Rechtsprechung
   BGH, 07.11.1985 - VII ZR 270/83   

Brückenbau

§ 635 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Zusammenwirken mehrerer Werkunternehmer, (naher) Mangelfolgeschaden, kein Erfordernis der Nachfristsetzung;

§ 823 Abs. 1 BGB, Anspruchskonkurrenz mit vertraglichen Ansprüchen

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Jurion
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen mangelhafter Leistung des Auftragnehmers: Anspruch aus unerlaubter Handlung

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mängelbeseitigung ohne Fristsetzung nach der VOB

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 96, 221
  • NJW 1986, 922
  • MDR 1986, 401
  • BauR 1986, 211
  • BB 1986, 761
  • ZfBR 1992, 223
  • ZfBR 1991, 99
  • ZfBR 1990, 77
  • ZfBR 1989, 61
  • ZfBR 1988, 38
  • ZfBR 1986, 67
  • WM 1986, 291
  • DB 1986, 530



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Wird zitiert von ... (31)  

  • OLG Saarbrücken, 11.12.2006 - 8 U 274/01  

    Bauvertrag - Nachbesserungspflicht umfasst nicht Schäden an anderen Bauteilen!

    Hinsichtlich der "Innenschäden" (vgl. Seite 14 des Beweissicherungsgutachtens, Bl. 78) scheitert eine Inanspruchnahme der Klägerin gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F., wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, schon aus Rechtsgründen: Es handelt sich hierbei ersichtlich um Mangelfolgeschäden, die zwar unter § 635 BGB a.F. fallen (vgl. BGHZ 58, 85; 61, 203; NJW 1981, 2182), nicht jedoch Gegenstand eines Erfüllungs- bzw. Gewährleistungsanspruchs nach § 633 BGB a.F. sein können (vgl. BGHZ 96, 221).

    Wenn sich die sich aus dieser Vorschrift ergebende Nachbesserungspflicht auch auf Vorbereitungs- und Nebenarbeiten sowie die Beseitigung der Nachbesserungsspuren erstreckt, so umfasst sie doch nicht Schäden an anderen Bauteilen oder sonstigem Eigentum des Auftraggebers, die lediglich auf Mängeln der Leistung beruhen; diese können nur Gegenstand eines verschuldensabhängigen Schadensersatzanspruches sein (BGHZ 96, 221/225).

    Soweit sich die Nachbesserungspflicht der Klägerin, wie ausgeführt, auch auf Vorbereitungs- und Nebenarbeiten sowie die Beseitigung der Nachbesserungsspuren erstreckt (vgl. BGHZ 96, 221), gehört hierzu entgegen der Ansicht der Klägerin auch der Bodenaustausch.

  • BGH, 20.12.1990 - VII ZR 302/89  

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz entgangenen Gewinns

    Der Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns nach § 635 BGB, der neben dem schadenstiftenden Werkmangel steht, setzt keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB voraus (im Anschluß an Senatsurteile vom 15. März 1990 - VII ZR 311/88, NJW-RR 1990, 786 = BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276; BGHZ 96, 221 und 92, 308).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Senatsurteile vom 15. März 1990 - VII ZR 311/88, NJW-RR 1990, 786 = BauR 1990, 466 = ZfBR 1990, 276, BGHZ 96, 221 226 und BGHZ 72, 31, 33; BGHZ 92, 308, 310) ist gemäß § 635 BGB für einen Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der neben dem schadensstiftenden Mangel des Werkes steht, eine Fristsetzung nach § 634 Abs. 1 BGB nicht notwendig, weil deren Zweck fehlt.

    Dazu gehört auch der Anspruch auf Ersatz des infolge des Mangels entstandenen Verdienstausfalls (BGHZ 96, 221; 92, 308; 72, 31).

  • OLG Karlsruhe, 01.03.2005 - 17 U 114/04  

    Bauvertrag - Mängelbeseitigung: Umfang der Vorschusspflicht des Unternehmers

    Der Unternehmer muss mithin stets jede Beeinträchtigung beseitigen, die dem Eigentum des Bauherrn zugefügt werden muss, um die Behebung des Werkmangels zu ermöglichen (BGHZ 96, 221, 225; Werner/Pastor, a. a. O.).

    Gelingt es dem Unternehmer nicht, das vertraglich vereinbarte Werk herzustellen, trifft ihn das Risiko, dass er die Leistungen anderer Unternehmer, die auf seinem fehlerhaften Werk aufbauen, selbst neu erbringen muss, wenn dies technisch nicht anders möglich ist; dies gilt insbesondere für solche Teile, die beseitigt werden müssen, um an das nachzubessernde Werk heranzukommen (vgl. BGHZ 96, 221, 225 f.).

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