Rechtsprechung
   BGH, 31.01.1990 - VIII ZR 314/88   

Boris Becker Superstar

§§ 434, 440, 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Rechtsmangel bei Verkauf von Aufbügelbildern eines Prominenten ohne Lizenz (vgl. nunmehr § 435 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 254 BGB, kein Mitverschulden des Käufers, dem der Rechtsmangel schuldhaft unbekannt war (abschließende Regelung des § 439 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (Hinweis: anders nunmehr nach § 442 Abs. 1 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 304 ZPO, zu den Voraussetzungen eines Grundurteils

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    BGB § 440, § 439, § 254

  • Prof. Dr. Lorenz

    Rechtsmangel und Kenntnis des Mangels, Rolle des Mitverschuldens ("Boris Becker Superstar")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einwand des Mitverschuldens bei Rechtsmangelhaftung

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Mitverschuldensanrechnung für den Käufer wegen schuldhafter Unkenntnis eines Rechtsmangels ("Bum-Bum-Boris")

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 110, 196
  • NJW 1990, 1106
  • ZIP 1990, 315
  • MDR 1990, 619
  • NJW-RR 1990, 563
  • WM 1990, 684
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Wird zitiert von ... (55)  

  • BGH, 06.04.2001 - V ZR 394/99  

    Immobilienkauf - Gewährleistungsrechte und cic-Haftung

    Für Rechtsmängel verweist § 440 Abs. 1 BGB lediglich pauschal auf die §§ 320 bis 327 BGB; es fehlt nicht nur an Regelungen mit einer den §§ 459 ff BGB vergleichbaren systematischen Geschlossenheit (BGHZ 110, 196, 203), sondern auch an einer § 477 BGB entsprechenden besonderen Verjährungsbestimmung.
  • BGH, 16.03.1993 - VI ZR 84/92  

    Produzentenhaftung für Korrosionschäden durch säurehaltige Reinigungsmittel

    Zu einem solchen Fall kann die Ersatzpflicht dem Grunde nach bereits dann festgestellt werden, wenn die Erwartung besteht, daß sich im Betragsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit der Zahlungsanspruch in einer der Positionen als begründet erweisen wird (BGHZ 108, 256, 259 f; 110, 196, 200 f; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90 - NJW 1992, 511).

    Über ein mitwirkendes Verschulden kann zwar auch noch im Nachverfahren entschieden werden, sofern zweifelsfrei ist, daß die Prüfung nur zu einer Minderung, nicht aber zu einem Ausschluß der Haftung führen kann (BGHZ 1, 34, 36; 76, 397, 400; 79, 45, 46; 110, 196, 202).

    Voraussetzung dafür ist aber, daß im Grundurteil die Entscheidung über das Mitverschulden dem Nachverfahren vorbehalten worden ist (BGHZ 110, 196, 202).

  • BGH, 18.09.2009 - V ZR 75/08  

    Immobilien - Nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch

    Darauf, ob - wie die Revision weiterhin geltend macht - das Berufungsgericht den Einwand nach § 254 BGB (Mitverschulden), der von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 26. Juni 1990, X ZR 19/89, NJW 1991, 166, 167) und der im Rahmen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend anzuwenden ist (Senat, Urt. v. 18. September 1987, V ZR 219/85, NJW-RR 1988, 136, 138), bei der von ihm getroffenen Entscheidung über den Grund des Anspruchs rechtsfehlerhaft unberücksichtigt gelassen hat (vgl. dazu BGHZ 110, 196, 202), kommt es nach alledem nicht an.
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