Rechtsprechung
   BAG, 25.02.1998 - 7 AZR 641/96   

Bordpersonal

Art. 9 Abs. 3 GG, keine unmittelbare Grundrechtsbindung von Tarifnormen

Volltextveröffentlichungen (5)

  • betriebsraete.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzel- oder kollektivvertragliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren bei Luftfahrtunternehmen; Grundrechtsbindung tarifrechtlicher Altersgrenzen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Einzel- oder kollektivvertragliche Altersgrenzenregelung von 60 Jahren bei Luftfahrtunternehmen; Grundrechtsbindung tarifrechtlicher Altersgrenzen

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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Altersgrenzenregelung für Cockpitpersonal

  • Betriebs-Berater

    Altersgrenzenregelung für Cockpitpersonal

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 88, 118
  • DB 1998, 1420
  • NZA 1998, 715
  • BB 1998, 2165
  • BB 1998, 1372
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Wird zitiert von ... (56)  

  • BAG, 20.02.2002 - 7 AZR 748/00  

    Arbeitsvertragliche Altersgrenze bei Piloten

    Die Regelungskompetenz hierzu steht den Arbeitsvertragsparteien auf Grund ihrer Privatautonomie innerhalb der Schranken von Recht und Billigkeit zu (vgl. etwa BAG GS 7. November 1989 - GS 3/85 - BAGE 63, 211 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 46, zu B II 4 der Gründe; 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 11, zu 3 c der Gründe und 11. März 1998 - 7 AZR 700/96 - BAGE 88, 162 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 12, zu III 2 c der Gründe, jeweils zur einzelvertraglichen Bezugnahme einer tariflichen Altersgrenze).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, daß eine an der Altersgrenze des § 41 Abs. 1 Satz 2 LuftBO ausgerichtete Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Cockpitpersonals im Hinblick auf das besondere Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu beanstanden ist (so 20. Dezember 1984 - 2 AZR 3/84 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 9 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 4, zu B II 3 der Gründe; 6. März 1986 - 2 AZR 262/85 - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 1 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 6, zu A IV 6 d cc der Gründe; 12. Februar 1992 - 7 AZR 100/91 - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 5 = EzA BGB § 620 Altersgrenze Nr. 2, zu III 2 c bb der Gründe; vgl. auch 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 11, zu 2 c der Gründe).

    Denn zwar ist eine ganz oder überwiegend vom Arbeitgeber finanzierte Übergangsversorgung geeignet, die für den Arbeitnehmer mit der Altersgrenze von 60 Jahren verbundenen finanziellen Nachteile abzumildern und damit eine Altersgrenze als "noch eher zumutbar" erscheinen zu lassen (so BAG 12. Februar 1992 - 7 AZR 100/91 - AP BGB § 620 Altersgrenze Nr. 5 = EzA BGB § 620 Altersgrenze Nr. 2, zu III 3 c der Gründe; vgl. auch 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 11, zu 2 a der Gründe).

    Nach der Senatsrechtsprechung sind tarifvertragliche Altersgrenzen, die den Anforderungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle genügen, mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 11, zu 3 der Gründe; 11. März 1998 - 7 AZR 700/96 - BAGE 88, 162 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 12, zu III 2 b der Gründe).

    Auch insoweit gilt es zu beachten, daß Art. 12 Abs. 1 GG einen unmittelbaren Schutz gegenüber dem Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund privater Dispositionen nicht gewährt (BVerfG 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - BVerfGE 97, 169 ff. = AP KSchG 1969 § 23 Nr. 17, zu B I 1 der Gründe; BVerfG 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 = AP GG Art. 12 Nr. 70, zu C III 1 der Gründe), daß es jedoch auf Grund der aus dem Grundrecht folgenden Schutzpflicht des Staates Aufgabe der Gerichte ist, die einzelnen Grundrechtsträger vor einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer Grundrechte durch privatautonome Regelungen zu bewahren (BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - aaO, zu 3 b der Gründe; 11. März 1998 - 7 AZR 700/96 - aaO, zu III 2 b der Gründe).

