, 26.04.1960 - 5 StR 77/60  

    Jauchegrube - § 15 StGB, dolus generalis, Abweichung vom Kausalverlauf,

    Das ist für Fälle des direkten Tötungsvorsatzes schon wiederholt entschieden worden (RGSt 67, 258; BGH vom 23. Oktober 1951 bei Dallinger MDR 1952, 16; BGHSt 7, 325, 329/330).
  • BGH, 21.10.1970 - 2 StR 313/70  
    Anders als in den in BGHSt 7, 325 und 23, 133 entschiedenen Fällen trat bei ihm der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit nicht erst ein, als er bereits mit der Ausführung der Tat begonnen hatte, sondern schon zuvor, als er sich noch auf dem Weg zu dem Ladengeschäft befand.
  • BGH, 26.10.1993 - 1 StR 401/93  
  • BGH, 10.10.1957 - 4 StR 21/57  
  • BGH, 26.11.1993 - 1 StR 401/93  
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