Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1999 - V ZR 368/97   

Bodenreformsperrvermerk

Zur Bedeutung des § 283 BGB <Fassung bis 31.12.01> in Fällen umstrittener Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB <Fassung bis 31.12.01>);

zur Berücksichtigung nachträglichen Unvermögens (§ 275 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>) bei einer Klage auf Auflassung eines Grundstücks (Besonderheit: Vollstreckung der Verurteilung nach § 894 ZPO);

§ 275 Abs. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Weiterveräußerung indiziert das Unvermögen

Volltextveröffentlichungen (8)

mehr
  • Prof. Dr. Lorenz

    Verurteilung zur Leistung bei Unmöglichkeit - Beweislast bei Unmöglichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Unmöglichkeit bei einem Grundstückskaufvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit der Verurteilung ehemaliger Grundstückseigentümer zur Auflassungserklärung

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 275 Abs. 2, 283; ZPO § 894
    Unmöglichkeit der Auflassung nach Grundbucheintragung eines Dritten

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 141, 179
  • NJW 1999, 2034
  • ZIP 1999, 790
  • MDR 1999, 795
  • NJW-RR 1999, 1354
  • WM 1999, 1279
  • NJW-RR 1999, 1354 (Ls.)
  • DB 1999, 1653
  • JR 2000, 61



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Wird zitiert von ... (16)  

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99  

    Immobilien - Rückschluß auf verwerfliche Gesinnung aus grobem Missverhältnis

    Darzulegen und ggf. zu beweisen sind solche besonderen Umstände nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Senat, BGHZ 141, 179, 182) von der Partei, zu deren Vorteil sie wirken, hier also vom Begünstigten (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107; 128, 255, 269; Tiedke, EWiR 1997, 639, 640; ders., EWiR 1998, 201, 202).
  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05  

    Verfahrensrecht - Nicht rechtsfähiger Verein ist aktiv parteifähig

    a) Selbst wenn man eine Treuhänderstellung der Beklagten zu 1 an dem Grundstück unterstellt, würde dadurch die Gültigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung über den Verkauf des Grundstücks nicht berührt, weil aufgrund der Vertragsfreiheit und der nie ausschließbaren Möglichkeit eines Erwerbs ein Kaufvertrag selbst über eine in fremdem Eigentum stehende Sache geschlossen werden kann (BGHZ 141, 179, 181 f.).
  • OLG Brandenburg, 17.07.2008 - 5 U 8/06  
    Der BGH hat in einer weiteren Entscheidung insoweit ausgeführt (NJW 1999, 2034), eine Leistung sei nicht schon deswegen unmöglich, weil der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen könne und auf ihn auch keinen Anspruch habe.

    Hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist aber weiter anerkannt, da deswegen, weil es dem Gläubiger häufig nicht möglich sei, Umstände vorzutragen, aus denen sich ergebe, dass ein Rückerwerb ausgeschlossen sei und die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen des Schuldners zum Erwerber dem Gläubiger regelmäßig nicht oder nicht ausreichend bekannt seien, während der Schuldner hierzu ohne weiteres vortragen könne, in den Fällen der Weiterveräußerung an einen Dritten durch diese Weiterveräußerung die Unmöglichkeit indiziert werde, sofern nicht der Schuldner - hier also die Beklagte - darlege, zur Erfüllung willens und in der Lage zu sein (BGH NJW 1999, 2034; NJW 1992, 3234, 3225; WM 1993, 1155, 1156).

    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. März 1999 (NJW 1999, 2034 f.) am Ende ausgeführt hat, der Gläubiger müsse in dem Falle, in dem er, der Gläubiger, trotz Weiterveräußerung der Sache durch den Schuldner an einen Dritten von diesem im Klagewege die Auflassung begehre, diesen Ausnahmetatbestand darlegen, so steht dies dem nicht entgegen, sondern bestätigt die Rechtsauffassung des Senates.

