Rechtsprechung
| BGH, 14.03.1989 - 1 StR 25/89 |
Brennender Mann
§ 309 StGB aF, § 222 StGB, Zurechnung;
§ 226 StGB aF (§ 227 StGB nF), § 222 StGB, Verhältnis § 32 - § 34 StGB
Volltextveröffentlichungen (2)
- Alpmann Schmidt
StGB (1975) Alt. § 32, § 34, § 222, § 309
- uni-bayreuth.de
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Fahrlässige Brandstiftung mit Todesfolge; Verhältnis von Notwehr und Notstand
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1989, 2479
- NStZ 1989, 431
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 30.03.1993 - 5 StR 720/92
Zwei Schüsse
Allerdings ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden, dass demgegenüber eine Unterbrechung des Kausalverlaufs dann vorliege, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursache beseitige und unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg allein herbeiführe (vgl. BGHSt 4, 360, 362; BGH NJW 1989, 2479, 2480; BGH NStZ 1985, 24).Allerdings ist in der Rechtsprechung wiederholt ausgesprochen worden, daß demgegenüber eine Unterbrechung des Kausalverlaufs dann vorliege, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung einer früheren Ursache beseitige und unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg allein herbeiführe (vgl. BGHSt 4, 360, 362; BGH NJW 1989, 2479, 2480; BGH NStZ 1985, 24;… BGH GA 1960, 111, 112; RGSt 61, 318, 320; 64, 316, 318; 64, 370, 372; 69, 44, 47).
- BGH, 30.08.2000 - 2 StR 204/00
Kausalität zwischen Tötungshandlung und Erfolg bei Hinzutreten von Dritten; …
Soweit der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer älteren, vereinzelt gebliebenen Entscheidung (BGH NJW 1966, 1823) zu einem Ergebnis gelangt ist, das hiermit in Widerspruch steht (Hertel NJW 1966, 2418; Kion JuS 1967, 499;… Jähnke aaO Fußn. 3), kann schon zweifelhaft sein, ob in der Begründung dieses Urteils überhaupt eine abweichende Rechtsauffassung zum Ausdruck gekommen ist; Ausführungen desselben Senats in einer jüngeren Entscheidung (BGH NJW 1989, 2479 f) machen jedenfalls deutlich, daß er eine solche Rechtsauffassung nicht oder zumindest nicht mehr vertritt.
