Rechtsprechung
   BGH, 29.06.1989 - IX ZR 175/88   

Bürgen und Grundschuldbesteller

§ 1191 BGB, Rückgriff unter mehreren Sicherungsgebern, §§ 774 Abs. 2, 426 BGB analog

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • Universität des Saarlandes

    BGB § 242, BGB § 426, BGB § 1225, BGB § 1143 Abs 1, BGB § 774, BGB § 401 Abs 1
    Ausgleichungspflicht unter mehreren gleichrangigen Sicherungsgebern analog den Gesamtschuldregeln

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleich zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausgleichsverpflichtung zwischen mehreren Sicherungsgebern

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gesamtschuldnerischer Ausgleich zwischen mehreren gleichrangigen Sicherungsgebern bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 108, 179
  • NJW 1989, 2530
  • ZIP 1989, 1044
  • MDR 1989, 987
  • NJW-RR 1989, 1271
  • BB 1989, 1508
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Wird zitiert von ... (22)  

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98  

    Bürgschaftsrecht - Aufschiebender Übergang der Rechte gegen Hauptschuldner

    Aus § 426 BGB, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf das Verhältnis von mehreren Sicherungsgebern Anwendung findet, sofern die Sicherungsmittel auf gleicher Stufe stehen (BGHZ 108, 179, 183 ff; BGH, Urt. v. 24. September 1992 - IX ZR 195/91, NJW 1992, 3228, 3229), ist im Streitfall ein Ausgleichsanspruch der Beklagten als Bürgen gegen die T. GmbH als Grundschuldbestellerin von vornherein nicht herzuleiten.

    In einem solchen Fall kommt ein Ausgleich nach § 426 BGB nicht in Betracht (BGHZ 108, 179, 183, 185).

  • BGH, 16.01.1991 - IV ZR 263/89  

    Ausgleichsverhältnis zwischen Bestellern verschiedener Sicherheiten

    Bei dinglichen oder persönlichen Sicherungsgebern, die, ohne Hauptschuldner zu sein, unabhängig voneinander und gleichrangig dasselbe Risiko abdecken, kann von der anteiligen Haftung im Innenverhältnis nur dann abgegangen werden, wenn durch besondere Vereinbarung eine anderslautende Regelung getroffen worden ist (vergleiche BGH, 1989-06-29, IX ZR 175/88, BGHZ 108, 179).

    Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 108, 179, 186), die mehreren Bestellern von Sicherheiten gegenseitige Ausgleichsansprüche entsprechend § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB selbst dann zubilligt, wenn zwischen ihnen ein echtes Gesamtschuldverhältnis fehlt.

    Dabei ist verkannt, daß der Bundesgerichtshof eine derartige Privilegierung (jedenfalls) dann ablehnt, wenn der Bürge, wie unstreitig auch der Beklagte, auf seine Rechte aus § 776 BGB verzichtet hat (BGHZ 108, 179, 183).

  • BGH, 24.09.1992 - IX ZR 195/91  

    Gesamtschuld bei Bürgschaft und Grundschuld

    »Bürgschaft und Grundschuld sind von Gesetzes wegen gleichstufige Sicherungsmittel mit der Folge, daß die Sicherungsgeber einander grundsätzlich wie Gesamtschuldner ausgleichspflichtig sind (Ergänzung zu BGHZ 108, 179).«.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwischen mehreren auf gleicher Stufe stehenden Sicherungsgebern beim Fehlen einer zwischen ihnen getroffenen besonderen Vereinbarung eine Ausgleichsverpflichtung entsprechend den Regeln über die Gesamtschuld (BGHZ 108, 179, 183 ff; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - XI ZR 200/89, WM 1990, 1956, 1957; v. 20. Dezember 1990 - IX ZR 268/89, WM 1991, 399, 400).

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