Rechtsprechung
   BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80   

Briefkontrolle in der Untersuchungshaft

Art. 10 GG, § 119 Abs. 3 StPO, Schriftverkehr zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern, Art. 6 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DRSP

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen

Verfahrensgang

  • OLG Düsseldorf, 29.04.1980 - 2 Ws 217/80
  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 57, 170
  • NJW 1981, 1943
  • NStZ 1981, 315
  • MDR 1982, 23
nach Datum
nach Relevanz

Kontextvorschau:
beim Überfahren mit der Maus
immer
nur bei Klick auf

auch für künftige Seiten

Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)  

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07  

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 34, 369, 379; 57, 170, 177).

    Ebenso wenig wie eine Gefahr für die Ordnung in der Anstalt ohne konkrete Anhaltspunkte einfach unterstellt werden darf (vgl. BVerfGE 35, 5, 10; 57, 170, 177), kann es zulässig sein, naheliegende schonendere Mittel der Gefahrenabwehr ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Untauglichkeit zugunsten schärferer Instrumente zu verwerfen.

    Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ).

    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).

    Je weniger konkret die Gefährdung der Ordnung in der Anstalt ist, desto größeres Gewicht kommt der Handlungsfreiheit des Untersuchungsgefangenen zu und desto zurückhaltender muss der Richter bei grundrechtlichen Eingriffen sein (vgl. BVerfGE 57, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juni 1996 - 2 BvR 2137/95 -, NStZ 1996, S. 509 ).

    Ebensowenig wie eine Gefahr für die Ordnung in der Anstalt ohne konkrete Anhaltspunkte einfach unterstellt werden darf (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ), kann es aber zulässig sein, naheliegende schonendere Mittel der Gefahrenabwehr ohne konkrete Anhaltspunkte für ihre Untauglichkeit zugunsten schärferer Instrumente zu verwerfen.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91  

    Auch zugunsten in ehelicher Gemeinschaft lebender Eltern sind

    Art. 6 GG begründet eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80, 81 ).

    Bei der Quantifizierung dieses Bedarfs sind jedoch die allgemeinen Kosten noch nicht hinreichend berücksichtigt, die Eltern aufzubringen haben, um dem Kind eine Entwicklung zu ermöglichen, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 ; 80, 81 ).

  • BVerfG, 24.06.1996 - 2 BvR 2137/95  

    Anhalten eines Briefes eines Untersuchungsgefangenen mit beleidigendem Inhalt

    Wie der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts aber bereits ebenfalls entschieden hat, muß der die Briefkontrolle ausübende Richter berücksichtigen, daß bei einer den Grundrechten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden Auslegung von § 119 Abs. 3 StPO Beschränkungen gegenüber Untersuchungsgefangenen nur dann zulässig sind, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der Anstaltsordnung vorliegen (BVerfGE 35, 5 [10]; 42, 234 [236]; 57, 170 [177]).

    Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]; 57, 170 [177 f.]; ständ. Rechtspr.).

    Dies hat der Zweite Senat bereits wiederholt für den Briefverkehr zwischen Ehegatten (BVerfGE 35, 35 ; 42, 234) und Eltern und Kindern (BVerfGE 57, 170 ) anerkannt.

    Die allgemeinen Schmähungen gehen nicht über das hinaus, was ein den Postverkehr kontrollierender Richter an Unmutsäußerungen hinzunehmen hat, wenn er Briefe zwischen Ehegatten oder Kindern und Eltern prüft (vgl. nur etwa die Äußerungen, die den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 35, 35 ; 42, 234; 57, 170 zugrunde liegen).

    c) Läßt sich mithin nicht behaupten, daß der Beschwerdeführer durch die Abfassung und Absendung des Briefes an Frau S. eine Straftat begehe und daß bereits dadurch die Ordnung in der Anstalt gefährdet sein könne, so sind auch sonstige konkrete Anhaltspunkte, die eine reale Gefährdung der Anstaltsordnung begründen könnten (vgl. BVerfGE 57, 170 [177]), weder festgestellt noch ersichtlich.

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht