Rechtsprechung
   BVerfG, 24.07.1962 - 2 BvF 4/61; 2 BvF 5/61; 2 BvF 1/62; 2 BvF 2/62   

Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen

Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG, eine selbständige Bundesbehörde darf nur für solche Aufgaben errichtet werden, die der Sache nach für das ganze Bundesgebiet von einer Behörde wahrgenommen werden können

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Kreditwesen

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 87 Abs. 3 S. 1; KWG (Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961 - BGBl. I S. 881)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Kreditwesengesetzes

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 14, 197
  • NJW 1962, 1670
  • WM 1962, 838
  • DVBl 1962, 672
  • DÖV 1962, 693
  • BB 1962, 855



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Wird zitiert von ... (28)  

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92  

    Zollkriminalamt

    Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG enthält eine Kompetenzregelung, die dem Bund eine zusätzliche Verwaltungskompetenz eröffnet, also im Sinne von Art. 83 GG etwas "anderes zulässt" (vgl. BVerfGE 14, 197 ; 104, 238 ).

    Damit zieht Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG der Begründung einer Verwaltungszuständigkeit durch den Bund auch insofern eine Grenze, als nur bestimmte Sachaufgaben zur zentralen Erledigung geeignet sind (vgl. BVerfGE 14, 197 ).

    Dieses Wort knüpft an die in den beiden ersten Absätzen des Art. 87 GG aufgeführten Fälle bundeseigener Verwaltung an (vgl. BVerfGE 14, 197 ).

    Auch die Pflicht zu bundes- und länderfreundlichem Verhalten (vgl. BVerfGE 14, 197 ; 104, 238 ) stand der Vereinbarkeit von § 39 Abs. 1 AWG mit den kompetenzrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes nicht entgegen.

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03  

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

    Eine - hier zeitlich begrenzte - Beendigung des Verwaltungshandelns der Länder auf einem bestimmten Gebiet löst die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG nicht aus; denn nicht die Aufgabenzuweisung oder der Aufgabenentzug, sondern nur die Regelung der Behördenorganisation und des verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung berührt die durch Art. 84 Abs. 1 GG geschützte Organisationsgewalt der Länder und ihre Kompetenz zur Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfGE 10, 20 ; 14, 197 ; 55, 274 ; 75, 108 ; 105, 313 ).

    Aus demselben Grund braucht der Bundesrat weder der Aufhebung einer bei Erlass zustimmungsbedürftigen Verfahrensregelung zuzustimmen (vgl. BVerfGE 14, 197 ) noch der Änderung eines Gesetzes, von der nur materielle, nicht aber Verfahrensregelungen betroffen sind (vgl. BVerfGE 37, 363 ).

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06  

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    Die sich aus Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden Vorgaben für die Errichtung selbständiger Bundesoberbehörden sind in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 14, 197 ; 110, 33 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 ).

    Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG stellt eine Kompetenznorm dar, auf deren Grundlage der Bund durch Errichtung einer Bundesoberbehörde, der er bestimmte Aufgaben zuweist, die Verwaltungszuständigkeit an sich ziehen und gleichzeitig die Verwaltungshoheit der Länder beenden kann (vgl. BVerfGE 14, 197 ; 104, 238 ).

    Dies ist bei Aufgaben, die eines Verwaltungsunterbaus bedürfen, der die Verwaltungszuständigkeit der Länder in erheblichem Umfang verdrängt, nicht der Fall (vgl. BVerfGE 14, 197 ; 110, 33 ).

    Kooperationen mit anderen Bundesbehörden (vgl. BVerfGE 14, 197 ) oder Landesbehörden sind dagegen auch in diesem Bereich nicht ausgeschlossen, sondern anhand der allgemeinen Regeln zu beurteilen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 ; Burgi, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 87 Abs. 3 Rn. 103; Lerche, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 87 Rn. 187 ).

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