Rechtsprechung
   BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80   

Bundesbankbeamte

§§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines Regelbeispiels, § 46 StGB, Strafzumessung, gerechter Schuldausgleich, Bewährung, § 56 Abs. 2 StGB

Volltextveröffentlichungen (3)

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHSt 29, 319
  • NJW 1981, 692
  • NStZ 1981, 99
  • MDR 1981, 63
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Wird zitiert von ... (228)  

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99  

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung des Tatgerichts ist möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist ( BGHSt 29, 319, 320).

    Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist ( BGHSt 29, 319, 320).

  • BGH, 07.11.2007 - 1 StR 164/07  

    "Gammelfleischskandal"; gewerbsmäßiger Betrug; Verstöße gegen das Lebensmittel-

    In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NJW 1995, 340).

    Rechtsfehlerhaft ist es allerdings, wenn der Tatrichter erkannte Strafen nur deshalb in einer bestimmten Höhe ausspricht, damit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01).

    In Zweifelsfällen muss das Revisionsgericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349; BGH NJW 1995, 340; BGH, Urt. vom 20. Januar 2004 - 1 StR 319/03; BGH, Beschl. vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05).

    b) Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten Strafen nur deshalb in der Höhe ausgesprochen hätte, damit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte - wie die Staatsanwaltschaft vorträgt - (vgl. BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; BGH, Urt. vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01).

  • KG, 23.03.2004 - 1 Ss 249/01  

    Strafverfahren: Verfahrensabsprache und Berufungsbeschränkung; Zusage einer

    Das ist auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil diese Entscheidungsfindung den Eindruck hervorruft, die Jugendkammer habe nicht zunächst die der Schuld angemessene Strafe bestimmt, sondern die dafür maßgeblichen Gesichtspunkte mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung unzulässig verknüpft (vgl. BGHSt 29, 319, 321).

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Erwägungen in sich fehlerhaft oder lückenhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht lassen, oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1; jeweils m. weit. Nachw.).

    Rechtsfehlerhaft ist es auch, Gesichtspunkte der Strafzumessung mit solchen der Strafaussetzung zur Bewährung zu vermengen (vgl. BGHSt 29, 319, 321; NStZ 2000, 311).

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