Rechtsprechung
   BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89   

Bodensee-Baugemeinschaft

Prospekthaftung beim (modifizierten) Bauherrenmodell, Haftung der "Hintermänner", fortlaufende Prüfungspflichten nach Herausgabe des Prospektes;

§ 249 BGB, Schadenskausalität, "unvertretbare Investitionsentscheidung";

Verjährung, § 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 638 BGB <Fassung bis 31.12.01> analog, (hier nicht) § 68 StBerG

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Jurion
  • finanztip.de

    Zur Anwendbarkeit der Regeln über die Prospekthaftung auf andere Anlagemodelle - Grundsätze der Prospekthaftung

  • archive.org

    Anwendbarkeit der Regeln über die Prospekthaftung auf andere Anlagemodelle - Grundsätze der Prospekthaftung

mehr
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauträger - Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Anwendung der Bauherren-Prospekthaftung auf andere Anlagemodelle

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Fünfjährige Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche gegen Steuerberater bei vom Prospekt abweichender Ausführung eines Kapitalanlage-/Bauherrenmodells ("Hamburger Modell")

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlerhafte Prospektzusage: Haftet auch der wirtschaftlich beherrschende Hintermann? (IBR 1992, 29)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wann verjähren Ansprüche gegen die Prospektverantwortlichen? (IBR 1992, 30)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 115, 213
  • NJW 1992, 228
  • ZIP 1992, 552
  • MDR 1992, 157
  • BauR 1992, 88
  • BB 1992, 10
  • ZfBR 1992, 22
  • WM 1991, 2092
  • VersR 1992, 101
  • IBR 1992, 30
  • IBR 1992, 29
  • DB 1992, 135



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Wird zitiert von ... (221)  

  • OLG München, 17.11.2000 - 23 U 2136/99  
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften den Gesellschaftern einer Anlagen-Kommanditgesellschaft die Personen wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben auf Schadensersatz, die für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind (BGHZ 115, 213, 217 f.; NJW 1995, 1025 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die hervorragende Bedeutung des Prospektes für die Informationsvermittlung und die damit verbundene Beeinflussung des Anlageentschlusses rechtfertigt bei diesem Anlagemodell die zivilrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die durch den Prospekt auf den Entschluss eines Kapitalanlegers Einfluss genommen haben (BGHZ 115, 213, 218 f.).

    Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217 f.; NJW 1995, 1025 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Anknüpfungspunkt ist dabei sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGHZ 115, 213, 227 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1995, 1025).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze zur Prospekthaftung auf Bauherren- und Erwerbermodelle übertragen (BGHZ 111, 314; WM 1992, 901) und wendet sie auch auf Anlagemodelle, die Elemente der reinen Kapitalbeteiligung und des konventionellen Bauherrenmodells vereinigen (BGHZ 115, 213) sowie auf den Erwerb von Aktien ausserhalb der geregelten Aktienmärkte an (BGHZ 123, 106).

    Eine Anwendung des § 68 StBerG hierauf würde den gesetzlich vorgegebenen Rahmen dieser Vorschrift überdehnen; die ihre Verantwortlichkeit auslösende Stellung ist auch nicht typischerweise auf ihre berufliche Stellung zurückzuführen (BGHZ 115, 213, 226 f.; 126, 166, 173 f.).

    Die Kläger können demnach Befreiung von den abgeschlossenen Verträgen und Ersatz ihrer Aufwendungen begehren (BGHZ 115, 213, 220 f.).

    Im Wege der normativen Schadensfeststellung hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 115, 213, 221 f.) die Gegenleistung an die Anleger unberücksichtigt gelassen.

    Im Übrigen haben die Kläger dem Umstand, dass die Beteiligung noch werthaltig ist, dadurch Rechnung getragen, dass die Schadensersatzleistungen nur Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen erfolgen sollen (vgl. BGHZ 115, 213, 221).

  • OLG München, 17.11.2000 - 23 U 2263/99  
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes haften den Gesellschaftern einer Anlagen-Kommanditgesellschaft die Personen wegen falscher oder unvollständiger Prospektangaben auf Schadensersatz, die für die Geschicke der Gesellschaft und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind (BGHZ 115, 213, 217 f.; NJW 1995, 1025 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die hervorragende Bedeutung des Prospektes für die Informationsvermittlung und die damit verbundene Beeinflussung des Anlageentschlusses rechtfertigt bei diesem Anlagemodell die zivilrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die durch den Prospekt auf den Entschluss eines Kapitalanlegers Einfluss genommen haben (BGHZ 115, 213, 218 f.).

