Rechtsprechung
| BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80 |
Briefkontrolle in der Untersuchungshaft
Art. 10 GG, § 119 Abs. 3 StPO, Schriftverkehr zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, Art. 6 GG
Volltextveröffentlichungen (2)
- DRSP
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen
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Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen
Verfahrensgang
- OLG Düsseldorf, 29.04.1980 - 2 Ws 217/80
- BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 57, 170
- NJW 1981, 1943
- NStZ 1981, 315
- MDR 1982, 23
Wird zitiert von ... (61)
- BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07
Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines …
Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 34, 369, 379; 57, 170, 177).Ebenso wenig wie eine Gefahr für die Ordnung in der Anstalt ohne konkrete Anhaltspunkte einfach unterstellt werden darf (vgl. BVerfGE 35, 5, 10; 57, 170, 177), kann es zulässig sein, naheliegende schonendere Mittel der Gefahrenabwehr ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Untauglichkeit zugunsten schärferer Instrumente zu verwerfen.
Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ).
Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).
Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Anstalt ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und desto zurückhaltender muss der Richter bei grundrechtlichen Eingriffen sein (vgl. BVerfGE 57, 170 ;… BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NStZ 1996, S. 509 ).
Ebensowenig wie eine Gefahr für die Ordnung in der Anstalt ohne konkrete Anhaltspunkte einfach unterstellt werden darf (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ), kann es aber zulässig sein, naheliegende schonendere Mittel der Gefahrenabwehr ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Untauglichkeit zugunsten schärferer Instrumente zu verwerfen.
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Auch zugunsten in ehelicher Gemeinschaft lebender Eltern sind …
Art. 6 GG begründet eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80, 81 ).Bei der Quantifizierung dieses Bedarfs sind jedoch die allgemeinen Kosten noch nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80, 81 ).
- BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95
Anhalten eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen mit beleidigendem Inhalt
Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts aber bereits ebenfalls entschieden hat, muß der die Briefkontrolle ausübende Richter berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 [10]; 42, 234 [236]; 57, 170 [177]).Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 57, 170 [177 f.]; ständ. Rechtspr.).
Dies hat der Zweite Senat bereits wiederholt für den Briefverkehr zwischen Ehegatten (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234) und Eltern und Kindern (BVerfGE 57, 170 ) anerkannt.
Die allgemeinen Schmähungen gehen nicht über das hinaus, was ein den Postverkehr kontrollierender Richter an Unmutsäußerungen hinzunehmen hat, wenn er Briefe zwischen Ehegatten oder Kindern und Eltern prüft (vgl. nur etwa die Äußerungen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 35, 35 ; 42, 234; 57, 170 zugrunde liegen).
c) Läßt sich mithin nicht behaupten, daß der Beschwerdeführer durch die Abfassung und Absendung des Briefes an Frau S. eine Straftat begehe und daß bereits dadurch die Ordnung in der Anstalt gefährdet sein könne, so sind auch sonstige konkrete Anhaltspunkte, die eine reale Gefährdung der Anstaltsordnung begründen könnten (vgl. BVerfGE 57, 170 [177]), weder festgestellt noch ersichtlich.
- BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 1644/00
Grundgesetz gewährleistet Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen …
Das Pflichtteilsrecht steht darüber hinaus in einem engen Sinnzusammenhang mit dem durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern (vgl. BVerfGE 57, 170 ).Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist, wie es auch der Gesetzgeber als Leitbild der Eltern-Kind-Beziehung in § 1618 a BGB statuiert hat (vgl. BVerfGE 57, 170 ).
- BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08
Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein …
Zwar bildet § 119 Abs. 3 StPO nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen (vgl. BVerfGE 34, 369, 379; 57, 170, 177).Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5, 10; 57, 170, 177).
§ 119 Abs. 3 StPO bildet nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ).
Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).
