Rechtsprechung
Gericht
RG
Datum
28.10.1913
Aktenzeichen
VII 271/13
Dazu im Internet
dejure.org
Bonifatius-Verein
§§ 516, 130 BGB, § 2301 BGB, Überbringung geschenkter Sachen nach Tod des Schenkers durch Boten entgegen dem Willen des Erben bewirkt keinen Eigentumsübergang und keine wirksame Schenkung;
§ 929 BGB, im Zeitpunkt der Übergabe muß der Eigentümer den Willen zur Eigentumsverschaffung haben
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