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| BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83; 2 BvF 5/83; 2 BvF 6/83; 2 BvF 1/84; 2 BvF 1/85; 2 BvF 1/85 |
Bundesergänzungszuweisungen
Art. 107 GG, Länderfinanzausgleich, "föderatives Gleichbehandlungsgebot"
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Finanzausgleich I
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Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Regelungen des Länderfinanzausgleichs und Ergänzungszuweisungen an leistungschwache Länder
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 72, 330
- NJW 1986, 2629
- NVwZ 1986, 911
- DVBl 1986, 822
- DÖV 1986, 738
Wird zitiert von ... (63)
- BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Finanzausgleich II
Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330) die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2354), für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hatte, wurden verschiedene dieser Vorschriften durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 18. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2764) - im folgenden: Achtes Änderungsgesetz - geändert und das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94) neu bekanntgemacht.Die Konzessionsabgaben seien nach den Maßstäben berücksichtigungsfähig, nach denen das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 72, 330 [410]) die bergrechtliche Förderabgabe einbezogen habe.
Die Bundesregierung stellt darauf ab, daß das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich eine Gestaltungs- und Abgrenzungsbefugnis bei der Bestimmung der Finanzkraft der Länder eingeräumt habe (BVerfGE 72, 330 [412 f.]).
Konzessionsabgaben erschienen damit als Entgelt "für die Aufgabe einer eigentumsartigen Sachherrschaft" (vgl. BVerfGE 72, 330 [410]).
Der Bundesminister der Finanzen hat, veranlaßt durch das Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 (BVerfGE 72, 330), das Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung beauftragt zu prüfen, in welcher Höhe eine Einwohnerwertung der Stadtstaaten im Länderfinanzausgleich gerechtfertigt sei.
(2) Die Haushaltsnotlage des Saarlandes beruhe nicht auf politi schen Entscheidungen, die es autonom getroffen und für deren haushaltswirtschaftliche Folgen es mithin nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [405]) einzustehen habe.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [404 f.]) sei es aber nicht ausgeschlossen, Zuweisungen für Sonderlasten auch solchen Ländern zu gewähren, deren Finanzkraft nach Durchführung des Finanzausgleichs den Länderdurchschnitt erreicht oder überschritten habe.
Auch § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung des Achten Änderungsgesetzes ist zulässiger Verfahrensgegenstand, obwohl die inhaltsgleiche Vorschrift des § 9 Abs. 2 FAG in der Fassung vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1432) Gegenstand des Verfahrens 2 BvF 1/83 gewesen ist.
Da die Unvereinbarkeitserklärung auf alle Regelungen des Zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes erstreckt worden ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [421]), war es dem Gesetzgeber verwehrt, Teile dieses Abschnitts formell fortbestehen zu lassen.
Aus den materiell-rechtlichen Bindungen des Finanzausgleichsgesetzgebers können keine verfahrensrechtlichen Erfordernisse im Sinne spezifischer Begründungsanforderungen abgeleitet werden (vgl. BVerfGE 72, 330 [396 f.]).
Soweit im Finanzausgleichsgesetz die Höhe bestimmter Berechnungsfaktoren wie die Einwohnerwertung der Stadtstaaten nicht frei gegriffen werden darf, sondern sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen muß (vgl. BVerfGE 72, 330 [415 f.]), kommt es darauf an, ob die gesetzgeberische Entscheidung im Ergebnis diesen Anforderungen genügt.
Die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern stützt sich auf eine Aufgabenzuweisung und eine ihr entsprechende Finanzausstattung, die im Rahmen des gesamtstaatlich Möglichen eine sachgerechte Aufgabenerfüllung erlaubt (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).
Erst dadurch kann die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, können sich Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung entfalten (vgl. BVerfGE 32, 333 [338]; 55, 274 [300]; 72, 330 [383, 388]).
Das bündische Prinzip ist zugleich Grundlage und Grenze der Hilfeleistungspflichten (vgl. BVerfGE 72, 330 [384, 386 f.]).
Seine Zielrichtung ist vielmehr, solche Unterschiede in der Finanzkraft der Länder, die durch die primäre Verteilung des Steueraufkommens nicht aufgehoben, sondern möglicherweise erst offenbar werden, aber gleichwohl im Hinblick auf die bundesstaatliche Solidargemeinschaft als unangemessen gelten müssen, in gewissem Umfang, wenn auch nicht voll auszugleichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [387]).
Daraus folgt, daß die aufgabengerechte Verteilung des Finanzaufkommens zwischen Bund und Ländern, die den bundesstaatlichen Bezugspunkt der Finanzverfassung bildet (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]), auch die Kommunen - und zwar als Teil der Länder - einbezieht.
Er ist umfassend zu verstehen und darf nicht allein auf die Steuerkraft reduziert werden; grundsätzlich unterfallen ihm auch alle sonstigen Einnahmen, aus nichtsteuerlichen Abgaben ebenso wie aus wirtschaftlicher Tätigkeit und anderen Ertragszuführungen (vgl. BVerfGE 72, 330 [400, 412]).
Demgemäß kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft unberücksichtigt bleiben, wenn sie ihrem Volumen nach nicht ausgleichsrelevant ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 [399, 400]).