- BVerfG, 19.07.1990 - 2 BvR 133/90
Verfassungswidrigkeit des Anhaltens eines Briefes aus der Untersuchungshaft
Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde hiergegen vornehmlich auf einen Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 1981 (BVerfGE 57, 170 ).Im Blick auf die Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG als Freiheitsgrundrecht besagt dies für die Briefkontrolle: Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Vollzugsanstalt ist, um so größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und um so zurückhaltender muß der Richter bei Eingriffen in den Briefverkehr sein (vgl. BVerfGE 57, 170 [177] m.w.N.; st. Rspr.).
Die Gemeinschaft von Eltern und Kindern erfüllt insofern eine ähnliche Aufgabe wie die eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).
Diese Verfassungsgarantien verlangen, bei der Bewertung der brieflichen Äußerungen eines Untersuchungsgefangenen die Bedeutung des Eltern-Kind-Verhältnisses, wie es sich im konkreten Fall darstellt, zu berücksichtigen und alle Feststellungen, die der richterlichen Antwort auf die entscheidende Frage nach der Gefährdung der Anstaltsordnung zugrunde liegen, im Lichte der angesprochenen Grundrechte zu würdigen (vgl. BVerfGE 57, 170 [179]).
Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die Wechselseitigkeit der Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme in der Eltern-Kind-Beziehung hingewiesen (vgl. BVerfGE 57, 170 [178]).
- OLG Frankfurt, 18.03.1994 - 3 Ws 642/93 Grundlage dieser Argumentation ist also das verfassungsrechtlich verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich (Artikel 2 Absatz 1 GG ), das durch die Verfassungsgarantie von Ehe und Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG ) eine besondere Verstärkung erfahren hat (vgl. BVerfGE 57, 170, 178 m.w.N.).
Ihre Beantwortung muß dem Umstand Rechnung tragen, daß die Wirkkraft der Grundrechte auch die Auslegung und Anwendung einfachrechtlicher Bestimmungen, also auch der Normen des Strafgesetzbuches beeinflußt: Die Vorschrift des § 185 StGB als formell und materiell verfassungsgemäße Beschränkung des Grundrechtes auf freie Entfaltungsmöglichkeit (Artikel 2 Absatz 1 GG ) ist wiederum im Lichte dieses Freiheitsgrundrechtes auszulegen (vgl. BVerfGE 57, 170, 179).
Während die Rechtsbegriffe "Ehe und Familie" im Rahmen der Festlegung des Schutzbereiches von Artikel 6 Abs. 1 GG und das Verlöbnis durch die Vorschriften der §§ 1299 ff BGB eine exakte Definition erfahren haben (vgl. BVerfGE 10, 59, 66; 31, 58, 82; 49, 86, 300; 53, 254, 245; 62, 323, 330; 79, 256; 55, 134; 57, 170, 178; 80, 81, 90 f) und so die Festlegung des straffreien Raumes für ehrverletzende Äußerungen in jedem Einzelfall erlauben, handelt es sich bei dem Terminus "engster Freundeskreis" um einen alltagssprachlichen Begriff, dem es an vergleichbaren Abgrenzungskriterien ermangelt.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach ausgesprochen, daß Briefe, die von Untersuchungshäftlingen aus dem Gefängnis nach außen gerichtet werden, in aller Regel die Ordnung der Anstalt im strengen Sinne nicht stören könnten (BVerfGE 33, 1, 16; 57, 170).
- BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96
Unterhalt für pflegebedürftige Mutter: Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Er geht nach wie vor von der zwischen Eltern und Kindern bestehenden familiären Verantwortlichkeit füreinander aus, die in der nach § 1618 a BGB bestehenden wechselseitigen Pflicht zu Beistand und Rücksicht und der Pflicht zur Gewährung von Unterhalt ihren gesetzlichen Niederschlag findet (vgl. BVerfGE 57, 170 ). - BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvR 2118/01
Dolmetscherkosten im Strafverfahren
Grundsätzlich ist zudem das Recht auf unüberwachten und unkontrollierten Briefverkehr zu gewährleisten (zu Art. 2 Abs. 1: vgl. BVerfGE 35, 35 ; 35, 311 ; 57, 170 ; zu Art. 10 Abs. 1 GG bei der Kontrolle ausgehender Briefe: BVerfGE 33, 1 ; zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG: BVerfGE 33, 1 ; 42, 234 ), und schließlich ist, soweit der Briefverkehr - wie hier - den familiären Kontakt betrifft, Art. 6 Abs. 1 GG berührt (vgl. BVerfGE 57, 170 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NJW 1997, S. 185).Auch die Brief- und Besuchskontrolle dient diesem Ziel, insbesondere der Verhinderung von Verdunkelungsmaßnahmen, Fluchtplänen oder sonstigen verfahrenswidrigen Handlungen; der Brief- und Besuchsverkehr darf zur Sicherung dieser Ziele eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 15, 288 - zur Vorgängervorschrift von § 119 Abs. 3 StPO; 34, 384 ; 57, 170 ).
