Rechtsprechung
| BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72 |
Bundesfinanzhilfen
Befugnis nach Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG ist kein Instrument der Investitionssteuerung, Einflußnahme des Bundes auf Aufgabenerfüllung durch Länder ist unzulässig, keine Ingerenzrechte (Bedingungen, Dotationsauflagen) des Bundes, keine Ermessenspielräume für Bundesministerien
Volltextveröffentlichungen (2)
- DFR
Städtebauförderungsgesetz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Bundesfinanzhilfe zur Städtebauförderung
Zeitschriftenfundstellen
- BVerfGE 39, 96
- NJW 1975, 1115
- NJW 1975, 819
- JR 1975, 458
- DVBl 1976, 835
- DÖV 1975, 485
Wird zitiert von ... (26)
- BVerfG, 10.02.1976 - 2 BvG 1/74
Strukturförderung
Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG haben dieselbe - in der Entscheidung des Senats vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96) näher dargelegte - Funktion und Bedeutung wie das in dieser Bestimmung vorgesehene Zustimmungsgesetz und bedürfen deshalb einschließlich der auf ihren Abschluß gerichteten direkten Willenserklärungen der Schriftform.Zur Begründung macht sie sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96 ff. - Städtebauförderungsgesetz) zu eigen.
Die Bundesregierung hat, nachdem das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Städtebauförderungsgesetz ergangen war (BVerfGE 39, 96), Gelegenheit erhalten, ihre Auffassung zu überprüfen.
Dabei müssen die Länder Gelegenheit haben, den Inhalt der sie berührenden Regelung über die Modalitäten der Gewährung von Finanzhilfen entscheidend zu beeinflussen (BVerfGE 39, 96 [116]).
Das schließt die Möglichkeit aus, das Nähere im Sinne des Art. 104a Abs. 4 Satz 2 GG auf andere Weise als durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz oder Verwaltungsvereinbarung zu regeln; denn die verfassungsrechtlich gewährleistete Mitwirkung der Länder bei der Entscheidung über die Grundlagen der Finanzzuweisungen nach Art. 104a Abs. 4 GG ist nur in diesen beiden Beteiligungsformen ausreichend gesichert (vgl. auch BVerfGE 39, 96 [121]).
Ver waltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG haben dieselbe - in der Entscheidung des Senats vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96) näher dargelegte - Funktion und Bedeutung wie das in dieser Bestimmung vorgesehene Zustimmungsgesetz und bedürfen deshalb einschließlich der auf ihren Abschluß gerichteten direkten Willenserklärungen der Schriftform.
bb) In diesem Zusammenhang erfordern die Ausführungen des Senats im Urteil vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96 [116 f., 121]) über den Mindestinhalt von Zustimmungsgesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG Beachtung.
Eine gleichwertige Mitwirkungsbefugnis gesteht ihnen die Verfassung bei der Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage von Verwaltungsvereinbarungen zu (BVerfGE 39, 96 [121]).
Das Prinzip der Einstimmigkeit wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ein Land dem vorgesehenen Programm seine Zustimmung aus sachfremden Motiven versagt und damit gegen das Gebot der Bundestreue verstößt (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).
Zwar wäre die Weigerung des Freistaates Bayern, dem Programm zuzustimmen, unbeachtlich, wenn sie dem Gebot bundesfreundlichen Verhaltens zuwiderliefe (vgl. BVerfGE 1, 299 [315 f.]; 12, 205 [254]; 39, 96 [119 f.]).
Er verletzt mit der Inanspruchnahme einer solchen Befugnis - auch wenn diese nur das recht, eine "Negativauswahl" zu treffen, umfassen soll - das grundgesetzliche Verbot einer sogenannten Mischverwaltung (vgl. BVerfGE 39, 96 [120]).
Es steht nicht im Ermessen der Länder, dem Bund im Rahmen eines Finanzhilfeverhältnisses Befugnisse einzuräumen, die ihm nach Art. 104a Abs. 4 GG an sich nicht zustehen; denn die in dieser Norm verankerte Verteilung der Kompetenzen von Bund und Ländern bei der Gewährung von Finanzhilfen stellt - ebenso wie die Regelung in Art. 30 GG - grundsätzlich kein dispositives Recht dar (BVerfGE 39, 96 [109]).
