Rechtsprechung
   BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98   

Bordtreff-Steward

§ 626 BGB, Verdachtskündigung, Bagatelldiebstahl, keine Erforderlichkeit einer Abmahnung, Zumutbarkeitsprüfung bei nichtkündbarem Arbeitnehmer;

§ 87 Abs. 1 BetrVG, stichprobenhafte Taschenkontrolle

Volltextveröffentlichungen (6)

mehr
  • jurawelt.com

    Dringender Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum des Arbeitgebers als an sich wichtiger Grund außerordentlichen Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Verdachtskündigung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Außerordentliche Verdachtskündigung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • betriebsrat-aktuell.de (Leitsatz)

    § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 50 Abs. 1 BetrVG
    Taschenkontrolle - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

  • arag.de (Kurzinformation)

    Langfinger im Büro aufgepasst

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    "ICE"-Steward lässt Kaffeebecher und Schinken mitgehen - Fristlose Kündigung ist trotz geringen Werts der Sachen gerechtfertigt

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung auch bei Verdacht auf Diebstahl geringwertiger Sachen

Verfahrensgang

  • ArbG Hamburg, 26.03.1997 - 13 Ca 521/96
  • LAG Hamburg, 08.07.1998 - 4 Sa 38/97
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BAGE 92, 184
  • NJW 2000, 1969
  • MDR 2000, 279
  • NZA 2000, 421
  • DB 2000, 48



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Wird zitiert von ... (123)  

  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 454/99  

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluß im Unterschied dazu maßgebend, daß der Arbeitnehmer nach der Überzeugung des Arbeitgebers die strafbare Handlung bzw. Pflichtwidrigkeit tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 28 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 8 mwN).

    aa) Zwar kann die konkrete Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs im Revisionsverfahren allein darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Tatsachen, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 12. August 1999 aaO mwN).

    Das gilt auch dann, wenn es nur um geringe Vermögenswerte geht (BAG 12. August 1999 aaO mwN).

    Objektive Kriterien für eine allein an der Schadenshöhe ausgerichtete Abgrenzung in ein für eine außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignetes und ein nicht geeignetes Verhalten lassen sich nicht aufstellen (vgl. BAG 12. August 1999 aaO mwN).

    cc) Erschwerend kommt hinzu, wenn die Straftat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt, der Arbeitnehmer namentlich eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Obhutspflicht verletzt und das Delikt nicht nur außerhalb seines konkreten Aufgabenbereichs bei Gelegenheit der Arbeitsleistung verübt (BAG 12. August 1999 aaO mwN).

    Nur so kann der Wertungswiderspruch verhindert werden, daß sonst der tariflich unkündbare Arbeitnehmer allein wegen seines besonderen Schutzes benachteiligt würde (vgl. im einzelnen BAG 12. August 1999 aaO mwN).

    Die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß es bei dem hier gegebenen dringenden Verdacht eines vorsätzlichen Vermögensdelikts zu Lasten des Arbeitgebers keiner vorherigen Abmahnung bedarf (vgl. im einzelnen BAG 12. August 1999 aaO mwN).

  • BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03  

    Fristlose Kündigung

    a) Zwar kann die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) im Revisionsverfahren allein darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Tatsachen, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Senatsrechtsprechung zB 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27, 32; 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184, 191).

    Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - aaO).

    Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - aaO).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.02.2009 - 7 Sa 2017/08  

    Verdachtskündigung - unrechtmäßiges Einlösen von Pfandbons; Verdachtskündigung -

    Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (BAG v. 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 a.a.O; v. 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184, 191).

    Auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der Klägerin (Diebstahl, Unterschlagung und Betrug) kommt es für die kündigungsrechtliche Bedeutung nicht entscheidend an (BAG v. 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 - AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen).

    In einem solchen Fall kann eine Wiederherstellung des für ein Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden (BAG v. 12.08.1999 - 2 AZR 923/98 - AP Nr. 28 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlungen).

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