Rechtsprechung
   BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97   

Bundesparteitag NPD

§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, Bejahung eines Feststellungsinteresse bei (tiefgreifendem) Eingriff in den grundrechtlichen Bereich;

Art. 8, 70, 72 GG, Zulässigkeit von landesrechtlichen Regelungen über nichtöffentliche Versammlung (für die §§ 1 ff VersG nicht gelten), Anwendbarkeit der polizeirechtlichen Generalklausel (§§ 1, 3 PolG)

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Alpmann Schmidt

    GG Art. 8, 19 Abs. 4, 21, 74 Abs. 1 Nr. 3; VwGO §§ 113 Abs. 1 S. 4, 137 Abs. 1 u; 2; ZPO §§ 561 Abs. 2 562; VersG § 5

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; effektiver Rechtsschutz; tatsächliche Feststellungen; Grundrechtseingriff; Versammlungsfreiheit; nichtöffentliche Versammlung; Versammlungsverbot; Gegendemonstration; Gesetzesvorbehalt; polizeilicher Notstand; Quasi-Störer; mittelbarer Störer; Parteiprogramm; Parteitag; politische Partei.

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

Verfahrensgang

  • VG Regensburg, 01.03.1994 - RN 11 K 93.1234
  • VGH Bayern, 24.01.1997 - 24 B 94.1426
  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1999, 3793
  • DVBl 1999, 1740
  • NVwZ 1999, 991
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Wird zitiert von ... (56)  

  • VG Hamburg, 06.10.2000 - 20 VG 3276/00  

    Verbot eines Aufzuges gegen die Wehrmachtsausstellung

    Die erkennende Kammer kann hinsichtlich der Statthaftigkeit der Klage offenlassen, ob diese - entsprechend der bisher ganz überwiegenden Auffassung - aus einer entsprechenden Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO folgt ( so noch BVerwG, Urteil v. 23. März 1999, NVwZ 1999, 991 und BVerfG, Beschluss v. 20. Juli 2000, 1 BvR 1245/00, insoweit nicht abgedruckt in: NJW 2000, 3051) , oder ob die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die Annahme einer Regelungslücke bei Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Klageerhebung ausschließt (wohl dazu tendierend nunmehr BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999, NVwZ 2000, 63), da die (weiteren) Voraussetzungen einer solchen "speziellen Feststellungsklage" letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen sind (BVerwG a.a.O.) .

    Gegen ein Rehabilitationsinteresse bestehen Bedenken, wenn der Betroffene, wie hier, von der Behörde polizeirechtlich nicht als Störer, sondern lediglich als Notstandspflichtiger in Anspruch genommen wird (vgl. VGH München, Urteil vom 24. Januar 1997, BayVBl 1998, 406 und nachgehend BVerwG, Urteil vom 23. März 1999, NVwZ 1999, 991).

    Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwG, Urteil vom 23. März 1999, NVwZ 1999, 991 m.w.N.) .

    Hierzu gehört die durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützte Versammlungsfreiheit, die dem Grundrechtsträger das Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung gewährleistet (BVerwG, Urteil vom 23. März 1999, NVwZ 1999, 991 m.w.N.).

    Zunächst erscheint das Bestehen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die bei Eingriffen in Bereiche grundrechtlich geschützten Handelns notwendig ist, fraglich (BVerwG, Urteil vom 23. März 1999, NVwZ 1999, 991 ; Rühl, NVwZ 1988, 577 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03  

    Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse für das verwaltungsgerichtliche

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (NVwZ 1999, S. 991) diesen Aspekt anerkenne, habe es sich auf eine Versammlung bezogen, die nicht habe stattfinden können.

    Ebenso bedarf in einem derartigen Fall keiner Klärung, ob eine fortwirkende Beeinträchtigung im grundrechtlich geschützten Bereich gegeben ist (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1999, S. 991).

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03  

    Zulässigkeit eines Versammlungsverbots

    Der Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird im Bereich des Versammlungsrechts nicht bereits dadurch erfüllt, dass ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren durchgeführt worden ist (vgl. auch BVerwG, NVwZ 1999, S. 991).
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