Schon in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 hat der Senat Einnahmen solcher Art, die die Länder erzielen, deren Finanzkraft grundsätzlich zugerechnet (vgl. BVerfGE 72, 330 [412]).
Denn Finanzkraft meint insgesamt eine finanzielle Leistungsfähigkeit, für die die in Zahlen ausgedrückten Einnahmen nur Indikatoren sind (vgl. BVerfGE 72, 330 [399]).
Der Ausgleich der Finanzkraft der Länder ist, wie der Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 dargelegt hat, primär aufkommensorientiert, er schließt die Berücksichtigung von Sonderbedarfen einzelner Länder, abgesehen von der historisch begründeten Ausnahme der Hafenlasten, aus (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 ff.]).
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Einschätzung nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [399]).
Damit erreicht es noch nicht das Volumen, welches - auch im Blick auf die seit der Entscheidung des Senats vom 24. Juni 1986 eingetretene Entwicklung - als ausgleichsrelevant anzusehen ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [409]).
Denn auch als Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit gehörten sie zur im Länderfinanzausgleich grundsätzlich zu berücksichtigenden Finanzkraft (vgl. BVerfGE 72, 330 [412 f.]).
Doch gilt für die Sonderbelastungen aus der Unterhaltung und Erneuerung von Seehäfen aus historischen Gründen eine Ausnahme (vgl. BVerfGE 72, 330 [413 f.]).
Er dient dazu, den Ländern staatliche Selbständigkeit durch eine aufgabengerechte Finanzausstattung zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).
Nur wo die Angemessenheit dieses Kriteriums aus unverfügbar vorgegebener struktureller Eigenart von Ländern, wie sie den Stadtstaaten eigentümlich ist, von vornherein entfällt, ist es gerechtfertigt, die tatsächliche Einwohnerzahl als Bezugspunkt für die Vergleichbarmachung des Finanzaufkommens zu modifizieren (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 f.]).
Wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1986 entschieden hat, ist es zumindest zulässig, der vorgegebenen, historisch gewachsenen strukturellen Eigenart der Stadtstaaten Bremen und Hamburg durch eine Einwohnerwertung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 72, 330 [401, 415]).
Indem hierbei den Ländern Bremen und Hamburg die Möglichkeit eines landesinternen Finanzausgleichs fehlt, ist es sachgerecht, dieser Folge stadtstaatenspezifischer Eigenart (zumindest teilweise) auf der Ebene des bundesstaatlichen Länderfinanzausgleichs Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 72, 330 [416]).
aa) Eine Möglichkeit, Indikatoren zur Bestimmung des Mehrbedarfs der Stadtstaaten gegenüber Flächenländern zu finden, liegt in der Durchführung eines Großstadtvergleichs, bei dem die Finanzausstattung von Städten vergleichbarer Größe - unter Einbeziehung der für sie wirksamen staatlichen Sonderleistungen - ermittelt wird (vgl. BVerfGE 72, 330 [416]).
Auch bei der Einwohnerwertung ist daher die richtige Mitte in der dem Bundesstaatsprinzip innewohnenden Spannungslage zu finden zwischen Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und solidargemeinschaftlicher Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 72, 330 [398]).
cc) Hinsichtlich der Pendlerproblematik, deren Berücksichtigung der Senat nicht als verfassungsrechtlich geboten angesehen hat (BVerfGE 72, 330 [416]), geht das Gutachten davon aus, daß sie sich typischerweise auch bei den in den Großstadtvergleich einbezogenen Vergleichsstädten stellt.
Es ist nicht der Sinn der Einwohnerwertung des § 9 Abs. 2 FAG, die Folgen der Zerlegung der Einkommen- und Lohnsteuer nach dem Wohnsitzprinzip, die das Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß beurteilt hat (vgl. BVerfGE 72, 330 [406 f.]), zu kompensieren.
Das bundesstaatliche System der Verteilung des Finanzaufkommens richtet sich - dem Konnexitätsgrundsatz des Art. 104a Abs. 1 GG folgend - an den Bund und Ländern verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben aus (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]).
Wie bereits dem Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 zu entnehmen ist, müssen (von der historisch begründeten Ausnahme der Seehafenlasten abgesehen) bei der Ermittlung der Finanzkraft im Sinne dieser Vorschrift Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerfGE 72, 330 [400 ff.]).
Ausgleichsverpflichtungen dürfen insbesondere nicht dazu führen, daß die Reihenfolge der Finanzkraft der ausgleichspflichtigen Länder verändert wird (vgl. BVerfGE 72, 330 [418 f.]).
Eine solche Verkehrung der Reihenfolge der Finanzkraft widerspräche dem Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen (vgl. BVerfGE 72, 330 [418 f.]).
Bundesergänzungszuweisungen nach Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG können im Rahmen ihrer generellen Zweckbestimmung, eine Leistungsschwäche einzelner Länder auszugleichen, auch dazu eingesetzt werden, Sonderlasten zu berücksichtigen (BVerfGE 72, 330 [402]).
Die Unterstützung muß im Wege der Bundesergänzungszuweisungen geleistet werden können (vgl. BVerfGE 72, 330 [405]).
