Rechtsprechung
| BGH, 23.11.1995 - 1 StR 475/95 |
Brandlegung zur Spurenbeseitigung
§ 211 StGB, Verdeckungsabsicht, dolus eventualis, Mittel - Zweck
Volltextveröffentlichungen (4)
- HRR Strafrecht
§ 211 Abs. 2 StGB
Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht, wenn vom Getöteten selbst die Entdeckung nicht zu befürchten war. - Alpmann Schmidt
StGB § 211
- uni-bayreuth.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 211
Zeitschriftenfundstellen
- BGHSt 41, 358
- NJW 1996, 939
- NStZ 1996, 189
- MDR 1996, 295
- StV 1998, 21
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 01.02.2005 - 1 StR 327/04
BGH bestätigt Verurteilung wegen Mordes in Verdeckungsabsicht
In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten ( BGHSt 15, 291, 295 ff.; BGHSt 41, 358, 360).In Verdeckungsabsicht handelt, wer als Täter ein Opfer deswegen tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu verdecken, die bei einer näheren Untersuchung Aufschluß über bedeutsame Tatumstände geben könnten ( BGHSt 15, 291, 295 ff.; BGH NJW 1999, 1039, 1041; BGHSt 41, 358, 360;… Schneider in MünchKomm StGB § 211 Rdn. 71).
- BGH, 23.12.1998 - 3 StR 319/98
Verdeckungsabsicht; Mord; Fluchtabsicht; Raub mit Todesfolge (Gewalt zur Flucht …
Ein Verdeckungsmord kann aber grundsätzlich auch dann vorliegen, wenn der Tod "lediglich" eine billigend in Kauf genommene Folge der zum Zweck der Verdeckung vorgenommenen Handlung - hier: das Würgen zum Zwecke der Selbstbefreiung und Flucht - ist (vgl. BGHSt 11, 268, 270; 15, 291;… Jähnke in LK StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 24 m.w.Nachw.), und zwar auch dann, wenn von der oder dem Getöteten selbst eine Entdeckung nicht zu befürchten war ( BGHSt 41, 358).Die hohe Strafe für Verdeckungsmord hat ihren Grund nicht nur darin, daß die Vernichtung eines Menschenlebens zum Zweck der Verdeckung einer anderen Straftat im Sinne einer den Mord kennzeichnenden besonderen Verwerflichkeit im höchsten Maß gewissenlos und verabscheuungswürdig ist (vgl. BGHSt 15, 291, 295; BGHSt 41, 358, 360/361).
- BGH, 10.03.2000 - 1 StR 675/99
BGH bestätigt Verurteilung eines Ehepaares wegen Mißhandlung von Pflegekindern
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz und von Verdeckungsabsicht sich nicht stets widersprechen ( BGHSt 21, 283, 284 f.; 41, 358, 359 ff.; BGH NJW 1988, 2682; 1992, 583, 584; StV 2000, 74, 75).Der Senat war bereits früher mit der Auslegung dieses im Tatbestand angelegten Verknüpfungserfordernisses befaßt ( BGHSt 41, 358 ff.).
- BGH, 04.08.2010 - 2 StR 239/10
Versuchter Verdeckungsmord (Voraussetzungen der Verdeckungsabsicht; …
Zwar kommt die Annahme von Verdeckungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Tod des Opfers nicht mit direktem Vorsatz angestrebt, sondern nur bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wird (vgl. BGHSt 41, 358, 359 ff.), wenn nicht im Einzelfall der Tod des Opfers sich als zwingend notwendige Voraussetzung einer Verdeckung darstellt.Zwar kommt die Annahme von Verdeckungsabsicht im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Tod des Opfers nicht mit direktem Vorsatz angestrebt, sondern nur bedingt vorsätzlich in Kauf genommen wird (vgl. BGHSt 41, 358, 359 ff.; BGH NJW 1992, 583 f.; 1999, 1039 f.; 2000, 1730 f.; NStZ 2004, 495, 496), wenn nicht im Einzelfall der Tod des Opfers sich als zwingend notwendige Voraussetzung einer Verdeckung darstellt (…vgl. Fischer, StGB, 57 Aufl., § 211 Rn. 79).
- BGH, 06.05.1997 - 4 StR 152/97 b) Das Schwurgericht hat das Verhalten des Angeklagten S. zutreffend als versuchten (Verdeckungs-)Mord (vgl. hierzu BGHSt 41, 358 ) in Tateinheit mit (vorsätzlichem) gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gewürdigt, jedoch rechts fehlerhaft angenommen, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB ) stehe hierzu in Tatmehrheit.
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