Rechtsprechung
   BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83   

Bürgschaftsbestätigung

§§ 133, 157 BGB, wirksame Willenserklärung trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins, § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1 BGB

Volltextveröffentlichungen (12)

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Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • LG München II, 12.08.1982 - 1 HKO 3091/82
  • LG München II, 11.11.1982 - 1 HKO 3091/82
  • OLG München, 06.05.1983 - 23 U 4378/82
  • BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 91, 324
  • NJW 1984, 2279
  • ZIP 1984, 939
  • MDR 1984, 838
  • BB 1984, 1317
  • JR 1985, 12
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Wird zitiert von ... (92)  

  • BGH, 02.11.1989 - IX ZR 197/88  

    Zwangsvollstreckung - Schuldhafte Verkürzung der Zwangsverwaltungsmasse

    (1) Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGHZ 91, BGHZ 91 Seite 324 = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 2279 = LM § BGB § 119 BGB Nr. 28; zust. Ahrens JZ 1984, JZ Jahr 1984 Seite 986; Emmerich, JuS 1984, JUS Jahr 1984 Seite 971; Soergel-Hefermehl, BGB, 12. Aufl., Vorb.

    1984 (BGHZ 91, BGHZ 91 Seite 324 = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 2279 = LM § BGB § 119 BGB Nr. 28) hingewiesen worden.

    Auch der vorliegende Fall zeigt, daß die vom erkennenden Senat (BGHZ 91, BGHZ 91 Seite 324 = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 2279 = LM § BGB § 119 BGB Nr. 28) begründete, nicht nur von zustimmenden Autoren nunmehr als herrschend bezeichnete Auffassung zu angemessenen Ergebnissen führt.

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01  

    Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion

    Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende - wie der Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte (BGHZ 91, 324; BGHZ 109, 171, 177).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02  

    Wohnungseigentum - Ermittlung eines Abstimmungsergebnises

    Es reicht vielmehr aus, wenn der Erklärende fahrlässig nicht erkannt hat, daß sein Verhalten als Willenserklärung aufgefaßt werden konnte, und wenn der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177; 128, 41, 49; BGH, Urt. v. 29. November 1994, XI ZR 175/93, NJW 1995, 953; auch BGHZ 91, 324, 329 f; insoweit überholt Brox, DB 1965, 731, 733).

    Ist er sich nämlich nicht bewußt, daß der Versammlungsleiter seinem Schweigen die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung beilegen kann, so berechtigt ihn dieses fehlende Erklärungsbewußtsein in analoger Anwendung des § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Anfechtung (vgl. BGHZ 91, 324, 329 f; Soergel/Hefermehl, aaO, vor § 116 Rdn. 34; MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, § 119 Rdn. 100).

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