Bund und Länder sind allerdings nicht gehindert, im Rahmen eines solchen Finanzhilfeverhältnisses eine Verwaltungsvereinbarung über ein Einzelprojekt abzuschließen (BVerfGE 39, 96 [121]).
Der Bund kann bei programmwidriger Inanspruchnahme von Bundeszuschüssen durch die Länder die entsprechenden Projekte von der Förderung ausschließen (BVerfGE 39, 96 [118]).
Ebensowenig vermag der Hinweis des Bundes, er sei jederzeit befugt, die Gewährung von Finanzhilfen mit Bedingungen und Auflagen zu verknüpfen, seinen Anspruch auf Mitentscheidung im Einzelfall zu rechtfertigen; denn Verwaltungsvereinbarungen nach Art. 104a Abs. 4 GG können mit derartigen Nebenbestimmungen nicht wirksam versehen werden (BVerfGE 39, 96 [120 f.]).
Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. März 1975 (BVerfGE 39, 96 [122]) ausgeführt hat, sind im Bundesstaat Partner bei Finanzhilfen des Bundes für Investitionen der Gemeinden stets Bund und Länder, nicht Bund und Gemeinden, auch wenn die geförderten Investitionsprojekte von den Gemeinden durchgeführt werden.
- BVerfG, 07.09.2010 - 2 BvF 1/09
Regelung der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von …
In einem System, das darauf angelegt ist, eine der Aufgabenverteilung gerecht werdende Finanzausstattung der Länder zu erreichen, dürfen deshalb nach dem bundesstaatlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern Bundeszuschüsse in Form von Finanzhilfen für Landesaufgaben nur eine Ausnahme sein (BVerfGE 39, 96 [108]).Die rechtliche Ausgestaltung des Zusammenwirkens von Bund und Ländern in Art. 104a Abs. 4 GG a. F. hatte zugleich die Grundlage für rechtliche Auseinandersetzungen im Konfliktfall geschaffen, um eine mit der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes unvereinbare politische Abhängigkeit der Länder, die auf die Finanzhilfen des Bundes angewiesen sind und angebotene Bundesmittel aus politischen Gründen praktisch nicht ablehnen können, nach Möglichkeit zu verhindern (vgl. BVerfGE 39, 96 [110]).
Das Bundesverfassungsgericht hat sich unter der Geltung des Art. 104a Abs. 4 GG a. F. zu den Grenzen des Bundeseinflusses auf die Auswahlentscheidungen der Länder im Rahmen von Programmen zur Investitionsförderung geäußert und entschieden, dass die Bundesexekutive nur dann einzelne Projekte von der Förderung ausschließen kann, wenn sie ihrer Art nach nicht der im Bundesgesetz festgelegten Zweckbindung der Finanzhilfen entsprechen oder gänzlich ungeeignet sind, zur Verwirklichung der mit den Bundeszuschüssen angestrebten Ziele des Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG a. F. beizutragen (vgl. BVerfGE 39, 96 [115, 118]).
Er kann insbesondere die Rechte nach Art. 84 Abs. 3 und 4 GG wahrnehmen (vgl. BVerfGE 39, 96 [109]).
Prüfungszuständigkeiten des Bundes, die sich auf Planung, Durchführung und Auswirkungen des einzelnen Projektes beziehen, ergeben sich daraus nicht (BVerfGE 39, 96 [127]).
- BVerfG, 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04
Zustständigkeitsregelungen des SGB II und die Selbstverwaltungsgarantie
Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind staatsorganisationsrechtlich und finanzverfassungsrechtlich den Ländern zugeordnet (vgl. BVerfGE 39, 96 [109]).
- BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03
Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar
So wie dem Bund bei der Einrichtung der Behörden der Zugriff auch auf die mittelbare Landesverwaltung offen steht (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 39, 96 ; 75, 108 ; 77, 288 ), gilt dies auch für das Verwaltungsverfahren, das die Körperschaften der mittelbaren Landesverwaltung anzuwenden haben (vgl. BVerfGE 75, 108 ). - BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88
Finanzausgleich II
Der Bund bleibt allerdings darauf beschränkt, die förderungsfähigen Investitionsbereiche zu bestimmen (vgl. BVerfGE 39, 96 [115]). - BVerwG, 30.06.2011 - 3 A 1.10
Bund-Länder-Streit; Bundesmittel; eigenverantwortlich; Erstattung; …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen ein das Nähere der Finanzhilfen regelndes Bundesgesetz oder eine an dessen Stelle tretende Verwaltungsvereinbarung mindestens Bestimmungen über die Art der zu fördernden Investitionsmaßnahmen, die Höhe des Bundesanteils an den förderungsfähigen Investitionskosten und den Schlüssel für die Aufteilung der Finanzhilfen auf die einzelnen Länder enthalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 - 2 BvF 1/72 - BVerfGE 39, 96 ;… Beschluss vom 10. Februar 1976 a.a.O. S. 306 f.).Solche Erklärungen sind unbedenklich, wenn sie die Funktion und Bedeutung der Verwaltungsvereinbarung nicht in Frage stellen und wenn im Verhältnis zu den nicht beteiligten Partnern das föderale Gleichbehandlungsgebot (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 a.a.O. S. 119 f.) nicht verletzt ist.
