Rechtsprechung
   BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89; 1 BvR 1044/89   

Bürgschaft

§ 765 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 GG, Grundrechte im Zivilrecht, 'mittelbare Drittwirkung';

Privatautonomie

Volltextveröffentlichungen (7)

  • DFR

    Bürgschaftsverträge

  • Prof. Dr. Lorenz

    Schutz der Privatautonomie ("Bürgschaftsbeschluß")

  • Universität des Saarlandes

    GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 1, GG Art 28 Abs 1, BGB § 138 Abs 1, BGB § 138 Abs 2, BGB § 242
    Richterliche Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen bei starkem Übergewicht eines Vertragspartners

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  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen mit Banken bei Übernahme von Haftungsrisiken durch einkommens- und vermögenslose Angehörige von Kreditnehmern

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie bei Konkretisierung von Generalklauseln

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Nichtigkeit einer 100 000-DM-Bürgschaft einer ungelernten Arbeiterin für Geschäftskredit des Vaters (Aufhebung von BGH ZIP 1989, 629 - "Nur für die Akten")

Kurzfassungen/Presse

  • haufe.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Bürgschaft: Wenn die Entscheidungsfreiheit sittenwidrig beeinträchtigt wird

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Kehrtwende der Rechtsprechung zu sittenwidrigen Bürgschaftsverträgen?" von Daniel Schnabl, original erschienen in: WM 2006, 706 - 714.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Neue, alte Bürgenhaftung? - Auswirkungen der Restschuldbefreiung" von Mathias Kapitza, original erschienen in: NZI 2004, 14 - 17.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Reichweite der ,Bürgschaftsentscheidung´ des BVerfG v. 19.10.1993 im Hinblick auf bestehende Verträge - Anmerkung" von Ri OLG Dr.Martin Probst, original erschienen in: JR 2003, 281 - 283.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 89, 214
  • NJW 1994, 36
  • ZIP 1993, 1775
  • BB 1994, 16
  • FamRZ 1994, 151
  • DNotZ 1994, 523
  • NVwZ 1994, 781
  • WM 1993, 2199
  • NJ 1994, 46
  • JR 1995, 59
  • DB 1993, 2580



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Wird zitiert von ... (206)  

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 1905/02  

    Verfahrensrecht - Vollstreckung rechtskräftiger, verfassungswidriger Urteile?

    Mit Beschluss vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Zivilgerichte verpflichtet sind, bei der Konkretisierung und Anwendung von Generalklauseln wie § 138 und § 242 BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie in Art. 2 Abs. 1 GG zu beachten.

    Für den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) sei kennzeichnend, dass er eine Feinsteuerung der Entscheidungswirkung nicht angeordnet, sondern alles Weitere einer Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG überlassen habe.

    Rechtsvorschriften, die, wie die Generalklauseln der §§ 138 und 242 BGB, das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, sind so zu konkretisieren, dass die Grundrechte als "Richtlinien" in das Zivilrecht hineinwirken können (vgl. BVerfGE 89, 214 ).

    Speziell für das Vertrags- und das Bürgschaftsrecht hat das Bundesverfassungsgericht weiter klargestellt, dass Privatautonomie die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben voraussetzt, dass die Vertragsfreiheit nur im Falle eines annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Vertragspartner als Mittel eines angemessenen Interessenausgleichs geeignet ist und dass es zu den Hauptaufgaben des geltenden Zivilrechts gehört, auf strukturelle Störungen des Verhandlungsgleichgewichts angemessen zu reagieren (vgl. BVerfGE 89, 214 ; für Eheverträge siehe auch, daran anknüpfend, BVerfGE 103, 89 ).

    Für die rechtliche Beurteilung wesentlich ist weiter, ob der Bürge in geschäftlichen Dingen unerfahren gewesen und auf welche Weise der Vertrag zustande gekommen ist, wie sich der Bürgschaftsgläubiger dabei verhalten hat, wie hoch das vom Bürgen übernommene Haftungsrisiko gewesen ist und ob dieser im Fall der Kreditsicherung an dem Kredit ein eigenes wirtschaftliches Interesse hatte (vgl. BVerfGE 89, 214 ).

    Sie zwingt die Gerichte zu einer Verfeinerung und Konkretisierung der einschlägigen zivilrechtlichen Normen und hat insoweit dazu geführt, dass im Rahmen der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB rechtssatzmäßig typisierbare Fallgruppen (vgl. BVerfGE 89, 214 ) gebildet worden sind, die der weiteren Rechtsanwendung zugrunde gelegt werden können.

