Rechtsprechung
   BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78   

Böll

Art. 5 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Ehre, Recht am eigenen Wort, Falschzitat

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Böll

  • Telemedicus (Volltext/Leitsatz)

    Böll

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des Kritisierten als Zitat

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 54, 208
  • NJW 1980, 2072
  • afp 1980, 151
  • GRUR 1980, 1087
  • VersR 1980, 1131
  • DVBl 1980, 841
  • DÖV 1980, 762



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Wird zitiert von ... (90)  

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88  

    Bayer-Aktionäre

    Daher müssen sie vom Bundesverfassungsgericht in vollem Umfang überprüfbar sein, wenn der Schutz der Meinungsfreiheit nicht unzuträglich verkürzt werden soll (vgl. BVerfGE 43, 130 [136 f.]; 54, 208 [215]; 82, 272 [281]).

    Sie sind vielmehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind, welche Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219]; 61, 1 [8]).

    Allerdings dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß darunter die Funktion der Meinungsfreiheit leidet (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).

    Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, daß an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können (vgl. BVerfGE 54, 208 [219 f.]; 61, 1 [8]).

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 262/09  

    Schadensrecht - Verletzung des Rechts am eigenen Worts durch Wiedergabe

    Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80, NJW 1982, 635 f.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, VersR 1998, 601, 603; vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15; BVerfGE 34, 269, 282 f. - Soraya; 54, 148, 154 f. - Eppler; 54, 208, 217 - Böll/Walden; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926 - BKA-Präsident; AfP 2010, 562 Rn. 52 - Wortberichterstattung Prominentenkind).

    Der Kritisierte wird sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, VersR 1998, 601, 603; vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15; BVerfGE 54, 208, 217 f.; BVerfG, NJW 1993, 2925, 2926 - BKA-Präsident).

    Maßgebend für die Feststellung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80, Rudimente der Fäulnis, VersR 1983, 1155, 1156 f.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, aaO, S. 602 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273 Rn. 15; BVerfGE 54, 208, 217).

    Denn andernfalls würde dem Zitierten die Entscheidung über sein eigenes Wort weitgehend genommen und durch eine mögliche Beurteilung Dritter ersetzt, in der seine Äußerung eine andere Färbung oder Tendenz erhalten kann, als der Zitierte sie zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80, VersR 1983, 1155; BVerfGE 54, 208, 217).

    Dementsprechend ist eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu bejahen, wenn die Wiedergabe einer mehrdeutigen Äußerung zwar einer aus Sicht des Durchschnittsadressaten vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende seiner Aussage keinen Interpretationsvorbehalt beifügt (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 200/80, Rudimente der Fäulnis, VersR 1983, 1155, 1156 f.; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, aaO; vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04, VersR 2006, 273; BVerfGE 54, 208, 218 f.).

  • LG Köln, 14.01.2009 - 28 O 511/08  
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch vor unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung (vgl. BVerfG NJW 1973, 1221 - Soraya; BVerfG NJW 1980, 2070 - Eppler; BVerfG NJW 1980, 2072 - Böll, BVerfG NJW 1993, 2925, 2926).

    Ist es unrichtig, verfälscht oder entstellt, so greift dies in das Persönlichkeitsrecht des Kritisierten um so tiefer ein, als er hier sozusagen als Zeuge gegen sich selbst ins Feld geführt wird (vgl. BVerfG NJW 1980, 2072, BVerfG NJW 1993, 2925, 2926).

    Nach ständiger Rechtsprechung (BVerfG NJW 1980, 2072 - Böll; BGH NJW 1982, 635; BGH NJW 1995, 861; BGH NJW 1998, 1391, 1392 - Klartext) liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Form der Beeinträchtigung des Rechts am eigenen Wort auch dann vor, wenn die Wiedergabe einer Äußerung, die mehrere Interpretationen zulässt, zwar einer aus der Sicht des Durchschnittslesers vertretbaren Deutung folgt, aber auch ein anderes Verständnis möglich ist, das die Rechte des Zitierten besser wahrt, und der Zitierende bei seiner Äußerung nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt (siehe dazu auch Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 92).

    Das gilt sogar, wenn die Interpretation noch vertretbar, wenn aber ein Verständnis möglich ist, das dem Zitierten gerechter wird (BVerfG NJW 1980, 2072; BGH NJW 1982, 635 - Böll II).

    An der Wiedergabe von erwiesen unwahren Tatsachen gibt es kein schutzwürdiges Interesse (BGH NJW 1998, 3047; vgl. BVerfG NJW 1980, 2072; BVerfG NJW 1983, 1415; BVerfG NJW 1994, 1779 m.w.N.).

    Das Risiko, die Äußerungen der Klägerin missverstanden zu haben, muss nach den Grundsätzen des BVerfG (NJW 1980, 2072) im Streitfall voll die Beklagte tragen, weil es für sie erkennbar war und sie ihm gerade deshalb durch einen Interpretationsvorbehalt hätte vorbeugen können und müssen.

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