Rechtsprechung
| BGH, 24.11.1998 - VI ZR 217/97 |
Brand in der Straßenbahn
§ 823 Abs. 1 BGB, Abgrenzung Verkehrspflichten - auferlegte Dienstpflichten des Fahrpersonals;
Abgrenzung § 831 BGB - Organisationsverschulden
Volltextveröffentlichungen (3)
- caselaw.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823
Verkehrssicherungspflicht des Fahrpersonals eines Straßenbahnzuges - Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- recht.com (Leitsatz/Auszüge/Zusammenfassung)
- Der Betrieb (Leitsatz)
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1999, 573
- MDR 1999, 221
- NZV 1999, 123
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 1 U 261/08
Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch: Sturz beim Einsteigen in einen Bus …
bb) Stellte sich die Sachlage für den Beklagten Ziff. 2 beim Herannahen an die Bushaltestelle demnach lediglich so dar, dass dort zwar viele, aber unstreitig keine hilfsbedürftigen (vgl. dazu BGH VersR 1993, 240/241; NJW 1999 573; Filthaut NV 2000, 13 ff.) und - jedenfalls aus seiner Sicht - auch keine gefährlichen, namentlich etwa infolge Alkoholkonsums völlig enthemmt-aggressive Personen warteten, so ist sein Verhalten dort von Rechts wegen nicht zu beanstanden, begründete insbesondere keine deliktsrechtliche eigene Verantwortlichkeit gegenüber der Klägerin.(so für Straßenbahnen BGH VersR 1972, 152 sowie explizit auf Linienbusse erstreckend BGH NJW 1993, 654; NJW 1999 573).
- OLG Köln, 24.01.2000 - 16 U 78/96
Verkehrssicherungspflicht von Straßenbahnunternehmen an Endhaltestellen
Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) hin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 24.11.1998 - VI ZR 217/97 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. - OLG Köln, 20.01.2000 - 16 U 78/96
Verkehrssicherungspflicht von Straßenbahnunternehmen an Endhaltestellen
Auf die Revisionen der Beklagten zu 1) und 2) hin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 24.11.1998 - VI ZR 217/97 - das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