    Deren Aufgabe ist es, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen, den staatlichen Kündigungsschutz umgehenden Verlust des Arbeitsplatzes zu schützen und damit einen angemessen Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen der Arbeitsvertragsparteien zu finden (BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - aaO, zu 3 b der Gründe; 11. März 1998 - 7 AZR 700/96 - aaO).

    Dies gilt grundsätzlich für einzelvertragliche Vereinbarungen gleichermaßen wie für tarifvertragliche Regelungen (vgl. BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - aaO, zu 3 c der Gründe).

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03  

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Im Hinblick auf den privatautonomen Verbandsbeitritt der Koalitionsmitglieder, mit dem sie ihr Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG wahrnehmen, hat der Siebte Senat für die Prüfung berufsfreiheitsbeschränkender tariflicher Altersgrenzenregelungen nicht auf die unmittelbare Grundrechtsgeltung des Art. 12 Abs. 1 GG für die Tarifvertragsparteien, sondern auf die Schutzpflichtfunktion dieses Freiheitsrechts abgestellt und hieraus die Aufgabe der Rechtsprechung abgeleitet, das Grundrecht der Berufsfreiheit mit dem der Koalitionsfreiheit in Konkordanz zu bringen (BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118; 31. Juli 2002 - 7 AZR 140/01 - BAGE 102, 65).

    Dementsprechend verpflichtet die Schutzfunktion der Grundrechte die Rechtsprechung dazu, solchen Regelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen (ErfK/ Dieterich 4. Aufl. Art. 3 GG Rn. 26) oder eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben (vgl. BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118).

  • BAG, 28.06.2001 - 6 AZR 114/00  

    Arbeitsplatzsicherung - Vorübergehende Tarifabsenkung

    Diese Verfassungsbestimmung schützt den Einzelnen nicht nur darin, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in einem gewählten Beruf zu ergreifen, sondern schützt auch seinen Willen, diese Beschäftigung beizubehalten oder aufzugeben (BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118, 123; vgl. auch 25. Oktober 2000 - 4 AZR 438/99 - aaO).

    bb) Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man mit der neueren Rechtsentwicklung die Tarifautonomie iSd. Art. 9 Abs. 3 GG nicht mehr als durch § 1 TVG staatlich delegierte Normsetzungskompetenz (so erstmals: BAG 15. Januar 1955 - 1 AZR 305/54 - BAGE 1, 258) auffaßt, die nur Grundrechtseingriffe erlaubt, die auch der Gesetzgeber regeln dürfte (so: BAG 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - BAGE 69, 257, 269 f.), sondern als privatautonome Legitimation, die sich auf den Verbandsbeitritt der Mitglieder gründet, die durch diesen ihre Freiheit - vor allem ihre Vertrags- und Berufsfreiheit - als Grundrechtsträger freiwillig selbst beschränken (vgl. ErfK/Dieterich 2. Aufl. Einl. GG Rn. 47, 64, 67; BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - BAGE 88, 118, 123; 11. März 1998 - 7 AZR 700/96 - BAGE 88, 162).

    Es ist zwar streitig, welcher Prüfungsmaßstab für die bei dieser Betrachtung nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorzunehmende Abwägung gilt (ausdrücklich offengelassen in BAG 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - aaO und 11. März 1998 - 7 AZR 700/96 - aaO), ob die Tarifvertragsparteien wegen des in dem Verbandsbeitritt liegenden Grundrechtsverzichts in die Berufsfreiheit bis zur Grenze der "Unerträglichkeit" eingreifen dürfen (so ErfK/Dieterich aaO Rn. 56), oder ob die Abwägung von Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) einerseits und Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) andererseits nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen muß, und ob es für dessen Beachtung ausreicht, daß die Tarifvertragsparteien einem Grundrechtseingriff eine "Gegenleistung" des durch ihn Begünstigten gegenübergestellt haben (so auch BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 438/99 - aaO).

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