- BGH, 24.02.1994 - IX ZR 93/93
Wirksamkeit einer von Kindern zu Gunsten der Eltern geleisteten Bürgschaft
Schon die Gestaltung des Unterhaltsrechts, besonders aber die mit der Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge eingeführte Bestimmung des § 1618 a BGB macht deutlich, daß Eltern und Kinder einander lebenslang Beistand und Rücksichtnahme schulden (vgl. BVerfGE 57, 170, 178; Knöpfel FamRZ 1985, 554 ff). - BVerfG, 06.11.2007 - 2 BvR 1136/07
Anordnung der Abgabe einer Urinprobe in der Untersuchungshaft (Verdacht des …
- BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1689/88
Briefüberwachung
- BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84
Volljährigenadoption I
- BVerfG, 19.04.2005 - 1 BvR 188/03
Grundrechtlicher Schutz des Pflichtteils; Maßstäbe für Pflichtteilsentziehung
- BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 700/83
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Zweifel über …
- OLG Hamm, 25.02.2010 - 2 Ws 18/10
- BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 29.81
- BayObLG, 26.02.2003 - 3Z BR 243/02
Betreuungsrecht: Umgang des Betreuten und Art. 6 GG
- BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06
Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit …
- BGH, 24.02.1994 - IX ZR 227/93
Wirksamkeit einer von Kindern auf Veranlassung der Eltern geleisteten Bürgschaft
- BVerfG, 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der …
- BVerfG, 13.10.2009 - 2 BvR 256/09
Freier Verteidigerverkehr (Abgrenzung; unmittelbarer Zusammenhang mit dem …
- VerfGH Berlin, 16.11.2010 - VerfGH 115/10
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- BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.06.2004 - VGH B 2/04
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D (A), Bosnier, Asylbewerberleistungsgesetz, BSHG, Duldung, …
- VerfGH Berlin, 29.08.2003 - VerfGH 54/03
- BVerfG, 24.01.2008 - 2 BvR 1661/06
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- BFH, 16.12.2009 - II R 67/08
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- BFH, 29.07.2004 - III B 155/03
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- BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 11.82
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Anspruch auf den gesetzlichen Richter bei Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen …
- OLG Karlsruhe, 18.02.1983 - 3 Ws 16/83
- LG Berlin, 06.07.1987 - 81 T 347/87
- OLG Brandenburg, 22.02.1995 - 2 Ws 30/95
- BVerfG, 29.06.1995 - 2 BvR 2651/94
Einschränkungen des Briefverkehrs im Strafvollzug
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1850/89
Entziehung eines deutschen Passes - Deutscher iSd Art 116 Abs 1 GG)
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- OVG Niedersachsen, 16.06.2000 - 4 M 1928/00
Schutz der Familie; familiäre Beziehungen einer (alten) Mutter zu ihrem …
- LAG Hessen, 21.11.2007 - 18 Sa 367/07
Verhaltensbedingte Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Offenbarungspflicht
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- SG Freiburg, 25.07.2011 - S 9 SO 5262/08
Zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung (hier: Art. 6 Abs. 1 GG) kann die …
- BGH, 05.12.1989 - 2 BGs 382/89
- VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 96-IV-07
- KG, 23.12.1998 - 4 Ws 269/98
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