Dabei ist das föderative Gleichbehandlungsgebot zu beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 [404]).
a) Die finanzverfassungsrechtlichen Normen des Grundgesetzes sollen insgesamt eine Finanzordnung sicherstellen, die Bund und Länder am Finanzaufkommen sachgerecht beteiligt und finanziell in die Lage versetzt, die ihnen verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben auch wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 55, 274 [300]; 72, 330 [388]).
Ihr Sinn und Zweck ist nicht allein, eine geordnete öffentliche Finanzwirtschaft der verschiedenen staatlichen Aufgabenträger zu ermöglichen, sondern ebenso, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern real werden, ihre politische Autonomie sich in der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) entfalten (vgl. auch BVerfGE 72, 330 [383]) und die gemeinsame Verpflichtung auf die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG) erfüllt werden kann.
Dann aber war er nach dem föderativen Gleichbehandlungsgebot gehalten, für die Freie Hansestadt Bremen ebenfalls eine Sonderlast wegen gegebener Haushaltsnotlage zu berücksichtigen und dementsprechend Bundesergänzungszuweisungen zu gewähren (vgl. BVerfGE 72, 330 [404, 405 f.]).
Die Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Kosten politischer Führung für Länder mit geringer Einwohnerzahl im Rahmen der Bundesergänzungszuweisungen hat der Senat im Urteil vom 24. Juni 1986 für zulässig erklärt (vgl. BVerfGE 72, 330 [405]).
Voraussetzung für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen an ein Land ist danach dessen Leistungsschwäche (vgl. BVerfGE 72, 330 [403]).
Die Regelung verstößt gegen die aus Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sich ergebende, im Urteil des Senats vom 24. Juni 1986 (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]) ausgesprochene Verpflichtung, die durch die verfassungswidrige Nichtbeteiligung an den Bundesergänzungszuweisungen erlittenen Nachteile angemessen auszugleichen.
Er hat sich dafür neben der Rechtssicherheit auf Gründe der verläßlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft bezogen, die rückwirkenden Eingriffen und Umverteilungen entgegenstünden (vgl. BVerfGE 72, 330 [422]).
Es steht hier nicht der angemessene Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder oder der Leistungsschwäche einzelner Länder in Frage, der nach der Struktur des Länderfinanzausgleichs nur im Wege einer Annäherung, nicht aber einer Nivellierung der Unterschiede zu erfolgen hat (BVerfGE 72, 330 [387, 398]).
Insoweit stehen Gesichtspunkte der verläßlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft rückwirkenden Eingriffen entgegen (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]).
- BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98
Finanzausgleich III
§ 7 Abs. 2 FAG sieht vor, daß die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe (vgl. § 31 Bundesberggesetz) in die Berechnung einzustellen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ).Die Regelung geht zurück auf eine Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1986, in der die Kosten politischer Führung, die für Länder mit geringer Einwohnerzahl überdurchschnittlich hoch sein können, als berücksichtigungsfähig bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Daraus ergibt sich ein verfassungsrechtlich normiertes Gefüge, das in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig ausgewechselt oder übersprungen werden können (BVerfGE 72, 330 ).
Auf der vierten Stufe schließlich wird der Gesetzgeber ermächtigt, für benannte und begründete Sonderlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ) Ergänzungszuweisungen vorzusehen.
Nach Zuteilung dieser Ergänzungsanteile steht die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Während Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 GG - einschließlich der variablen Umsatzsteuerverteilung nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG - die eigene, Bund und Ländern originär zustehende Finanzausstattung bestimmen (vgl. BVerfGE 72, 330 ), fordert Art. 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG eine subsidiäre Korrektur dieser von der Verfassung grundsätzlich gewollten Ertragsaufteilung, soweit sie auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft unangemessen ist.
Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).
Er hat die richtige Mitte zu finden zwischen der Selbständigkeit, Eigenverantwortlichkeit und Bewahrung der Individualität der Länder auf der einen und der solidargemeinschaftlichen Mitverantwortung für die Existenz und Eigenständigkeit der Bundesgenossen auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Die Balance zwischen Eigenstaatlichkeit der Länder und bundesstaatlicher Solidargemeinschaft wäre insbesondere verfehlt, wenn die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs oder ihre Befolgung die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder entscheidend schwächen oder zu einer Nivellierung der Länderfinanzen führen würden (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ).
Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Diese Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Die Einwohnerzahl bietet die Grundlage eines Finanzkraftvergleichs, die von ländereigenen Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Der Bund darf die Ergänzungszuweisungen insbesondere nicht dazu benutzen, leistungsschwachen Ländern eine überdurchschnittliche Finanzkraft zu verschaffen (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
In Ausnahmefällen kann eine derartige Bundesintervention deshalb auch dazu führen, daß die Finanzkraft des begünstigten Landes die durchschnittliche Finanzkraft nach dem horizontalen Finanzausgleich übersteigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Die Bestimmung des Begriffes muß - im Hinblick auf dessen Sinn und den Gehalt - vertretbar sein (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Die Finanzkraft wird durch das Finanzaufkommen bestimmt, nicht durch eine Relation von Aufkommen und besonderen Aufgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Um das Finanzaufkommen der Länder im Hinblick auf die Erfüllung der diesen verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben angemessen vergleichbar zu machen, hat das Grundgesetz als Bezugspunkt das abstrakte Kriterium der Einwohnerzahl vorgegeben, das zugleich einen abstrakten Bedarfsmaßstab bildet (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Für diese Abgaben macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Die allein von der Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer eines Gemeindegebietes abhängige Einwohnerwertung modifiziert den Einwohnermaßstab durch frei gegriffene Größen und ist auch deshalb überprüfungsbedürftig (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Falls sich der Gesetzgeber zur Berücksichtigung von Sonderlasten der Länder entschließt, kann die Folge sein, daß die Bundesergänzungszuweisungen insgesamt im Verhältnis zum horizontalen Finanzausgleich ein beträchtliches Volumen erreichen (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Aufgrund des Nivellierungsverbotes können deswegen nur solche Länder Empfänger von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sein, die nach den Ergebnissen des horizontalen Finanzausgleichs unter diesem Länderdurchschnitt geblieben sind (BVerfGE 72, 330 ).
c) Berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen dagegen Sonderlasten einzelner Länder, ist nicht ausgeschlossen, situationsabhängig und insoweit zeitlich begrenzt Zuweisungen auch solchen Ländern zu gewähren, deren Finanzkraft nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs den Länderdurchschnitt erreicht oder überschritten hat (BVerfGE 72, 330 ).
Darüber hinaus ist der Gesetzgeber aus dem föderativen Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet, die Sonderlasten zu benennen und zu begründen (BVerfGE 72, 330 ).
Die verfassungsrechtliche Würdigung des Finanzausgleichsgesetzes hat ergeben, daß die unverzichtbare Ordnungsfunktion der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 72, 330 ) nur durch eine maßstabgebende Konkretisierung und Ergänzung der offenen Tatbestände des Grundgesetzes gewahrt werden kann.
- BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 1/99
Finanzausgleichsgesetz als Übergangsrecht bis Ende 2004 weiter anwendbar; …
§ 7 Abs. 2 FAG sieht vor, daß die Einnahmen aus der bergrechtlichen Förderabgabe (vgl. § 31 Bundesberggesetz) in die Berechnung einzustellen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ).Die Regelung geht zurück auf eine Bemerkung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1986, in der die Kosten politischer Führung, die für Länder mit geringer Einwohnerzahl überdurchschnittlich hoch sein können, als berücksichtigungsfähig bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Daraus ergibt sich ein verfassungsrechtlich normiertes Gefüge, das in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig ausgewechselt oder übersprungen werden können (BVerfGE 72, 330 ).
Auf der vierten Stufe schließlich wird der Gesetzgeber ermächtigt, für benannte und begründete Sonderlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ) Ergänzungszuweisungen vorzusehen.
Nach Zuteilung dieser Ergänzungsanteile steht die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Während Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 GG - einschließlich der variablen Umsatzsteuerverteilung nach Art. 107 Abs. 1 Satz 4 GG - die eigene, Bund und Ländern originär zustehende Finanzausstattung bestimmen (vgl. BVerfGE 72, 330 ), fordert Art. 107 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG eine subsidiäre Korrektur dieser von der Verfassung grundsätzlich gewollten Ertragsaufteilung, soweit sie auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft unangemessen ist.
Dieser Finanzausgleich soll die Finanzkraftunterschiede unter den Ländern verringern, aber nicht beseitigen (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ; 86, 148 ).
BVerfGE 72, 330 ).
Die Balance zwischen Eigenstaatlichkeit der Länder und bundesstaatlicher Solidargemeinschaft wäre insbesondere verfehlt, wenn die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs oder ihre Befolgung die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder entscheidend schwächen oder zu einer Nivellierung der Länderfinanzen führen würden (vgl. BVerfGE 1, 117 ; 72, 330 ).
Das Gebot, die unterschiedliche Finanzkraft der Länder nur angemessen und ohne Nivellierung auszugleichen, verbietet außerdem eine Verkehrung der Finanzkraftreihenfolge unter den Ländern im Rahmen des horizontalen Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Diese Vorgaben hat der maßstabgebende Gesetzgeber näher auszugestalten und abzugrenzen (vgl. schon BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Die Einwohnerzahl bietet die Grundlage eines Finanzkraftvergleichs, die von ländereigenen Prioritäts- oder Dringlichkeitsentscheidungen unabhängig ist und eine allen Ländern gleichermaßen vorgegebene Bezugsgröße für die ihnen zugewiesenen Aufgaben enthält (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Der Bund darf die Ergänzungszuweisungen insbesondere nicht dazu benutzen, leistungsschwachen Ländern eine überdurchschnittliche Finanzkraft zu verschaffen (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
In Ausnahmefällen kann eine derartige Bundesintervention deshalb auch dazu führen, daß die Finanzkraft des begünstigten Landes die durchschnittliche Finanzkraft nach dem horizontalen Finanzausgleich übersteigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Die Bestimmung des Begriffes muß - im Hinblick auf dessen Sinn und den Gehalt - vertretbar sein (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Die Finanzkraft wird durch das Finanzaufkommen bestimmt, nicht durch eine Relation von Aufkommen und besonderen Aufgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Um das Finanzaufkommen der Länder im Hinblick auf die Erfüllung der diesen verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben angemessen vergleichbar zu machen, hat das Grundgesetz als Bezugspunkt das abstrakte Kriterium der Einwohnerzahl vorgegeben, das zugleich einen abstrakten Bedarfsmaßstab bildet (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Deshalb bleiben bei der Ermittlung der Finanzkraft Sonderbedarfe einzelner Länder unberücksichtigt (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Für diese