Rechtsprechung
   BGH, 09.06.1999 - 3 StR 78/99   

Bombenattrappe auf Filialleiterschreibtisch

§ 239a StGB, stabilisierte Bemächtigungslage im Grenzfall zwischen Zwei- und Dreipersonenverhältnis

Volltextveröffentlichungen (4)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1999, 509



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Wird zitiert von ... (5)  

  • BGH, 19.09.2001 - 2 StR 240/01  

    Schwerer Raub; Erpressung (Grunddelikt zum Raub); Sichbemächtigen;

    Dies ist auch in der Weise möglich, daß das Opfer - selbst über eine größere Distanz - mit einer scheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß es an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist (vgl. BGH StV 1999, 646; NStZ 1999, 509; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1).

    Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; NStZ 1999, 509 jew. m.w.N.).

    Dies ist auch in der Weise möglich, daß das Opfer - selbst über eine größere Distanz - mit einer scheinbar echten Schußwaffe bedroht und derart in Schach gehalten wird, daß' es an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert ist (vgl. BGH StV 1999, 646; NStZ 1999, 509; 1986, 166; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1; Urt. vom 5. Mai 1999 - 2 StR 579/98 - jew. m.w. N.).

    Der Täter muß beabsichtigen, die durch das Sichbemächtigen für das Opfer geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5; NStZ 1999, 509 jew. m.w.N.).

  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 494/02  

    Erpresserischer Menschenraub; Sichbemächtigen; Bemächtigungslage; Stabilisierung;

    Zugleich hat sich der Angeklagte des Zeugen A. auch bemächtigt (zum Verhältnis von Entführen und Sichbemächtigen vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 239 a Rdn. 4; Traeger/Schluckebier in LK 11. Aufl. § 239 a Rdn. 9), weil er die physische Herrschaft über ihn erlangte und an einer freien Bestimmung über sich selbst hinderte (vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 5, 6 und 8, jeweils m.w.N.), indem er ihn durch Bedrohung mit dem Messer zwang, mit ihm in das Bürogebäude zu kommen.

    Denn der Angeklagte beabsichtigte, die für den Zeugen A. geschaffene Lage für sein weiteres Vorgehen auszunutzen (vgl. BGHSt 40, 350, 355; BGH NStZ 2002, 31, 32; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 8, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 2/02  

    Erpresserischer Menschenraub; schwere räuberische Erpressung; Sichbemächtigen

    Nach ständiger Rechtsprechung macht sich der Täter eines Banküberfalls - tateinheitlich zum Erpressungsdelikt - auch wegen erpresserischen Menschenraubs schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer (Schein-)Waffe erlangte physische Herrschaft über einen Bankkunden dazu ausnutzt, den Kassierer zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die erstrebte Beute zu übergeben (vgl. nur BGHSt 25, 386; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1, 6, 7, 8).

    Nach ständiger Rechtsprechung macht sich der Täter eines Banküberfalls - tateinheitlich zum Erpressungsdelikt - auch wegen erpresserischen Menschenraubs schuldig, wenn er die durch den Einsatz einer (Schein-)Waffe erlangte physische Herrschaft über einen Bankkunden dazu ausnutzt, den Kassierer zu veranlassen, ihm aus Angst um das Leben des Bankkunden die erstrebte Beute zu übergeben (vgl. nur BGHSt 25, 386; BGHR StGB § 239 a Abs. 1 Sichbemächtigen 1, 6, 7, 8).

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  • BGH, 15.08.2007 - 5 StR 216/07  

    Abgrenzung von schwerer räuberischer Erpressung und schwerem Raub nach

    Nach den Feststellungen gibt das Tatbild keinen Anlass für die Annahme eines erpresserischen Menschenraubes nach § 239a StGB, weil der Bemächtigungssituation keine eigenständige Bedeutung zukam (vgl. BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 8).
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 534/07  

    Erpresserischer Menschenraub (Sich Bemächtigen; stabile Zwischenlage);

    Mit der aufgrund der Fesselung entstandenen Bemächtigungssituation sollte nur ein möglicher Widerstand der Opfer ausgeschaltet werden, es sollte aber nicht - was nach § 239a StGB Voraussetzung wäre - aus einer gesicherten und stabilisierten Beherrschungslage durch weitere Nötigungshandlungen eine Vermögensverfügung der Opfer herbeigeführt werden (vgl. BGH NStZ 2006, 448, 449; BGHR StGB § 239a Abs. 1 Sichbemächtigen 4, 8, 9).
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