Rechtsprechung
   BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82   

Buch "Sieg über das Altern"

Art. 5, 12 GG, standesrechtliches Werbeverbot für Ärzte

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Frischzellentherapie

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen Berufsordnungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 71, 162
  • NJW 1986, 1533
  • NJW-RR 1986, 715
  • GRUR 1986, 382
  • NVwZ 1986, 551
  • afp 1986, 168



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Wird zitiert von ... (138)  

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90  

    Ärztliches Werbeverbot

    Staatliche Maßnahmen, die ihn dabei beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfGE 60, 215 [229]; 71, 162 [173]).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht bereits früher festgestellt (vgl. für § 1 UWG BVerfGE 32, 311 [317]; für § 21 Abs. 1 und 4 BO BVerfGE 71, 162 [173 ff.]; für § 11 HWG die Entscheidung über die Vorläuferbestimmung in § 5 Abs. 2 Buchst. e der Polizeiverordnung über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens vom 29. September 1941 [Reichsgesetzblatt I S. 587] BVerfGE 9, 213 [221 f.]).

    Das Werbeverbot des § 21 Abs. 1 BO ist allerdings nur mit der Maßgabe als verfassungsmäßig betrachtet worden, daß nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten sei (BVerfGE 71, 162 [174]).

    Die Pflicht des Arztes, keine werbenden Veröffentlichungen durch Dritte zu dulden, hat den Zweck, das ärztliche Werbeverbot zu sichern (vgl. BVerfGE 71, 162 [175]).

    Hinter diesem Zweck steht wiederum das Rechtsgut der Gesundheit der Bevölkerung (vgl. BVerfGE 71, 162 [174]).

    Allerdings ist die Meinungsfreiheit nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze gewährleistet, zu denen auch § 21 BO, § 11 HWG und § 1 UWG gehören (vgl. BVerfGE 71, 162 [175]).

  • BVerfG, 18.02.2002 - 1 BvR 1644/01  

    Werberecht - diesmal für Tierärzte

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der Angehörigen der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl. zum Werberecht der Ärzte BVerfGE 33, 125 ; 71, 162; 71, 183; 85, 248).

    Das Werbeverbot für Ärzte soll dem Schutz der Bevölkerung dienen, es soll das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, dass der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornimmt, Behandlungen vorsieht oder Medikamente verordnet (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Den Angehörigen der freien Berufe ist nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ).

    Dem Arzt ist neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe von Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adressbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun (BVerfGE 71, 162 ).

    b) Werbeverbote sind nur verfassungskonform, wenn sie dahingehend ausgelegt werden können, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist; dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1985 entschieden (vgl. BVerfGE 71, 162 ) und 1992 wiederholt (vgl. BVerfGE 85, 248 ).

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 2041/02  

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung von Publikationen über die angebliche

    Dazu gehören auch Meinungsäußerungen in einem kommerziellen Kontext sowie Wirtschaftswerbung, wenn sie einen wertenden, auf Meinungsbildung gerichteten Inhalt hat (vgl. BVerfGE 30, 336 ; 71, 162 ; 102, 347 ).

    Dies gilt auch für den Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung (vgl. BVerfGE 71, 162 ; 85, 248 ).

    Art. 5 Abs. 1 GG schützt kritische Meinungsäußerungen zu gesellschaftlichen oder politischen Fragen in besonderem Maße (vgl. BVerfGE 102, 347 ; 107, 275 ), darunter auch solche Meinungsäußerungen, die von herrschenden Vorstellungen abweichen (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 71, 162 ).

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht gerade auch im Falle eines Arztes herausgestellt, der eine von der Schulmedizin nicht anerkannte Behandlungsmethode praktiziert (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

    Dabei hat es ausgeführt, dass der Kampf um die Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode, deren Wirkung mit naturwissenschaftlichen Mitteln nicht oder noch nicht beweisbar ist, notwendig mit einem Kampf um die eigene Anerkennung verbunden sein kann (vgl. BVerfGE 71, 162 ).

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