Die Gewährung der Finanzhilfen darf nicht in das Recht der Länder zur eigenständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben eingreifen; Mitplanungs-, Mitverwaltungs- oder Mitentscheidungsbefugnisse sind dem Bund verwehrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. März 1975 a.a.O. S. 107 f., 117 ff.).
- BVerfG, 07.10.1980 - 2 BvR 584/76
Flugplatz Memmingen
Allerdings schließt das Bundesstaatsprinzip unmittelbare Verhandlungen des Bundes mit einzelnen Gemeinden im Gesetzgebungsverfahren unter Umgehung des betroffenen Landes aus (vgl. BVerfGE 39, 96 [125]). - BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zu Art. 104 a Abs. 4 GG entschieden (BVerfGE 39, 96/116), die dort in Satz 1 aufgenommene Bestimmung über die Möglichkeit der Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder sei inhaltlich so unbestimmt, daß das Zustimmungsgesetz nach Art. 104 a Abs. 4 Satz 2 GG alles für die Länder Wesentliche enthalten müsse und dies nicht Verwaltungsvorschriften oder der Verwaltungspraxis überlassen werden dürfe; anders als für Art. 104 a Abs. 5 Satz 1 GG enthielt die Verfassung jedoch vor dem Inkrafttreten von Art. 104 a Abs. 4 GG keine Bestimmung, an die - auch mit der dazu vorliegenden Rechtsprechung und Literatur - angeknüpft werden konnte.
Dafür ist nicht entscheidend, daß das Grundgesetz nur Bundes- und Landesverwaltung kennt und die Zuständigkeiten der Gemeinden und Landkreise dem Verfassungsbereich der Länder zuordnet (vgl. BVerfGE 39, 96/109).
- BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77
Berufsausbildungsabgabe
Dies hat das Bundesverfassungsgericht gerade für die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Finanzwesens mehrmals bekräftigt (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 96 [109]). - BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvL 23/81
Schornsteinfegerversorgung
Auch das Bundesverfassungsgericht hat verschie dentlich von dem "grundgesetzlichen Verbot der sogenannten Mischverwaltung" gesprochen (vgl. BVerfGE 32, 145 [156]; 39, 96 [120]; 41, 291 [311]; s. zur "Mischverwaltung" auch BVerfGE 11, 105 [124]). - BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz …
- BVerfG, 14.05.2007 - 1 BvR 2036/05
Emissionshandel bestätigt // Beschwerden der Wirtschaft und Sachsen-Anhalts …
- BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06
Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von …
- BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05
Normenkontrollantrag in Sachen "Gentechnikgesetz" erfolglos
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.07.1999 - LVG 20/97
- BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 33.84
Wohnungsmodernisierungs-Zuschuß - § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (Hinweis: beachte …
- BSG, 15.12.2009 - B 1 AS 1/08 KL
Schadensersatzanspruch des Bundes gegen das Land Berlin - Zuständigkeit des …
- VerfG Schleswig-Holstein, 26.02.2010 - LVerfG 1/09
Amtsordnung - Wahl des Amtsausschusses
- BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
2. Parteispenden-Urteil
- BVerfG, 25.05.1977 - 2 BvE 1/74
Haushaltsüberschreitung
- BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93
Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"
- BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83
- VerfGH Thüringen, 20.04.2004 - VerfGH 14/02
Staats- und Verfassungsrecht; abstrakte Normenkontrolle; Personalvertretung; …
- BVerwG, 13.02.1976 - VII A 4.73
- VG Düsseldorf, 03.11.2006 - 21 K 3371/05
- BVerwG, 14.11.1975 - IV C 1.74