    Dies unterscheidet sich, auch wenn die abschließende Festlegung und Normausfüllung Sache der Zivilgerichte bleibt (vgl. BVerfGE 89, 214 ), hinsichtlich des Grundrechtsschutzes nicht von der verfassungskonformen Auslegung einer Rechtsvorschrift im genannten herkömmlichen Sinne (vgl. auch Simon, EuGRZ 1974, S. 85 ).

    Auch dabei wird der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift nicht verändert, wohl aber ihr Inhalt durch Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für typisierbare Fallgestaltungen (vgl. BVerfGE 89, 214 ) konkretisiert und damit auch für die Entscheidung anderer Fälle nutzbar gemacht.

    So hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Bürgschaftsentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 214 ) die Verfassungsmäßigkeit des § 138 BGB nicht in Zweifel gezogen.

    Ausdrücklich wird den Zivilgerichten bei der Entscheidung, "wie sie dabei im Einzelnen zu verfahren" hätten und "zu welchem Ergebnis sie gelangen" müssten, ein "weiter Spielraum" zugestanden (vgl. BVerfGE 89, 214 ).

  • BAG, 16.03.1994 - 5 AZR 339/92  

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Damit gewährleistet Art. 2 Abs. 1 die Privatautonomie (BVerfGE 8, 274, 328;72, 155, 170; BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567 und 1044/89 - ZIP 1993, 1775, 1779).

    Heute besteht weitgehend Einigkeit darüber, daß die Vertragsfreiheit nur im Falle eines annähernd ausgewogenen Kräfteverhältnisses der Partner als Mittel eines angemessenen Interessenausgleichs taugt und daß der Ausgleich gestörter Vertragsparität zu den Hauptaufgaben des geltenden Zivilrechts gehört (BVerfGE 81, 242, 254 f.; BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993 - 1 BvR 567 und 1044/89 - ZIP 1993, 1775, 1780).

    Gesetzliche Vorschriften, die sozialem und wirtschaftlichem Ungleichgewicht entgegenwirken, verwirklichen hier die objektiven Grundentscheidungen des Grundrechtsabschnitts und damit zugleich das grundgesetzliche Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG - BVerfGE 81, 242, 255; BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993, aaO.).

    Der Gesetzgeber muß also den konkurrierenden Grundrechtspositionen ausgewogen Rechnung tragen (BVerfGE 81, 242, 255; BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993, aaO.).

    § 242 BGB bezeichnet also eine immanente Grenze vertraglicher Gestaltungsmacht und begründet die Befugnis zu einer richterlichen Inhaltskontrolle (BVerfGE 7, 198, 206;81, 242, 256; BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993, aaO.; Preis, aaO., S. 249 f.).

    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzbeschluß vom 19. Oktober 1993 (aaO.) ausgeführt: "Für die Zivilgerichte folgt daraus die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln darauf zu achten, daß Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen.

    Wie die Gerichte bei der Inhaltskontrolle im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts zu verfahren haben und zu welchen Ergebnissen sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum läßt (BVerfG Beschluß vom 19. Oktober 1993, aaO.).

  • BGH, 11.07.2002 - IX ZR 326/99  

    Zwangsvollstreckung - Titel bleibt trotz Rechtsprechungsänderung vollstreckbar

    Eine dem Bürgen günstige Änderung dieser Rechtsprechung setzte für die Öffentlichkeit erkennbar erst nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) ein (vgl. zu den Einzelheiten der Rechtsentwicklung Fischer/Ganter/Kirchhof, Schutz des Bürgen, in: 50 Jahre BGH, Festschrift aus Anlaß des 50-jährigen Bestehens von Bundesgerichtshof, Bundesanwaltschaft und Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof, S. 33 ff), der das erwähnte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1989 (aaO) aufhob, welches der Bürgschaftsklage gegen die finanziell kraß überforderte Tochter des Hauptschuldners stattgegeben hatte.

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (aaO) enthält keine Aussage, die die Wirkungen des § 79 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVerfGG auslöst.

    d) Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214 ff) enthält keine einschränkende verfassungskonforme Auslegung von Rechtsnormen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bürgschaftsrecht zuvor angewandt hatte.

    Wie sie dabei zu verfahren haben und zu welchem Ergebnis sie gelangen müssen, ist in erster Linie eine Frage des einfachen Rechts, dem die Verfassung einen weiten Spielraum läßt" (BVerfGE 89, 214, 234).

    Der Beschluß vom 19. Oktober 1993 (aaO) besagt mithin nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Bürgschaften wegen finanzieller Überforderung des Verpflichteten als nichtig anzusehen ist.

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