Rechtsprechung
   BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 126/85   

Brokdorf-Artikel in Schülerzeitung

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Meinungsäußerungsfreiheit im Ausbildungsverhältnis, Berücksichtigung bei Übernahme ins Arbeitsverhältnis (Anm.: vgl. hierzu auch § 612a BGB)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1

  • RA Hensche
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Meinungsfreiheit eines Auszubildenden und Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Schutz der freien Meinungsäußerung bei Übernahme von Auszubildenden

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 86, 122
  • NJW 1992, 2409
  • BB 1992, 1792
  • NVwZ 1992, 972
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Wird zitiert von ... (33)  

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09  

    Akustische Wohnraumüberwachung (präventiv-polizeiliche; Kernbereich privater

    Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 86, 122 ; 88, 40 ; 105, 252 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91  

    Soldaten sind Mörder

    Soweit der Senat bei der Auslegung von Äußerungen einen anderen Prüfungsmaßstab anlegt, bisweilen sogar die "volle" verfassungsgerichtliche Nachprüfung (vgl. BVerfGE 42, 143 [149]) beansprucht oder die Forderung erhebt, der Tatrichter müsse unter mehreren möglichen Deutungen eine "überzeugend" (vgl. BVerfGE 82, 272 [280 f.] m.w.N.; 86, 122 [129]) oder "schlüssig" (so auch die Senatsmehrheit, Umdruck, S. 43) begründete Auswahl treffen, vermag ich dem nicht zu folgen.
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95  

    Verfassungsbeschwerden gegen Verbot der "Schockwerbung" erfolgreich

    aa) Berührt eine zivilrechtliche Entscheidung die Meinungsfreiheit, so fordert Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung dieses Grundrechts bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 86, 122 ; stRspr).
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