Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76   

Buchgroßhändler Sammelrechnung I

§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung seit 1.1.02>), verlängerter Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung von Kontokorrentforderungen, § 355 Abs. 3 HGB analog bei Konkurseröffnung, § 15 KO (§ 91 InsO)

Volltextveröffentlichungen

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 70, 86
  • NJW 1978, 538



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (43)  

  • BGH, 25.06.2009 - IX ZR 98/08  

    Zum Rechtserwerb vorausabgetretener Kontokorrentforderungen bei Insolvenz

    Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86).

    Die Vorausabtretung dieser Forderungen scheiterte mithin an der weiterwirkenden Kontokorrentbindung (vgl. BGHZ 58, 257, 260 ; 70, 86, 92 ; 73, 259, 263 unter I. 3.; 170, 206, 213 Rn. 19).

    Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten erlosch erst nach den §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ 70, 86, 93 ; 157, 350, 356 a.E. f; 170, 206, 213 Rn. 19).

    Der Senat gibt damit die vereinzelt gebliebene Entscheidung des früher für das Konkursrecht zuständigen VIII. Zivilsenats vom 7. Dezember 1977 (BGHZ 70, 86, 94 f ; zustimmend MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 Rn. 27; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 91 Rn. 35 f; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl. § 91 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 14; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 91 Rn. 19; Hess, Insolvenzrecht § 91 Rn. 44; Smid, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 5; mit anderer Begründung auch Jaeger/Windel, InsO § 91 Rn. 60), nach welcher der kausale Saldoanspruch aus dem mit der Konkurseröffnung beendeten Kontokorrent gegenüber dem Erwerbsverbot des § 15 KO konkursfest sein sollte, für den Anwendungsbereich des § 91 InsO auf.

    Der allein entscheidende (starke) vorläufige Insolvenzverwalter der Schuldnerin und die Beklagte, welche die laufende Rechnung fortgeführt haben, konnten vielmehr bis zur Beendigung des Kontokorrents durch weitere Verfügungen innerhalb desselben einen kausalen Saldoanspruch der Schuldnerin beseitigen (anders die Annahme in BGHZ 70, 86, 95 unten).

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03  

    Insolvenzrecht - Insolvenz: Abführung von Lohnsteuer gläubigerbenachteiligend

    Der Kontokorrentvertrag - und folglich auch das Abrufrecht des Schuldners - endet gemäß §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist (vgl. BGHZ 70, 86, 93; BGH, Urt. v. 13. November 1990 - XI ZR 217/89, ZIP 1991, 155, 156; Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745; MünchKomm-InsO/Ott, § 116 Rn. 39; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 103 Rn. 46, §§ 115, 116 Rn. 17 f).
  • BGH, 11.05.2000 - IX ZR 262/98  

    Darlegungs- und Beweislast des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozeß;

    Dieser muß grundsätzlich die zur Erteilung der Auskunft erforderlichen Prüfungen anstellen und notfalls seinerseits Auskünfte des zu deren Erteilung verpflichteten Schuldners einholen (BGHZ 49, 11, 13 ff; 70, 86, 88, jeweils für das Konkursverfahren).

    Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb geht, an denen er selbst nicht beteiligt war; denn der Verwalter muß im Interesse aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens hinwirken (BGHZ 70, 86, 91).

    Deshalb ist dem Verwalter in Fällen, in denen die geforderte Auskunft mit vertretbarem Zeit- und Arbeitsaufwand nicht möglich ist, grundsätzlich das Recht zuzugestehen, den Auskunftsberechtigten darauf zu verweisen, sich die erforderlichen Informationen durch Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen selbst zu beschaffen; dem Verwalter steht insoweit eine Ersetzungsbefugnis zu (mit dieser Maßgabe zutr. LG Baden-Baden ZIP 1989, 1003, 1004; Mohrbutter KTS 1968, 103, 104; Henckel, Pflichten des Konkursverwalters gegenüber Aus- und Absonderungsberechtigten, 1979, S. 3 f; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 6 Rdnr. 53 d; vgl. auch BGHZ 70, 86, 91 sowie § 167 Abs. 2 InsO).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht