Rechtsprechung
   BVerwG, 11.05.1989 - 4 C 1.88   

Brennelement-Zwischenlager

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutzpflicht aus Grundrechten;

Verhältnis Atomrecht - Baurecht;

Nachbarklage, kein Nachbarschutz für Mieter und Pächter;

Art. 74 Nr. 11a GG, Zulässigkeit eines landesrechtlichen Genehmigungsverfahrens für Atomanlagen unter baurechtlichen Gesichtspunkten

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 82, 61
  • NVwZ 1989, 1163
  • DVBl 1989, 1055
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Wird zitiert von ... (83)  

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.1996 - 21 D 2/89  
    Die gegen die Baugenehmigung gerichtete Klage des Klägers zu 1. wies der Senat durch Urteil vom 22. Oktober 1987 - 21 A 330/87 - ab, die Revision wies das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 - zurück.

    vgl. zum Verhältnis von Baugenehmigung und Aufbewahrungsgenehmigung BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61, 68 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61, 64 ff.

    Weiterreichende Anforderungen an die durch die Bauteile erreichte Strahlenabschirmung sind danach im Sinne der Rechtsausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 - nicht zu stellen.

  • BVerwG, 23.08.1996 - 4 C 13.94  

    Bauplanungsrecht - Drittschützende Festsetzungen übergeleiteter städtebaulicher

    Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf diesem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen - benachbarten - Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61 [75]; Beschluß vom 21. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 261.94 - [unveröffentlicht]).
  • BVerwG, 18.12.2007 - 4 B 55.07  

    Bebauungsplan; Art der Nutzung; gebietsfremde Nutzung; angrenzendes Baugebiet;

    Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (Urteil vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - BVerwGE 82, 61, 75).
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