Abgaben macht es keinen Unterschied, ob die jeweiligen Einnahmen aufgrund von öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben oder vertraglich vereinbart werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Der Gesetzgeber kann eine Einnahme bei der Ermittlung der Finanzkraft dann unberücksichtigt lassen, wenn sie ihrem Volumen nach unerheblich ist, wenn sie in allen Ländern verhältnismäßig gleich anfällt oder wenn der Aufwand für die Ermittlung der auszugleichenden Einnahmen zu dem möglichen Ausgleichseffekt außer Verhältnis steht (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Sie müssen sich nach Maßgabe verläßlicher, objektivierbarer Indikatoren als angemessen erweisen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Die allein von der Anzahl der Einwohner pro Quadratkilometer eines Gemeindegebietes abhängige Einwohnerwertung modifiziert den Einwohnermaßstab durch frei gegriffene Größen und ist auch deshalb überprüfungsbedürftig (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Falls sich der Gesetzgeber zur Berücksichtigung von Sonderlasten der Länder entschließt, kann die Folge sein, daß die Bundesergänzungszuweisungen insgesamt im Verhältnis zum horizontalen Finanzausgleich ein beträchtliches Volumen erreichen (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Zukünftig hat der maßstabgebende Gesetzgeber nachvollziehbare und widerspruchsfreie Regelungen vorzusehen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Im übrigen wird das Maßstäbegesetz sicherstellen, daß das nachrangige Instrument der Bundesergänzungszuweisungen nur als Ergänzung, nicht als Ersatz des horizontalen Finanzausgleichs angelegt ist (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).
Aufgrund des Nivellierungsverbotes können deswegen nur solche Länder Empfänger von allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sein, die nach den Ergebnissen des horizontalen Finanzausgleichs unter diesem Länderdurchschnitt geblieben sind (BVerfGE 72, 330 ).
c) Berücksichtigt der Gesetzgeber bei der Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen dagegen Sonderlasten einzelner Länder, ist nicht ausgeschlossen, situationsabhängig und insoweit zeitlich begrenzt Zuweisungen auch solchen Ländern zu gewähren, deren Finanzkraft nach Durchführung des Länderfinanzausgleichs den Länderdurchschnitt erreicht oder überschritten hat (BVerfGE 72, 330 ).
Darüber hinaus ist der Gesetzgeber aus dem föderativen Gleichbehandlungsgebot auch verpflichtet, die Sonderlasten zu benennen und zu begründen (BVerfGE 72, 330 ).
Die verfassungsrechtliche Würdigung des Finanzausgleichsgesetzes hat ergeben, daß die unverzichtbare Ordnungsfunktion der Finanzverfassung (vgl. BVerfGE 72, 330 ) nur durch eine maßstabgebende Konkretisierung und Ergänzung der offenen Tatbestände des Grundgesetzes gewahrt werden kann.
- BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
Berliner Haushalt
Daraus ergibt sich insgesamt ein verfassungsrechtliches Gefüge des Finanzausgleichs, das zwar in sich durchaus beweglich und anpassungsfähig ist, dessen einzelne Stufen aber nicht beliebig funktional ausgewechselt oder übersprungen werden dürfen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).Damit enthält bereits die vertikale Steueraufteilung, bezogen auf die Ländergesamtheit, wesentliche ausgaben- und bedarfsorientierte Elemente (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Zum anderen soll mit der Verteilung des Umsatzsteueraufkommens nach der Einwohnerzahl auch der abstrakte Bedarfsmaßstab einer gleichmäßigen Pro-Kopf-Versorgung zur Geltung gelangen (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).
Entschließt sich der Gesetzgeber, von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen, steht erst nach Zuteilung solcher Ergänzungsanteile, also unter Einbeziehung auch dieses horizontal ausgleichenden Elements, die eigene Finanzausstattung der einzelnen Länder fest (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ;… zur Kritik vgl. Korioth, Der Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern, 1997, S. 421 f. m.w.N.).
cc) Die dritte Stufe des Finanzausgleichs führt gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG mit dem so genannten horizontalen Finanzausgleich zu einer Korrektur der Ergebnisse der primären Steuerverteilung des Art. 107 Abs. 1 GG, soweit diese auch unter Berücksichtigung der Eigenstaatlichkeit der Länder aus dem bundesstaatlichen Gedanken der Solidargemeinschaft heraus unangemessen sind (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Konsequenz dieser Ziele des horizontalen Finanzausgleichs, nach denen sowohl die Finanzinteressen der ausgleichsberechtigten als auch die der ausgleichsverpflichteten Länder angemessen zu gewichten sind, ist, dass im Verhältnis zur primären Ertragsaufteilung gemäß Art. 107 Abs. 1 GG kein Systemwechsel vorgenommen werden darf; die Leistungsfähigkeit der gebenden Länder darf nicht entscheidend geschwächt, und die Länderfinanzen dürfen insgesamt nicht nivelliert werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ; vgl. auch bereits BVerfGE 1, 117 ).
