Rechtsprechung
| BGH, 26.10.1962 - 4 StR 318/62 |
Blutschande
§§ 252, 52 StPO, Beweisverwertungsverbot auch für Angaben des Zeugen gegenüber dem Sachverständigen, Abgrenzung zwischen "Befundtatsachen" und "Zusatztatsachen";
§ 252 StGB, einem Richter kann zur Gedächtnisstütze eine Niederschrift nicht nur vorgehalten, sondern auch zum Durchlesen vorgelegt werden
Volltextveröffentlichungen
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Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 18, 107
- NJW 1963, 401
Wird zitiert von ... (18)
- BGH, 15.08.2001 - 3 StR 225/01
Betrug; Anwesenheit des Angeklagten (Ausschluß stets durch förmlichen …
Vom Sachverständigen ermittelte Zusatztatsachen müssen stets im Wege des Zeugenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden ( BGHSt 18, 107, 108 f.).Ihre Kenntnis vermittelt der Sachverständige dem Gericht als Teil des Gutachtens, ohne daß eine weitere Beweisaufnahme durch den Tatrichter erforderlich wäre ( BGHSt 18, 107, 108; 20, 164, 165 f;… Kleinknecht/ Meyer-Goßner, aaO § 79 Rdn. 10).
Vom Sachverständigen ermittelte Zusatztatsachen müssen stets im Wege des Zeugenbeweises in die Hauptverhandlung eingeführt werden ( BGHSt 18, 107, 108 f;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO § 74 Rdn. 11).
- BGH, 03.11.2000 - 2 StR 354/00
Umfang des Verwertungsverbots bei Zeugenaussagen
Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. BGHSt 18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH StV 1996, 522), stehen einer Aussage im Sinn des § 252 StPO gleich.Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. hierzu BGHSt 18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ. 1997, 95 = StV 1996, 522), stehen einer Aussage im Sinn des § 252 StPO gleich.
- BGH, 30.10.1968 - 4 StR 281/68 Dagegen können die sog. Befundtatsachen, das heißt solche, die nur der Sachverständige auf Grund seiner besonderen Sachkunde erkennen konnte, durch das Gutachten eingeführt und vom Gericht verwertet werden (BGH NJW 1951, 771; BGHSt 9, 292; BGHSt 13, 1 ; BGHSt 13, 250; BGHSt 18, 107 ).
Dann sind die Erkenntnisse und Befunde des Hilfssachverständigen für ihn nicht bloße Zusatz- sondern Befundtatsachen im Sinne der Entscheidung BGHSt 18, 107 .
- BGH, 23.09.1999 - 4 StR 189/99
Verzicht auf Verwertungsverbot nach § 252 StPO
Mitteilungen eines gemäß § 52 StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen gegenüber einem Sachverständigen über Zusatztatsachen (vgl. BGHSt 18, 107, 108), zu denen regelmäßig auch die Tatschilderung eines auf seine Glaubwürdigkeit zu begutachtenden Zeugen gehört (BGH NStZ 1997, 95), stehen einer Aussage im Sinne des § 252 StPO gleich. - BGH, 20.03.1990 - 1 StR 693/89
Sachverständigengutachten und Zeugnisverweigerungsrecht
Daraus folgt, daß der Sachverständige, der im anhängigen Strafverfahren tätig geworden ist, über von ihm erfragte Angaben zum Tatgeschehen und damit - nach dem ihm hier erteilten Auftrag - über Zusatztatsachen weder als Sachverständiger noch als Zeuge vernommen werden darf, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO die Aussage verweigert (BGHSt 13, 1 ff.; 18, 107 [109]), ohne daß es darauf ankäme, ob der Zeuge vor seiner Anhörung durch den Sachverständigen richterlich über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt worden war (vgl. BGHSt 11, 97 [99]; 13, 1 [4]). - BGH, 06.08.1987 - 4 StR 333/87
Schaltung einer Zählervergleichseinrichtung; Verwertbarkeit eines Geständnisses …
Wenn ein Sachverständiger aber über ein vor ihm abgelegtes Geständnis des Angeklagten berichtet, ist grundsätzlich seine Vernehmung - und gegebenenfalls Vereidigung - als Zeuge erforderlich (vgl. BGHSt 9, 292, 293 ff.; 13, 1, 3; 250, 251; 18, 107, 108; 22, 268, 271; BGH NStZ 1982, 256 ). - BGH, 28.01.1983 - 1 StR 820/81 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß sich der Tatrichter die Kenntnis solcher Tatsachen durch Anhörung des Gutachters verschaffen darf, die dieser aufgrund seiner besonderen Sachkunde ermittelt hat (BGHSt 9, 292, 293; BGHSt 13, 1, 3; BGHSt 13, 250, 251; BGHSt 18, 107, 108; BGHSt 22, 268, 271; BGH NJW 1950, 771;… BGH GA 1956, 294, 295;… vgl. KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. vor § 48 Rdn. 55, 64).
- BGH, 15.11.1994 - 1 StR 461/94
Einwilligungsberechtigter Personenkreis beim Untersuchungsverweigerungsrecht …
Damit durften das Tatgeschehen selbst betreffende Tatsachen (Zusatztatsachen), welche die Sachverständige durch Befragen des Kindes ermittelt hatte, nicht durch die Vernehmung der Sachverständigen als Zeugin in die Hauptverhandlung eingeführt und für die Entscheidung verwertet werden ( BGHSt 18, 107, 109;… BGHR StPO § 252 Verwertungsverbot 1, 2). - BGH, 29.06.1989 - 4 StR 201/89
Verwertbarkeit von Angaben Angehöriger gegenüber einem gerichtlichen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 28.09.1994 - 3 StR 332/94 Sie haben, auch soweit sie die Beobachtungen in der früheren Hauptverhandlung betreffen, Befundtatsachen zum Gegenstand, Tatsachen nämlich, die der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde und seiner besonders geschulten Beobachtungsgabe festgestellt hatte und die durch das Sachverständigengutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden durften (vgl. BGHSt 18, 107 ff.).
- BGH, 01.12.1992 - 1 StR 633/92
- BGH, 20.12.1978 - 4 StR 460/78
- BGH, 29.05.1968 - 3 StR 72/68
- BGH, 23.07.1986 - 2 StR 370/86
- BGH, 28.01.1983 - 1 StR 830/81
- BGH, 28.06.1972 - 2 StR 140/72
- BGH, 20.02.1987 - 2 StR 40/87
- BGH, 04.03.1987 - 3 StR 526/86
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