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  • BGH, 15.06.2005 - VIII ZR 271/04  

    Immobilien - Nichtigkeit eines ein Vorkaufsrecht vereitelnden Vertrages

    In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß die Weiterveräußerung die Unmöglichkeit indiziert, sofern der Schuldner nicht darlegt, daß er zur Erfüllung willens und in der Lage ist (BGHZ 141, 179, 181, 182).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04  

    Immobilien - Grundbucherklärungen durch nicht eingetragenen Rechtsinhaber

    d) Die Unmöglichkeit der Abgabe der mit der Klage verlangten Willenserklärungen folgt auch nicht aus der in der Revisionserwiderung herangezogenen Senatsentscheidung vom 26. März 1999 (BGHZ 141, 179, 181 ff.).
  • BGH, 19.11.1999 - V ZR 321/98  

    Immobilien - Fernwärmeleitung als Rechtsmangel eines Grundstücks

    Wer einen Anspruch aus § 325 BGB geltend machen will, muß die Voraussetzungen der Unmöglichkeit darlegen und beweisen (Senat, Urt. v. 26. März 1999, V ZR 368/97, NJW 1999, 2034, 2035; MünchKomm-BGB/Emmerich, § 325 Rdn. 152; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl. § 325 Rdn. 1).
  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03  

    Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR

    a) Allerdings liegt Unmöglichkeit nicht schon dann vor, wenn der Schuldner über den Gegenstand nicht mehr verfügen kann und auf ihn auch keinen Anspruch hat; vielmehr muß feststehen, daß der Schuldner die Verfügungsmacht auch nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht auf die Sache einwirken kann (BGHZ 141, 179, 181 f.).
  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 302/98  

    Geltung des § 283 BGB für Bereicherungsansprüche

    Deswegen kommt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - eine Verurteilung zur Herausgabe nicht wie bei einem vertraglichen oder dinglichen Herausgabeanspruch auch dann in Betracht, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, daß der Schuldner erfüllen kann (Senatsurt. v. 26. März 1999, V ZR 368/97, NJW 1999, 2034, 2035), sondern nur dann, wenn feststeht, daß er erfüllen kann (vgl. MünchKomm-BGB/Emmerich, aaO, Rdn. 7) oder für die Unmöglichkeit nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 292 Abs. 1, 989 BGB einzustehen hat.
  • KG, 25.09.2008 - 8 U 44/08  

    Mietrecht - Ansprüche des Mieters im Falle der Mehrfachvermietung

    Dass ihnen die Erfüllung rechtlich oder tatsächlich nicht (mehr) möglich ist, haben die Beklagten als Schuldner des Erfüllungsanspruchs darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH NJW 1999, 2034).
  • BGH, 11.05.2001 - V ZR 114/00  

    Grundstückskauf: Wann gerät Verkäufer mit Übereignung in Verzug?

    Unmöglichkeit liegt erst dann vor, wenn feststeht, daß der Schuldner die Verfügungsmacht nicht erlangen wird und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr auf die geschuldete Sache einwirken kann (Senat, BGHZ 141, 179, 182 mit zust. Anm. von Kohler, JR 2000, 63 f; vgl. auch Senat, Urt. v. 24. September 1999, V ZR 71/99, NJW 1999, 3625).
  • OLG Rostock, 05.04.2007 - 7 U 126/06  

    Immobilien - Verjährung der Gegenansprüche

  • OLG Stuttgart, 04.11.2004 - 13 U 57/04  

    Verfahrensrecht - Beseitigung von Grunddienstbarkeit: Wie wird vollstreckt?

  • LG Hamburg, 06.11.2008 - 307 S 72/08  

    Wohnraummiete: Schadensersatzklage eines Mieters wegen unberechtigter

  • BayObLG, 25.05.2000 - 3Z BR 38/00  

    Wohnungseigentum

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 4 U 182/06  

    Immobilien - Was gehört zum Kaufobjekt?

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2007 - 4 U 15/07  

    Kaufvertrag über Eigentumswohnung: Bestehendes Mietverhältnis als Rechtsmangel

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