Mit dem "angemessenen" Ausgleich gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG ist es auch unvereinbar, die Finanzkraftreihenfolge unter den ausgleichspflichtigen Ländern zu ändern oder die Reihenfolge der Länder ins Gegenteil zu verkehren (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Es steht ihm deshalb frei, entweder die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben oder Sonderlasten von Ländern zu berücksichtigen oder beides miteinander zu verbinden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Bei der Gewährung der allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen hat der Gesetzgeber das Nivellierungsverbot zu beachten, darf die Finanzkraftreihenfolge unter den Geberländern nicht verändern, insbesondere leistungsschwachen Ländern keine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen, und muss schließlich das föderative Gebot der Gleichbehandlung aller Länder beachten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).
Anders als bei den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen sind dagegen die Bindungen an die Maßstäbe des horizontalen Finanzausgleichs deutlich gelockert (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ): Zuweisungen dürfen leistungsschwachen Ländern im Ausnahmefall auch bei überdurchschnittlicher Finanzkraft gewährt werden oder diesen eine überdurchschnittliche Finanzkraft verschaffen und so die Finanzkraftreihenfolge der Länder verändern, wenn und solange außergewöhnliche Gegebenheiten vorliegen; das Nivellierungsverbot gilt insoweit nicht.
Diese sind bei allen Ländern zu berücksichtigen, bei denen sie vorliegen, und sie müssen in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand überprüft werden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).
Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder grundsätzlich für die haushaltspolitischen Folgen autonomer Entscheidungen selbst einzustehen und eine kurzfristige Finanzschwäche selbst zu überbrücken haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ; 101, 158 ).
Dort wurde zunächst ohne abschließende Stellungnahme nur vage die denkbare Möglichkeit einer - erst - durch das Bundesstaatsprinzip begründbaren Unterstützung auch in solchen Fällen erwähnt, in denen finanzielle Schwächen infolge autonomer landespolitischer Entscheidungen zur Hilfebedürftigkeit geführt haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
Er bezieht sich auf die Relation des Finanzaufkommens eines Landes zu seinen allgemeinen oder besonderen Ausgabenlasten (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 101, 158 ).
Weil der Tatbestand der Finanzkraft in Art. 107 Abs. 2 Satz 1 GG Bedarfsaspekte grundsätzlich nicht unmittelbar erfasst, bildet die - auch - bedarfsorientierte Zuweisungsvoraussetzung der Leistungsschwäche in Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG dessen terminologisch wie inhaltlich nicht identische (vgl. BVerfGE 72, 330 ) sinnvolle Ergänzung.
Eigenständigkeit und politische Autonomie bringen es mit sich, dass die Länder für die haushaltspolitischen Folgen solcher Entscheidungen selbst einzustehen haben (vgl. BVerfGE 72, 330 ; im Ansatz zustimmend auch BVerfGE 86, 148 ).
Dementsprechend hat der Senat schon im Jahr 1986 Bundesergänzungszuweisungen zur Behebung von Haushaltsnotlagen als eine Ausnahme vom Grundsatz haushaltspolitisch eigenständig zu verantwortender Entscheidungen eines Landes bezeichnet, zu deren denkbarer Rechtfertigung unmittelbar auf das allgemeine Bundesstaatsprinzip verwiesen und sowohl die Subsidiarität des Instruments der Bundesergänzungszuweisungen gegenüber verfassungsrechtlich ausdrücklich normierten Hilfsmöglichkeiten als auch deren Charakter als ultima ratio bundesstaatlichen Beistands betont, ihren Einsatz nämlich nur für den Fall "unabweislich" erforderlicher Abhilfe in Erwägung gezogen (vgl. BVerfGE 72, 330 ).
- BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05
Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig
b) Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz verstoße gegen das föderative Gleichbehandlungsgebot, wie es in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen (Hinweis auf BVerfGE 72, 330) ausgeprägt worden sei.Diese weisen strukturelle Eigenarten auf, die eine Sonderbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 72, 330 [331]).
Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit in einem Gesetz, das Lenkungsziele verfolgt, der Lenkungszweck mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet sein muss (vgl. für Steuergesetze BVerfGE 93, 121 [148]; zur spezifischen Transparenzpflicht des Gesetzgebers bei der Berücksichtigung von Sonderlasten der Länder im Rahmen von Bundesergänzungszuweisungen BVerfGE 72, 330 [332]).
Aus dem Bundesstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz folgt ein föderatives Gleichbehandlungsgebot für den Bund im Verhältnis zu den Ländern (vgl. BVerfGE 72, 330 [331 f. und 404]; - 119, 394 [410 f.]).
Hat die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen das Ziel, die Finanzkraft der leistungsschwachen Länder allgemein anzuheben, so ist der Bund zur Gleichbehandlung dieser Länder verpflichtet (vgl. BVerfGE 72, 330 [331 f. und 404]).
Berücksichtigt der Bund bei der Gewährung Sonderlasten der Länder, so folgen aus dem föderativen Gleichbehandlungsgebot darüber hinaus erhöhte Transparenzanforderungen, um die Gleichbehandlung der Länder sicherzustellen; der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Sonderlasten zu benennen und zu begründen (vgl. BVerfGE 72, 330 [332 und 405]).
