Rechtsprechung
| BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91 |
Bonner Hofgartenwiese
Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung
Volltextveröffentlichungen (3)
- Alpmann Schmidt
- Jurion
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zeitschriftenfundstellen
- BVerwGE 91, 135
- NJW 1993, 609
- DVBl 1993, 210
- DÖV 1993, 203
- NVwZ 1993, 358
Wird zitiert von ... (22)
- BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05
Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig
Die Entscheidung über den Ort der Versammlung setzt aber die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus, begründet also kein Benutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. BVerwGE 91, 135, 138).(2) Die Klägerin kann auch nichts daraus herleiten, dass es der Beklagten - sollte sie einer unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliegen - möglicherweise nicht völlig freisteht, über Anträge auf Nutzung des Flughafengeländes jenseits seines Bestimmungszwecks nach Belieben zu entscheiden, sondern dass sie gehalten sein könnte, hierbei auch das Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Wahrnehmung seiner Grundrechte auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit gebührend zu berücksichtigen (vgl. allgemein: BVerwGE 91, 135, 139 f.; für einen öffentlich zugänglichen Parkplatz auf dem Gelände der Beklagten: VGH Kassel NVwZ 2003, 874;… siehe ferner Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 1 Rdn. 52; Mikesic, NVwZ 2004, 788, 791).
- BVerwG, 30.11.2011 - 6 C 20.10
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; Feststellungsinteresse; Prozessfähigkeit; …
Dies gilt auch für ein Grundstück, das nach dem Willen des Trägers nur im Rahmen einer eingeschränkten Zweckbestimmung zur Verfügung steht (Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 34.91 - BVerwGE 91, 135 = Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 6 S. 15; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - NJW 2011, 1201 ). - BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen
8 Abs. 1 GG begründe kein Nutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehe, sondern setze die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus (unter Verweis auf BVerwGE 91, 135 [138]).Allerdings folgten nach seiner Rechtsprechung aus dem Abwehrrecht des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat und damit auch nicht gegen einen Träger einer öffentlichen Einrichtung auf Überlassung eines Grundstücks zu Demonstrationszwecken (vgl. BVerwGE 91, 135 [138 ff.]).
- OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
Fortsetzungsfeststellungsklage; Ordner; Fackeln; Uniformverbot; Zelt; …
Anders als bei Vorliegen eines durch die Konzentrationswirkung des Versammlungsrechts (grundsätzlich) vermittelten Nutzungsanspruchs besteht im Straßenrecht kein genereller Anspruch auf Bereitstellung der beanspruchten Fläche durch Erlaubnis einer Sondernutzung, sondern nur auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. 29.10.1992, BVerwGE 91, 135, 137;… OVG Saarland, Beschl.. v. 12.2.2001 - 2 F 14/01 - Rn. 8 ff. m. w. N. , zitiert nach juris).Soweit eine ihrem Widmungszweck nach geeignete Fläche nicht zur Verfügung stehen sollte, führte ein weitergehender versammlungsrechtlicher Anspruch zu keinem günstigeren Ergebnis, da auch dieser nicht über den Widmungszweck hinausgehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.1992 - 7 C 34/91 - Rn. 14 m. w. N., zitiert nach juris).
