Rechtsprechung
| BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97 |
Bürgermeister-Altersgrenze
Art. 3 GG, Allgemeinheit der Wahl, Ungleichbehandlung mit Ministern, sachlicher Grund, Verhältnismäßigkeit, Einschätzungsprärogative, Art. 33 Abs. 2 GG
Volltextveröffentlichungen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der altersmäßigen Einschränkung des passiven Wahlrechts nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung
Kurzfassungen/Presse
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ 1997, 1207
Wird zitiert von ... (11)
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 02.11.2006 - VGH B 27/06
Idar-Obersteiner Oberbürgermeisterwahl kann stattfinden
Solche Gründe müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl die Waage halten kann (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).Dabei steht dem Gesetzgeber, dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifenden Maßnahmen zu (vgl. BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]; [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).
Überzeugend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont, es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde ([3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).
Darüber hinaus lässt die angegriffene Regelung die Ausübung des Bürgermeisteramtes noch in einem Lebensalter zu, das die allgemeine beamtenrechtliche Altersgrenze deutlich überschreitet (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207 [1208]).
- BVerfG, 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93
Altersgrenze für Kassenärzte ist verfassungsgemäß
Zu dem angestrebten Zweck dürfen sie nicht außer Verhältnis stehen und keine übermäßigen, unzumutbaren Belastungen enthalten (vgl. BVerfGE 7, 377 ; 9, 338 ; 64, 72 ; 69, 209 ;… vgl. auch BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ 1991, S. 358 f. und NJW 1993, S. 1575 f.; 3. Kammer des Zweiten Senats, DVBl 1994, S. 43 f. und NVwZ 1997, S. 1207 f.).Es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer wird (vgl. BVerfGE 9, 238 ; 64, 72 sowie zuletzt BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, NVwZ 1997, S. 1207 f.).
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2006 - A 28/06 Solche Gründe müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl die Waage halten kann (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).
Dabei steht dem Gesetzgeber, dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifenden Maßnahmen zu (vgl. BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]; [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).
Überzeugend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont, es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde ([3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).
Darüber hinaus lässt die angegriffene Regelung die Ausübung des Bürgermeisteramtes noch in einem Lebensalter zu, das die allgemeine beamtenrechtliche Altersgrenze deutlich überschreitet (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207 [1208]).
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.11.2006 - B 27/06 Solche Gründe müssen durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sein, das dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl die Waage halten kann (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).
Dabei steht dem Gesetzgeber, dem allein Einschränkungen des passiven Wahlrechts vorbehalten sind, eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der Erforderlichkeit der zur Erreichung des Gesetzeszwecks zu ergreifenden Maßnahmen zu (vgl. BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], DVBl. 1994, 43 [44]; [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).
Überzeugend hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung betont, es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde ([3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207).
Darüber hinaus lässt die angegriffene Regelung die Ausübung des Bürgermeisteramtes noch in einem Lebensalter zu, das die allgemeine beamtenrechtliche Altersgrenze deutlich überschreitet (BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], NVwZ 1997, 1207 [1208]).
- BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 751/00
Konkurrentenklage im öffentlichen Dienst
Die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen wird durch den grundsätzlich gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern gem. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet (BVerfG 2. Senat 3. Kammer 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 - ZBR 1997, 397). - OVG Rheinland-Pfalz, 20.09.2006 - 2 B 10951/06
Beamtenrecht, Bürgermeister, Oberbürgermeister, Bürgermeisterwahl, …
Vielmehr gibt es für die unterschiedliche Behandlung von hauptamtlichen (Ober)Bürgermeistern und Ministern hinreichende sachliche Gründe (vgl. BVerfG, NVwZ 1997, 1207). - VG Arnsberg, 14.02.2007 - 7 L 25/07
Altersgrenze von 68 Jahren für Ärzte als flugmedizinische Sachverständige …
vgl. hierzu auch: BVerfG, Beschlüsse vom 4. Mai 1983 - 1 BvL 46, 47/80 -, BVerfGE 64, 72 (83), vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, 1207 f. - VGH Hessen, 20.08.2002 - 1 TG 1229/02
Beförderungsverbot - Altersgrenze - Richter
Dieses Verbot ist in § 12 Abs. 4 Nr. 3 BLV und - mit z.T. abweichenden Maßgaben - in fast allen Beamtengesetzen der Länder enthalten (…vgl. die Nachweise bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl., Stand Juni 2002, Teil C § 25 LBG NW Rn. 3d); es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (so ausdrücklich Bay. VGH, Urteil vom 4. März 1960, BayVBl. 1960, 155) und verstößt wie auch andere Höchstaltersgrenzen im beamtenrechtlichen Kontext weder gegen Verfassungsrecht noch gegen sonstige gesetzliche Vorschriften (vgl. dazu z.B. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 - NVwZ 1997, 1207 = ZBR 1997, 397 betr. - VG Gelsenkirchen, 23.07.2008 - 1 K 260/07
Polizei, Beamte, I. Säule, Laufbahn, Aufstieg, prüfungsfrei, Óberleitung, …
- VG Berlin, 31.03.2009 - 28 A 188.08
Höchstaltersgrenze für Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst; …
Art. 33 Abs. 2 GG, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, gewährleistet die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen im öffentlichen Dienst und ist auch bei der Zulassung zum Laufbahnaufstieg zu beachten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. April 2008, a.a.O., BA S. 4 m.w.N.) Die Höchstaltersgrenze für die Einstellung stellt eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar und ist gerechtfertigt, soweit durch sie ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll, das der Freiheit der Person des Einzelnen vorgeht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, zitiert nach juris, zu Art. 33 Abs. 2 GG). - OVG Berlin-Brandenburg, 04.05.2011 - 4 B 53.09
Aufstieg in den höheren Dienst; Gewerbeaußendienst; Polizeivollzugsdienst; …
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