Auch ist der Gesetzgeber verpflichtet, die berücksichtigten Sonderlasten in angemessenen Abständen auf ihren Fortbestand zu überprüfen (vgl. BVerfGE 72, 330 [406]).
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 7/05
Nivellierungsverbot beim interkommunalen Finanzausgleich
Mit dem Selbstverwaltungsrecht abwehren kann die Kommune aber auch eine Umlage i. S. des Art. 106 Abs. 6 S. 6 GG, welche die kommunale Finanzausstattung in Frage stellt (dazu: BVerfG, Beschl. v. 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [386]; BVerwGE 106, 280 [287]) oder zu einer Nivellierung beim Finanzausgleich führt (BVerfG, Urt. v. 27.05.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89.1/90 -, BVerfGE 86, 148 [250], unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 24.06.1986 - 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84, 1, 2/85 -, BVerfGE 72, 330 [418 f]).Der mit der Finanzausgleichsumlage verfolgte Zweck (interkommunaler Finanzausgleich) ist als sachlicher Grund anzuerkennen (vgl. zum "bündischen Einstehen" der Länder für einander: BVerfGE 72, 330 [386 f, 397]).
Die Erhebungsgrenzen des § 19a Abs. 1 S. 1 LSA-FAG-05 - 50 % Überschuss und 30 % Abschöpfung - halten sich innerhalb des dem Landesgesetzgeber gewährten Gestaltungsspielraums (vgl. insoweit BVerfG, Urt. v. 06.11.1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, 256 [288 f] und BVerfGE 72, 330 [390], jeweils zur bundesstaatlichen Finanzverfassung; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108, 186 [233] zur Altenpflegeausbildung).
Insoweit ist wegen der Ähnlichkeit der Grundsätze über den Länderfinanzausgleich einerseits (Art. 107 GG) und des interkommunalen Finanzausgleichs andererseits (Art. 88 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf) die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [418 f]; 86, 148 [250 f]) im Kern übertragbar.
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.06.2006 - LVG 21/05 Mit dem Selbstverwaltungsrecht abwehren kann die Kommune aber auch eine Umlage i. S. des Art. 106 Abs. 6 S. 6 GG, welche die kommunale Finanzausstattung in Frage stellt (dazu: BVerfG, Beschl. v. 07.02.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 [386]; BVerwGE 106, 280 [287]) oder zu einer Nivellierung beim Finanzausgleich führt (BVerfG, Urt. v. 27.05.1992 - 2 BvF 1, 2/88, 1/89.1/90 -, BVerfGE 86, 148 [250], unter Hinweis auf BVerfG, Urt. v. 24.06.1986 - 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84, 1, 2/85 -, BVerfGE 72, 330 [418 f]).
Der mit der Finanzausgleichsumlage verfolgte Zweck (interkommunaler Finanzausgleich) ist als sachlicher Grund anzuerkennen (vgl. zum "bündischen Einstehen" der Länder für einander: BVerfGE 72, 330 [386 f, 397]).
Die Erhebungsgrenzen des § 19a Abs. 1 S. 1 LSA-FAG-05 - 50 % Überschuss und 30 % Abschöpfung - halten sich innerhalb des dem Landesgesetzgeber gewährten Gestaltungsspielraums (vgl. insoweit BVerfG, Urt. v. 06.11.1984 - 2 BvL 19, 20/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, 256 [288 f] und BVerfGE 72, 330 [390], jeweils zur bundesstaatlichen Finanzverfassung; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108, 186 [233] zur Altenpflegeausbildung).
Insoweit ist wegen der Ähnlichkeit der Grundsätze über den Länderfinanzausgleich einerseits (Art. 107 GG) und des interkommunalen Finanzausgleichs andererseits (Art. 88 Abs. 2 S. 1 LSA-Verf) die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 72, 330 [418 f]; 86, 148 [250 f]) im Kern übertragbar.
- BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01
Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß
Davon ausgehend normiert das Grundgesetz die Verteilung des Finanzaufkommens in verschiedenen aufeinander aufbauenden und aufeinander bezogenen Stufen (vgl. BVerfGE 72, 330 [383]; - 86, 148 [213 f., 264]). - FG Saarland, 27.05.2008 - 2 K 2391/04
Zerlegungsgesetz; Ausschlussfrist oder bloße Ordnungsfrist bei der Zerlegung der …
In seinem Urteil vom 24. Juni 1986 habe das BVerfG ausgeführt, dass die Sätze 2 und 3 des Art. 107 Abs. 1 GG Vorgaben an den Gesetzgeber enthielten, damit dieser die nach erhebungstechnischen Zweckmäßigkeitsregelungen vereinnahmten Steuern auf die Länder in einer Weise verteile, die nach Möglichkeit der wirklichen Steuerkraft, d.h. der Steuerleistung der Wirtschaft und der Bürger des einzelnen Landes entspreche (BVerfG vom 24. Juni 1986 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84 und 1, 2/85, BVerfGE 72, 330, 391).Es genügt ein Wirken des einfachen Gesetzgebers in Richtung auf dieses Ziel und ein Abbau vereinnahmungsbedingter Verzerrungen, "die einer Verteilung des Steueraufkommens nach der wirklichen Steuerkraft entgegenwirken" (BVerfG vom 24. Juni 1986 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84 und 1, 2/85, BVerfGE 72, 330, 395).