- VGH Hessen, 31.07.2008 - 6 B 1629/08
Zulassung einer Fahrraddemonstration auf einer Bundesautobahn
Sind damit Autobahnen, anders als im Privateigentum stehende Grundstücke oder etwa öffentliche Sachen im Sondergebrauch, an denen kein Gemeingebrauch besteht und die folglich erst durch Zustimmung oder Erlaubnis des Berechtigten für andere Zwecke frei gemacht werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 7 C 34.91 -, BVerwGE 91, 135, bezüglich der im Eigentum der Universität Bonn stehenden Hofgartenwiese), auch anderen Nutzungen außerhalb des Widmungszwecks nach § 1 Abs. 3 FStrG zugänglich, stehen sie schon nach den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes neben Veranstaltungen etwa gewerblicher Art dem Grundsatz nach auch für die Durchführung von Versammlungen zur Verfügung (im Ergebnis ebenso OVG Magdeburg…, Beschluss vom 27. Juli 1993 - 2 M 24/93 -, Jurisdokument, Rdnr. 8;Verwaltungsgericht Schleswig…, Urteil vom 19. Februar 2008 - 3 A 235/07 -, Jurisdokument, Rdnr. 33). - BGH, 31.07.2000 - NotZ 7/00
Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars
Ein Ermessensfehler liegt unter anderem dann vor, wenn ein für die Beurteilung wesentlicher Umstand außer acht gelassen worden und demgemäß eine sachgerechte Interessenabwägung unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 9/99 - NJW 2000, 1342 unter I; BVerwG NJW 1993, 609 f.). - OVG Brandenburg, 12.11.2004 - 4 B 317/04
Versammlungsrecht, Halbe 2004, Motto: "Ruhm und Ehre dem deutschen …
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit begründet insoweit kein Benutzungsrecht, das nicht schon - wie etwa bei öffentlichem Straßenraum - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. nur BVerwGE 91, 135 ff; Sachs. OVG, Urteil vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, NVwZ-RR 2002, 96 ff.; s. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2000 - 4 B 101/00 -). - OVG Brandenburg, 14.11.2003 - 4 B 365/03 Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit begründet insoweit kein Benutzungsrecht, das nicht schon - wie etwa bei öffentlichem Straßenraum - nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen besteht (vgl. nur BVerwGE 91, 135 ff; Sachs. OVG, Urteil vom 9. November 2001 - 3 BS 257/01 -, NVwZ-RR 2002, 96 ff.; s. auch Beschluss des erkennenden Senats vom 12. Mai 2000 - 4 B 101/00 -).
- BGH, 31.07.2000 - NotZ 6/00
Abweichende Festlegung des Amtsbereichs eines Notars
Ein Ermessensfehler liegt unter anderem dann vor, wenn ein für die Beurteilung wesentlicher Umstand außer acht gelassen worden und demgemäß eine sachgerechte Interessenabwägung unterblieben ist (vgl. Senat, Beschluß vom 29. November 1999 - NotZ 9/99 - NJW 2000, 1342 unter I; BVerwG NJW 1993, 609 f.). - VGH Bayern, 22.11.2006 - 7 B 05.2273
Überlassung von Räumen einer Universität an privaten Kulturveranstalter; …
Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Universität als Trägerin einer zur privaten Nutzung konkludent gewidmeten öffentlichen Einrichtung auch spezielle Grundrechtspositionen auf Seiten der Bewerber gebührend berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 29.10.1992 BVerwGE 91, 135/140), also im Falle von Kulturveranstaltern wie der Klägerin die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Kunstfreiheit. - VG Schleswig, 19.02.2008 - 3 A 235/07
- VG Stuttgart, 14.03.2006 - 5 K 1489/05
Versagung des Versammlungsortes
- BVerwG, 05.01.1996 - 1 B 151.95
Versammlungsrecht: Bestimmung des Veranstaltungsortes
- VG Stuttgart, 09.11.2004 - 5 K 4608/03
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Versammlung in einer Fußgängerzone
- VG Aachen, 26.02.2009 - 7 L 84/09
- OVG Brandenburg, 17.06.2005 - 4 B 98/05
Räumliche Beschränkung der Versammlung in Halbe bestätigt
- VGH Bayern, 18.01.2010 - 7 ZB 09.2150
Überlassung hochschuleigener Räume für kommerzielle Veranstaltungen; …
- OVG Niedersachsen, 19.10.1994 - 13 L 1082/93
- VG Regensburg, 15.07.2009 - RO 1 K 08.1035
Überlassung von Räumlichkeiten der Universität Regensburg für die Weihnachtsgalen …
- VG Oldenburg, 16.06.2004 - 7 A 2045/03
Rentenanpassung nach § 12 c ASO des Altersversorgungswerks der Zahnärztekammer …
- VG Regensburg, 03.09.2008 - RN 9 K 08.882
Untersagung einer Versammlung
- VG Hamburg, 30.11.2011 - 17 K 361/11
Anspruch auf Zugang zu Kunstwerken über das Informationsfreiheitsgesetz; …
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