    Darüber hinaus haften aber auch die Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (BGHZ 115, 213, 217 f.; NJW 1995, 1025 jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Anknüpfungspunkt ist dabei sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (BGHZ 115, 213, 227 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1995, 1025).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze zur Prospekthaftung auf Bauherren- und Erwerbermodelle übertragen (BGHZ 111, 314; WM 1992, 901) und wendet sie auch auf Anlagemodelle, die Elemente der reinen Kapitalbeteiligung und des konventionellen Bauherrenmodells vereinigen (BGHZ 115, 213) sowie auf den Erwerb von Aktien ausserhalb der geregelten Aktienmärkte an (BGHZ 123, 106).

    Eine Anwendung des § 68 StBerG hierauf würde den gesetzlich vorgegebenen Rahmen dieser Vorschrift überdehnen; die ihre Verantwortlichkeit auslösende Stellung ist auch nicht typischerweise auf ihre berufliche Stellung zurückzuführen (BGHZ 115, 213, 226 f.; 126, 166, 173 f.).

    Die Kläger können demnach Befreiung von den abgeschlossenen Verträgen und Ersatz ihrer Aufwendungen begehren (BGHZ 115, 213, 220 f.).

    Im Wege der normativen Schadensfeststellung hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 115, 213, 221 f.) die Gegenleistung an die Anleger unberücksichtigt gelassen.

    Im Übrigen haben die Kläger dem Umstand, dass die Beteiligung noch werthaltig ist, dadurch Rechnung getragen, dass die Schadensersatzleistungen nur Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen erfolgen sollen (vgl. BGHZ 115, 213, 221).

  • BGH, 25.03.1993 - IX ZR 192/92  

    Nichtige Abtretung der anwaltlichen Honorarforderung

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für die in § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB unter Strafe gestellte Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht die Eigenschaft als Verbotsgesetz bejaht, weil die Vorschrift jedenfalls in erster Linie dem Schutz der Individualsphäre des Patienten diene (BGHZ 115, 213, 215; 116, 268, 272; BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91 , NJW 1992, 2348, 2349, jeweils m.w.N.).

    Insoweit unterscheidet sich die Situation nicht grundlegend von derjenigen im Verhältnis zwischen Arzt und Patient (vgl. dazu BGHZ 115, 213, 217; 116, 268, 273 f; BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 aaO. S. 2349).

    Auch die Revision verkennt nicht, daß eine solche nur in Betracht käme, wenn der Beklagte zweifelsfrei und erkennbar kein Interesse an der Geheimhaltung gehabt hätte oder nicht rechtzeitig hätte befragt werden können (BGHZ 115, 213, 216; Jähnke aaO. Rdn. 81, Samson aaO. Rdn. 42; Schönke/Schröder/Lenckner aaO. Rdn. 27, jeweils m.w.N.).

    Zwar ist einem Rechtsanwalt die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung erlaubt, wenn sein Mandant deren Berechtigung bestreitet (vgl. BGHZ 115, 213, 219; BGHSt 1, 366, 368; BGH, Urt. v. 15. Mai 1956 - 1 StR 55/56, MDR 1956, 625, 626; Jähnke aaO. Rdn. 83; Schönke/Schröder/Lenckner aaO. Rdn. 33; Samson aaO. Rdn. 44, 46).

    Dieser letztlich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Interessenabwägung entspricht es, daß die gerichtliche Geltendmachung einer Honorarforderung letztes Mittel für deren Durchsetzung bleiben muß (BGHZ 115, 213, 219).

    Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Nichtigkeit der Abtretung folge bereits aus dem verbotswidrigen Inhalt des Vertrages, ohne daß es auf die subjektive Seite ankomme (vgl. BGHZ 115, 213, 130 m.w.N.).

    Der Verstoß gegen das einseitige Verbot muß deshalb ausnahmsweise zur Nichtigkeit der Abtretung führen (vgl. BGHZ 115, 213, 215 f; 116, 268, 272; BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 aaO. S. 2349, jeweils m.w.N.).

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