107 Abs. 1 Satz 2, 3 GG begrenzt zwar den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers dahingehend, dass die vom Gesetzgeber gewählte Regelung das Ziel und die Wirkung haben muss, die Verzerrung nicht nur marginal, sondern in relevanter Weise zu vermindern (BVerfG vom 24. Juni 1986 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84 und 1, 2/85, BVerfGE 72, 330, 395).
Das Zerlegungsgesetz muss dem Prinzip der Zuweisung nach der wirklichen Steuerkraft jedoch nicht in vollem Umfang, also bis zur Korrektur jeglicher Verzerrungen durchzuführen (BVerfG vom 24. Juni 1986 2 BvF 1, 5, 6/83, 1/84 und 1, 2/85, BVerfGE 72, 330, 392 f).
- BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
Versorgungsanwartschaften
Unter diesen Umständen verfallen Teile einer in ihrem Kernbestand für verfassungswidrig erkannten Regelung demselben Ausspruch (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 10, 200 ; 72, 330 m.w.N.). - BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91
Grundfreibetrag
- BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86
Arbeitsförderungsgesetz 1981
- BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88
Absatzfonds
- VerfG Brandenburg, 16.09.1999 - VfGBbg 28/98
- VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
Abstrakte Normenkontrolle: Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes …
- VerfGH Sachsen, 29.01.2010 - 25-VIII-09
Sächsische Gemeinden bleiben mit Normenkontrollverfahren um die …
- StGH Niedersachsen, 16.05.2001 - StGH 6/99
Finanzverteilungsgesetz und Gesetz über den Finanzausgleich 1999 - …
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.1996 - 7 A 12002/93
- BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93
Sichere Herkunftsstaaten
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
- VerfGH Thüringen, 21.06.2005 - VerfGH 28/03
Staats- und Verfassungsrecht, abstrakte Normenkontrolle; Thüringer …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.1999 - LVerfG 2/98
Verdachtlose Kontrollen - sog. Schleierfahndung
- BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05
Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken …
- BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82
Staatsverschuldung
- VerfGH Bayern, 28.11.2007 - 15-VII-05
Gesetzesvorschriften über den kommunalen Finanzausgleich Kommunaler teilweise …
- VerfGH Sachsen, 26.08.2010 - 129-VIII-09
- BAG, 01.11.1995 - 5 AZR 273/94
Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
- BVerfG, 11.03.1997 - 2 BvG 3/95
Restitution des Länderbestands
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 167/00
Krankenversicherung
- VG Gießen, 19.12.2007 - 8 E 1792/05
Änderung des Finanzierungssystems eines Zweckverbandes
- OVG Thüringen, 18.12.2008 - 2 KO 994/06
Finanzausgleich; Berechnung der Schulumlage unter Einbeziehung der Zins- und …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 11/95
- VerfG Brandenburg, 18.12.1997 - VfGBbg 47/96
Überprüfung der Kostenerstattungsregelung des GemFinG BB 1996 im Zusammenhang mit …
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/98
Erfolgloser Ablehnungsantrag gegen Bundesverfassungsrichter Kirchhof im Verfahren …
- BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 8/00 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2001 - L 5 KR 152/00
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 166/00
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 164/00
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 153/00
Krankenversicherung
- BVerwG, 13.12.2006 - 6 A 3.05
Bestandsübertragung, Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts.
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 4/06
Bestimmungen zu neuen Kreissitzen sind verfassungsgemäß
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.1998 - LVerfG 1/97
Schülerfahrtkosten
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 6/06
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.12.1996 - VerfGH 38/95
- OVG Niedersachsen, 02.11.1999 - 7 L 3034/97
Erstattung von Förderzinsen;; Bereicherung (Wegfall); Bereicherungsrecht; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.06.2000 - VerfGH 3/98
- BSG, 17.08.2000 - B 10 LW 11/00 R
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2001 - L 5 KR 109/99
Krankenversicherung
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 68/07
Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine …
- VerfG Brandenburg, 15.12.2008 - VfGBbg 66/07
Kommunalverfassungsbeschwerde: Verpflichtung des Gesetzgebers, eine …
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 2 A 10738/09
Vereinbarkeit der Vorschriften des rheinland-pfälzischen …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 18/10
Zulässigkeit und Bemessung einer Finanzausgleichsumlage für abundante Gemeinden
- FG Bremen, 01.02.2000 - 299283K 2
Zweitwohnungsteuer in Bremen: Verfassungsmäßigkeit, Besteuerungszweck, …
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2012 - LVerfG 33/10
1. Die Erhebung einer so genannten Finanzausgleichsumlage von besonders …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1997 - L 5 SKr 7/97
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.04.1997 - L 5 SKr 5/97
Krankenversicherung
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.01.1998 - VGH N 2/97
- OVG Schleswig-Holstein, 29.10.1999 - 2 L 80/98
- VG Leipzig, 08.07.1993 - 1 K 733/92
- OVG Schleswig-Holstein, 13.07.1994 - 4 L 22/93
- BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 2/99
- LVerfG Nordrhein-Westfalen, 13.06.2000 - VerfGH 3/98
- VerfGH für das Nordrhein-Westfalen, 13.06.2000 - VerfGH 3/98
