Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1993 - 3 StR 356/92   

Bordell-Krieg

§ 240, § 32, § 34 StGB, Verwerflichkeit;

§ 212 StGB, § 32, § 33 StGB, angekündigter Angriff, planmäßiges Sicheinlassen

Volltextveröffentlichungen (4)

  • HRR Strafrecht

    § 32 StGB; § 33 StGB; § 240 StGB
    BGHSt 39, 133 ("Dresdner Rotlicht"); kein entschuldigendes Überschreiten der Notwehrgrenzen, bei Abwehr eines vorherangekündigten Angriffs unter Übergehung der erreichbaren Polizei (intensiver Notwehrexzess); Nötigung zur Unterlassung eines rechtswidrigen Angriffs (Verwerflichkeit; Gewalt bei Androhung eines Waffeneinsatzes).

  • Jurakopf

    Rotlichtfall

  • Alpmann Schmidt

    StGB § 33, § 240 Abs. 2

  • openjur.de

    §§ 240 Abs. 2, 33 StGB
    Zu den Voraussetzungen für eine entschuldigte Überschreitung der Notwehr; Nötigung zur Unterlassung eines rechtswidrigen Angriffs

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Kein Überschreiten der Notwehr bei planmäßiger Auseinandersetzung - Verwerflichkeit der Nötigung zur Unterlassung eines noch nicht gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 39, 133
  • NJW 1993, 1869
  • NStZ 1993, 333
  • MDR 1993, 558
  • StV 1993, 576
  • JR 1994, 421



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Wird zitiert von ... (11)  

  • BGH, 29.04.1997 - 1 StR 511/95  

    BGH verneint Erfahrungssatz über die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit

    Das Überschreiten der Notwehrbefugnisse wirkt aber auch dann nicht schuldausschließend, wenn sich der Täter planmäßig in eine tätliche Auseinandersetzung mit seinem Gegner eingelassen hat ( BGHSt 39, 133; BGH NJW 1995, 973).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97  

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    bb) Das Verhalten des Angeklagten - die Gewaltausübung durch Anbringen des Stahlkastens - war, wie das Landgericht mit seinen allerdings knappen Ausführungen im Ergebnis zu Recht annimmt, im Hinblick auf den angestrebten Zweck im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB verwerflich (vgl. BGHSt 17, 328, 331; 18, 389, 391; 19, 263, 268; 39, 133, 137).
  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 109/96  
    Die Überschreitung der Grenzen der Notwehr aus Angst ("Furcht" im Sinne des § 33 StGB) ist entschuldigt, wenn bei dem Täter ein durch das Gefühl des Bedrohtseins verursachter psychischer Ausnahmezustand mit einem solchen Störungsgrad vorliegt, daß er das Geschehen nur noch in erheblich reduziertem Maße verarbeiten kann (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2; BGH NStZ 1995, 76, 77; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 33 Rdn. 3; Müller-Christmann JuS 1994, 649, 651).

    Danach hatte er zwar "Angstgefühle"; einen erheblichen asthenischen Affekt als Ursache für das Überschreiten der Notwehrgrenze (vgl. hierzu BGHSt 39, 133, 139; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 33 Rdn. 4) hat die Jugendkammer jedoch rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

mehr
  • OLG Hamm, 06.02.2007 - 2 Ss 589/06  

    Schon Drohung mit Faustrecht kann strafbar sein

    Der Angeklagte ist auf die Beschreitung des Rechtsweges zu verweisen und darf - auch bei vermeintlich rechtswidrigen Vollstreckungsmaßnahmen - nicht unter Ausschaltung des Gewaltmonopols des Staates zur Selbsthilfe greifen (vgl. BGHSt 39, 133).
  • BGH, 28.07.1995 - 3 StR 249/95  
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in diesem Zeitpunkt bereits eine Notwehrlage bestand, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift meint, mindestens aber schon eine notwehrähnliche, unter Umständen zur Rechtfertigung nach § 34 StGB führende Lage eingetreten war (vgl. BGHSt 39, 133, 136/137).

    Ein Sachverhalt, der in den wesentlichen Gesichtspunkten dem vom Senat in BGHSt 39, 133 entschiedenen Fall entsprechen würde, liegt nicht vor.

  • OLG Köln, 26.02.1999 - Ss 51/99  

    Betäubungsmittel: Urteilsfeststellungen - Motivation zum Konsum

    Der von dem Angeklagten geltend gemachte Rechtfertigungsgrund des Notstandes nach § 34 StGB setzt zunächst voraus, daß eine nicht anders abwendbare Gefahr für das schutzbedürftige Rechtsgut besteht, anderweitige Hilfe also nicht möglich ist, was der Täter gewissenhaft zu prüfen hat (vgl. Tröndle, StGB 48. Aufl., § 34 Rn5 m.w.N.; BGHSt 39, 133, 137).
  • BGH, 15.11.1994 - 3 StR 393/94  

    Nachtbar-Überfall - § 32 StGB, 'gegenwärtig', 'erforderlich', § 16

    Bei dieser Begründung verkennt das Landgericht die Tragweite des Senatsurteils BGHSt 39, 133.
  • BGH, 18.05.2000 - 4 StR 29/00  

    Unzulässige Verfahrensrüge; Beweiswürdigung (Vorsatz bei Schockzustand);

    Eine Auseinandersetzung mit der Auswirkung dieses sog. asthenischen Affekts, der unter den Voraussetzungen des § 33 StGB - von planmäßigem Verhalten abgesehen (vgl. BGHSt 39, 133, 139 f.) - zur Straflosigkeit führt, wäre hier unter dem Gesichtspunkt tiefgreifender Bewußtseinsstörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB auch deshalb veranlaßt gewesen, weil der Angeklagte noch am Tatort gegenüber den Polizeibeamten äußerte: "Wenn ich gewußt hätte, daß ihr das seid, hätte ich nicht geschossen", und das Vorgehen des Angeklagten angesichts der offensichtlichen Überzahl der Polizeibeamten auch nach Auffassung des Schwurgerichts "völlig sinnlos" war.
  • BGH, 14.01.1998 - 1 StR 658/97  
    a) § 34 StGB setzt voraus, daß die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann, greift also nicht ein, wenn "obrigkeitliche Hilfe" rechtzeitig herbeigerufen werden kann (BGHSt 39, 133, 137 m.w.Nachw.).
  • BGH, 01.09.1993 - 3 StR 354/93  
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  • OLG Hamm, 24.05.2000 - 3 Ss 44/00  

    Notwehr mittels illegaler Schusswaffe, Notstand, Schusswaffengebrauch, Verstoß

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